Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee)

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-08-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Mögliche kumulative Auswirkungen auf den Meeresboden und das Schutzgut Benthos sowie besonders geschützte Biotope ergeben sich aus der dauerhaften direkten Flächeninanspruchnahme der Fundamente der Anlagen sowie durch die verlegten Leitungen. Da sich jedoch sowohl bei der Netzinfrastruktur als auch bei den Windparks die Flächeninanspruchnahme im Promille-Bereich bewegen wird, sind nach derzeitiger Kenntnis auch in der Kumulation keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.

Zur Vermeidung und Verminderung der Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter Boden, Benthos und Biotoptypen wurden folgende Grundsätze in den Raumordnungsplan aufgenommen:

– Grundsatz 2.2.2 (6) Es soll eine zeitliche Gesamtkoordination der Errichtungsarbeiten von Anlagen zur Energiegewinnung und damit in räumlichem Zusammenhang stehender Anlagen erfolgen. (G)

– Grundsatz 2.2.3 (5) Leitungen sollen, soweit möglich, gebündelt werden. […] Strom- und Datenkabel sollen mit einer dauerhaften Überdeckung versehen werden, die zur Sicherung der anderen Nutzungen und Funktionen erforderlich ist. (G)

– Grundsatz 2.2.3 (6) Bei der Verlegung von Leitungen sollen eine zeitliche Gesamtkoordination erfolgen und ein möglichst schonendes Verlegeverfahren gewählt werden. (G)

Fische

Die Auswirkungen auf die Fischfauna durch die Festlegungen im Plan sind am stärksten durch die Realisierung von Windparks in den Vorranggebieten Windenergie beeinflusst. Die weitgehend fischereifreien Zonen innerhalb der Windparkflächen könnten sich durch den Entfall der negativen Fischereieffekte positiv auf die Fischzönose auswirken. Zusammen mit den Festlegungen der Vorranggebiete Naturschutz könnten Windparkflächen zu positiven Bestandsentwicklungen und damit zur Erholung von Fischbeständen in der Nordsee und Ostsee beitragen.

Folgender raumordnerischer Grundsatz regelt die Fischereinutzung in Windparks:

– 2.2.2 (4) Fischereifahrzeuge sollen Windparks auf dem Weg zu ihren Fanggründen durchfahren können. Die passive Fischerei mit Reusen und Körben soll in den Sicherheitszonen der Windparks möglich sein […].

Marine Säuger

Kumulative Auswirkungen auf marine Säuger, insbesondere Schweinswale, können vor allem durch die Lärmbelastung während der Installation von tiefgegründeten Fundamenten auftreten.

Zur Vermeidung und Verminderung von kumulativen Auswirkungen auf den Bestand des Schweinswals in der deutschen AWZ wird in den Anordnungen des nachgelagerten Zulassungsverfahrens eine Einschränkung der Beschallung von Habitaten auf maximal erlaubten Flächenanteilen der AWZ und der Naturschutzgebiete festgelegt. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Durchführung des Plans zu einer Vermeidung und Verminderung von kumulativen Auswirkungen führen wird.

Zur Vermeidung und Verminderung der Beeinträchtigungen auf das Schutzgut marine Säuger wurden folgende Grundsätze in den Raumordnungsplan aufgenommen:

– Grundsatz 2.2.2 (6) Der Eintrag von Schall in die Meeresumwelt bei der Errichtung von Anlagen zur Energiegewinnung soll entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik so weit wie möglich vermieden werden. (G)

– Grundsatz 2.4 (4) Das im Schallschutzkonzept des BMU von 2013 identifizierte Hauptverbreitungsgebiet der Schweinswale im Sommer in der AWZ der Nordsee wird als zeitlich befristetes Vorbehaltsgebiet Schweinswale (Mai bis August) festgelegt.

See- und Rastvögel

Von den im Plan berücksichtigten Nutzungen können insbesondere von der Nutzung Windenergie unterschiedliche Auswirkungen auf See- und Rastvögel ausgehen, wie Habitatverlust, erhöhtes Kollisionsrisiko oder Scheuch- und Störwirkung.

Im Ergebnis der SUP sind unter Berücksichtigung der Gesamtplanbewertung erhebliche kumulative Auswirkungen der raumordnerischen Festlegungen auf das Schutzgut See- und Rastvögel nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Zur Vermeidung und Verminderung der Beeinträchtigungen auf das Schutzgut See- und Rastvögel wurden folgende Ziele und Grundsätze in den Raumordnungsplan aufgenommen:

– Ziel 2.4 (1) Die […] nationalen Meeresschutzgebiete in der AWZ […] werden als Vorranggebiete Naturschutz entsprechend ihrer Schutzzwecke festgelegt. Das […] im Anhang dargestellte Gebiet wird als Vorranggebiet Seetaucher festgelegt. (Z)

– Grundsatz 2.4 (3) Die militärische Nutzung soll den Schutzzweck der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Seetaucher so wenig wie möglich beeinträchtigen. Für den Zeitraum vom 1. März bis 15. Mai eines Jahres gilt, dass in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Seetaucher keine Beeinträchtigungen durch den Sand- und Kiesabbau erfolgen sollen, und dass sich die Bundeswehrbehörden und die zuständige Naturschutzbehörde hinsichtlich der militärischen Nutzung einigen sollen. (G)

Zugvögel

Von den im Raumordnungsplan berücksichtigten Nutzungen können insbesondere von der Nutzung Windenergie unterschiedliche Auswirkungen auf Zugvögel wie Barrierewirkung und Kollisionsrisiko ausgehen.

Durch die Festlegungen von Gebieten für Windenergie in räumlichem Zusammenhang werden unter Anwendung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Barrierewirkungen und Kollisionsrisiken in wichtigen Nahrungsund Rasthabitaten reduziert.

– Grundsatz 2.4 (6) Die […] Gebiete der Vogelzugkorridore „Fehmarn-Lolland“ und „Rügen-Schonen“ können grundsätzlich durch die Windenergie genutzt werden, soweit sie als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die Windenergie festgelegt sind. In den Zeiträumen der Massenzugereignisse soll in den Vogelzugkorridoren der Betrieb von Windenergieanlagen nicht stattfinden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichend sind, um ein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen auszuschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen sollen Bau- und Wartungsarbeiten nicht stattfinden. (G)

Vor dem Hintergrund des aktuellen Kenntnisstandes und unter Berücksichtigung der Festlegung 2.4 (6) des Plans können erhebliche kumulative Auswirkungen durch die Festlegungen auf Zugvögel mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

1.3 Festlegungen zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt

Die Sicherung der rechtsverbindlich festgelegten Naturschutzgebiete als Vorranggebiete Naturschutz dient der Wahrung der Schutzzwecke und der Freiraumsicherung. In den Vorranggebieten Naturschutz werden keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Windenergie festgelegt. Auch die Vorbehaltsgebiete für Leitungen verlaufen überwiegend außerhalb von ökologisch bedeutenden Gebieten.

Die Festlegung des Hauptkonzentrationsgebiets Seetaucher in der AWZ der Nordsee als Vorranggebiet, welches den Teilbereich II des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“ einschließt, jedoch deutlich über dieses Naturschutzgebiet hinausgeht, trägt dem Schutz der störempfindlichen Artengruppe Seetaucher und ihrem besonders wichtigen Lebensraum Rechnung und kann sich zudem positiv auf weitere im Naturschutzgebiet geschützte Arten und ihre Nahrungs- und Rastgründe auswirken.

Zudem dient die Festlegung (5) in Kapitel 2.4 durch den Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzmaßnahmen) hinsichtlich Beeinträchtigungen, die von bestehenden Windenergieanlagen im Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet Seetaucher ausgehen.

Weitere umfangreiche räumliche und textliche Festlegungen in Kapitel 2.4, wie etwa die Festlegung des Vorbehaltsgebiets Schweinswale (Grundsatz (4)) sowie die Festlegungen zu Vogelzugkorridoren (Grundsatz (6)), zur Erhaltung der AWZ als Naturraum, insbesondere zur Durchlässigkeit des Meeresraums für wandernde Arten (Grundsätze (7) und (8)), sowie zur Sicherung und Erhaltung der Meereslandschaft (Grundsatz (9)), tragen zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt bei.

Allgemeine Grundsätze zum Umweltschutz finden sich entsprechend auch bei den jeweiligen Nutzungen. Belastungen durch die Schifffahrt sollen dadurch reduziert werden, dass die beste Umweltpraxis gemäß internationalen Übereinkommen zum Meeresschutz und der Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt werden. Wirtschaftliche Nutzungen sollen nach Kapitel 2.1 Grundsatz (1) nachhaltig und möglichst flächensparend erfolgen, und feste Anlagen sind nach Ziel (2) grundsätzlich zurückzubauen. Nach Grundsatz (4.1) soll eine Gefährdung der Meeresumwelt durch wirtschaftliche Nutzungen, insbesondere nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Ökosystems Meer, so weit wie möglich vermieden werden, und die beste Umweltpraxis gemäß den internationalen Übereinkommen zum Meeresschutz und der Stand von Wissenschaft und Technik sollen berücksichtigt werden.

1.4 Gesamtbewertung des Plans hinsichtlich der Umweltauswirkungen

Die meisten Umweltauswirkungen der einzelnen Nutzungen, für die Festlegungen getroffen werden, würden – unter Zugrundelegung des gleichen mittelfristigen Planungshorizonts – auch bei Nichtdurchführung des Plans entstehen, da nicht erkennbar ist, dass die Nutzungen bei Nichtdurchführung des Plans nicht oder in erheblich geringerem Maße stattfinden würden. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Festlegungen des Plans im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt grundsätzlich „neutral“. Zwar ist es möglich, dass aufgrund der Konzentration bzw. Bündelung einzelner Nutzungen in bestimmten Gebieten einige Festlegungen in diesem Bereich durchaus negative Umweltauswirkungen haben können, jedoch ist eine Gesamtbilanz der Umweltauswirkungen aufgrund der Bündelungseffekte eher positiv, da die übrigen Gebiete entlastet und Gefahren für die Meeresumwelt (z. B. das Kollisionsrisiko) verringert werden.

Bei der Windenergienutzung sind die potenziellen Auswirkungen häufig kleinräumig und zum Großteil kurzfristig, da sie sich auf die Bauphase beschränken. Unter Einhaltung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, insbesondere zur Schallminderung in der Bauphase, können erhebliche Auswirkungen insbesondere durch die Umsetzung der Festlegungen für Windenergie auf See und Leitungen vermieden werden.

Im Rahmen der SUP ist abschließend auch hinsichtlich etwaiger Wechselwirkungen festzuhalten, dass durch die geplanten Festlegungen nach derzeitigem Kenntnisstand und auf der vergleichsweise abstrakten Ebene der Raumordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt innerhalb des Untersuchungsraums zu erwarten sind. Für die detaillierte Prüfung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen wird auf die Umweltberichte verwiesen.

2. Art und Weise der Berücksichtigung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Der Fortschreibungsprozess war geprägt von Informationsaustausch, Konsultationen und formellen und informellen Beteiligungsterminen. Der Prozess wurde durch einen wissenschaftlichen Begleitkreis mit Vertreterinnen und Vertretern von Forschungs- und Rechtsinstituten begleitet. Parallel zum Verfahren fanden zu verschiedenen Zeitpunkten im parlamentarischem Raum Informationstermine und Expertenanhörungen statt, deren Ergebnisse ebenfalls in den Fortschreibungsprozess eingeflossen sind.

2.1. Unterrichtung nach § 9 Absatz 1 ROG

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) unterrichtete mit Schreiben vom 11. Juni 2019 die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 9 Absatz 1 ROG über die geplante Fortschreibung der Pläne von 2009. Insbesondere die öffentlichen Stellen wurden um Übermittlung von für die Planaufstellung bedeutsamen Planungen, Maßnahmen und weiteren zweckdienlichen Informationen gebeten.

Im Zeitraum von September bis Dezember 2019 wurden verschiedene Fachgespräche zu den Themen Schifffahrt, Meeresnaturschutz, Fischerei, Unterwasserkulturerbe, Verteidigung und Rohstoffgewinnung durchgeführt. In diesem Rahmen wurden Informationen ausgetauscht und Planungsmöglichkeiten, -lösungen und mögliche Festlegungen eines neuen Plans diskutiert. Zudem wurde die Scoping-Phase vorbereitet.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erstellte unter Berücksichtigung der eingegangenen Informationen aus der frühen Beteiligung sowie den Ergebnissen der Fachgespräche eine Konzeption zur Fortschreibung der Pläne. Die Konzeption betrachtete zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren drei Planungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Perspektiven.

Da der Raum in der deutschen AWZ mit zunehmendem Nutzungsdruck stetig mehr beansprucht wird, war allen Planungsmöglichkeiten gemeinsam, dass diese nicht die maximalen Raumansprüche der einzelnen Sektoren abbildeten, sondern nur einen integrierten Planungsansatz mit unterschiedlicher, aber fundierter Schwerpunktsetzung verfolgen konnten. Die Planungsmöglichkeit A legte den Fokus auf die traditionellen Meeresnutzungen. Dabei wurden besonders die Interessen von Schifffahrt, Rohstoffgewinnung und Fischerei berücksichtigt. Planungsmöglichkeit B zeigte eine Klimaschutz-Perspektive; der zukünftigen Nutzung durch Windenergie auf See wurde viel Raum gegeben. Die Planungsmöglichkeit C legte den Schwerpunkt auf die weiträumige und weitgehende Sicherung von Gebieten für den Meeresnaturschutz.

2.2. Beteiligung zur Konzeption (Planungsmöglichkeiten) und Scoping

Mit der Erarbeitung der Konzeption wurde der Entwurf des Untersuchungsrahmens für die SUP erstellt. Die Konzeption und der Entwurf des Untersuchungsrahmens wurden am 31. Januar 2020 veröffentlicht. Es bestand für öffentliche Stellen und die Öffentlichkeit die Gelegenheit, bis zum 4. März 2020 zu diesen Dokumenten Stellung zu nehmen. In diesem Stadium des Prozesses wurden zudem Konsultationsfragen zu relevanten Themen an die Konsultationsteilnehmenden gerichtet. Es gingen insgesamt 41 Stellungnahmen ein, vor allem von Bundesbehörden, Landesbehörden, (wissenschaftlichen) Instituten und Einrichtungen, Übertragungsnetzbetreibern, Umwelt-, Windenergie- und Fischereiverbänden.

Mit Schreiben vom 10. März 2020 wurden die Anrainerstaaten benachrichtigt. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, zur Konzeption und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens bis zum 3. April 2020 Stellung zu nehmen.

Am 18. und 19. März 2020 fand ein Termin mit nationalen Teilnehmern zum Entwurf des Untersuchungsrahmens sowie zur Konzeption statt, am 23. April 2020 ein früher Konsultationstermin mit Teilnehmern aus den Anrainerstaaten.

Insgesamt zeigte sich bei den eingegangenen Stellungnahmen ein Bild von vielfältigen, teilweise gegenläufigen Forderungen und Hinweisen mit Fokus auf unterschiedliche Themen.

Zu den Ergebnissen im Einzelnen:

Schifffahrt

In Reaktion auf die eingereichten Stellungnahmen wurden die aktuellen Verkehre auf Grundlage von AIS-Daten betrachtet. Die Verkehrsbetrachtung bestätigte im Wesentlichen das Bild aus dem Jahr 2009, so dass die bislang festgelegten Gebiete mit Ausnahme der Route SN10 weiter Bestand haben bzw. nur leicht angepasst wurden (SN6-9). Zusätzlich wurden in der Ostsee die Festlegung SO4 zur Anpassung an die Verkehrsströme und an die Festlegungen im Entwurf des schwedischen Raumordnungsplans sowie in der Nordsee die Festlegungen SN15 bis SN17 zur Sicherung der Transitverkehre und des nordgehenden Verkehrs getroffen.

Zusätzlich zu den Verkehrstrennungsgebieten einschließlich entsprechender Sicherheitsbereiche wurden die aus verkehrlicher Sicht identifizierten Hauptschifffahrtsrouten mit einer Breite von 3 sm als Vorranggebiete festgelegt.

Eine Ausnahme bildet die Route SN10. Die Route ist im Gegensatz zu den anderen Hauptschifffahrtsrouten außerhalb der Verkehrstrennungsgebiete sehr viel stärker befahren, zudem verteilt sich der Verkehr aufgrund der Verkehrszu- und -abführung breitflächig. Vor diesem Hintergrund werden hier Vorranggebiete entsprechend der erfassten Verkehrsströme festgelegt, was eine leichte Verschiebung der Route nach Nordwesten erforderlich machte. Dies führte im Vergleich zu zurückliegenden Bundesfachplanungen zur Windenergie zu einer nordwestlichen Vergrößerung der Gebiete für Windenergie auf See EN9 bis EN13. Einige Bereiche innerhalb von SN10 wurden dabei jedoch bis 2035 befristet festgelegt, da die Bundesregierung die Prüfung möglicher verkehrslenkender Maßnahmen gemeinsam mit Dänemark und den Niederlanden für erforderlich hält.

Windenergie

Der Forderung, dass die Vorbehaltsgebiete ab EN19 als Vorranggebiete festzulegen seien, konnte aufgrund der in diesen Bereichen noch unzureichenden Datengrundlage und Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten und letztabgewogenen Ausgestaltung der Windenergiegebiete nicht nachgekommen werden. Gleiches gilt für die Forderung, Festlegungen über den Planungshorizont 2040 hinaus zu treffen, da die Raumordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG Festlegungen für einen regelmäßig mittelfristigen Planungszeitraum (in der Regel 10 bis 15 Jahre) trifft.

Die Forderung, dass sonstige Energiegewinnungsbereiche im Planentwurf ausgewiesen werden sollten, wurde aus zwei Gründen nicht umgesetzt. Zum einen ist durch die Festlegung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie Wasserstoffproduktion aus planerischer Sicht in diesen Gebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zum anderen ist die Ausweisung solcher Bereiche Aufgabe des Flächenentwicklungsplans nach den für die Fachplanung geltenden Rechtsvorschriften.

Des Weiteren wurde keine Regelung zur Höhenbegrenzung im Plan aufgenommen, da aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen bzw. planungsrechtlich verfestigen Bebauung der Gebiete N1 – N3, einschließlich Zielabweichungsverfahren vom Ziel 3.5.1 (8) des Raumordnungsplans 2009 Nordsee, kein Bedürfnis für eine weitere Regelung besteht.

Den Forderungen, die Regelungen zur Befahrung von Windparks durch militärische Fahrzeuge sowie zur Installation von festen Einrichtungen zur Landes- und Bündnisverteidigung zu spezifizieren, wurde nachgekommen, indem die Grundsätze näher ausgeführt wurden.

Da zum Thema Mehrfachnutzung teilweise gegenläufige Forderungen eingebracht wurden, wurden im ersten Planentwurf nur wenige Festlegungen getroffen, bei denen sich Nutzungen überlagern. Von der Festlegung von Referenzflächen wurde auf der Ebene der Raumordnung abgesehen, da hierfür die Kenntnis projektspezifischer Rahmenbedingungen erforderlich ist.

Leitungen

Im 1. Planentwurf wurden die in der Konzeption vorgesehenen Leitungskorridore für die Nordsee ergänzt, dabei wurden insbesondere die Festlegungen des Flächenentwicklungsplans für Stromkabel zugrunde gelegt, sowie Trassen bestehender Rohrleitungen gesichert. In der Nordsee wurde zudem ein breiter Leitungskorridor im Zuge der Rohrleitungen Europipe 1 und Norpipe festgelegt, um auch für zukünftige Planungen Raum für leitungsgebundene Infrastruktur zu sichern. Einzelne bestehende Kabel wurden dabei allerdings mangels Sicherungsbedürfnisses nicht berücksichtigt, es sei denn, der Korridor bietet sich grundsätzlich für zukünftige Planungen außerhalb von Naturschutzgebieten an. Eine ausreichende Verlegetiefe soll Beeinträchtigungen anderer Nutzungen (z. B. Fischerei) minimieren.

Rohstoffgewinnung

Im 1. Planentwurf wurden entsprechend den Forderungen einiger Konsultationsteilnehmender Vorbehaltsgebiete für Rohstoffgewinnung in den Bereichen ausgewiesen, für die Erlaubnisse, Bewilligungen oder Betriebspläne vorliegen. Die Forderung, auch besonders rohstoffhöffige Flächen räumlich zu sichern, wurde nicht umgesetzt, da aufgrund der Mittelfristigkeit des Raumordnungsplans nur bestehende Bergbauberechtigungen im Plan berücksichtigt wurden.

Bergrechtliche Bewilligungen sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte. Daher kann die Raumordnung die Gewinnung von Rohstoffen auf diesen Flächen nicht grundsätzlich ausschließen. Soweit bereits Betriebspläne erteilt wurden, wurden in diesem Rahmen Umweltbelange bereits geprüft. Die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten erfolgt für eine mittelfristige Raumsicherung zur Rohstoffgewinnung auch auf Flächen mit bestehenden Betriebsplänen (z. B. OAM III), da diese jeweils nur für wenige Jahre genehmigt werden.

Fischerei und marine Aquakultur

Im 1. Planentwurf wurde das Vorbehaltsgebiet für die Kaisergranatfischerei aufgenommen. Weitergehende Gebietsfestlegungen für die Fischerei erscheinen nicht sachgerecht, da der Fisch nicht ortsfest ist.

Wissenschaftliche Nutzungen

Die Festlegung der Vorbehaltsgebiete Forschung im 1. Planentwurf entspricht für die Nordsee den Vorbehaltsgebieten Forschung des Raumordnungsplans 2009. Für die Ostsee wurden die Vorbehaltsgebiete an die Anforderungen der Fischereiforschung bezüglich Lage und Größe angepasst. Für die Berücksichtigung der Belange der Landes- und Bündnisverteidigung bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben wurde in der Begründung auf fachrechtliche Konkretisierungen verwiesen.

Schutz und Verbesserung der Meeresumwelt

Mit der Ausweisung der rechtsverbindlich festgelegten Naturschutzgebiete als Vorranggebiete Naturschutz im ersten Planentwurf wurde der entsprechenden Forderung vor allem der Naturschutzfachbehörden und der Naturschutzverbände nachgekommen. Darüber hinaus wurden Vorbehaltsgebiete Seetaucher, Schweinswale und Vogelzug „Fehmarn-Lolland“ aufgenommen. Die geforderte Ausweisung der Vogelzugkorridore „Fehmarn-Lolland“ und „Rügen-Schonen“ als Vorranggebiete erfolgte mangels ausreichender Erkenntnisse und fehlender nationaler Abstimmung vor allem mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern und den unmittelbar angrenzenden Anrainerstaaten im ersten Planentwurf nicht. Dies gilt insbesondere für den angesprochenen Vogelzugkorridor „Rügen-Schonen“.

Der Forderung, auf räumliche Festlegungen, die mit dem Schutzzweck der Naturschutzgebiete nicht vereinbar seien, insbesondere die Rohstoffgewinnung, zu verzichten, konnte bereits aus rechtlichen Gründen nicht nachgekommen werden. Die Naturschutzverordnungen schließen andere Nutzungen nicht per se aus. Bestimmte Nutzungen sind zulässig, sofern diese verträglich sind. Der geforderte Ausschluss von Windenergie als Ziel konnte aus diesen Gründen ebenfalls nicht umgesetzt werden.

Der Forderung, Pufferzonen von bis zu 10 km um jedes Schutzgebiet einzurichten, wurde in der geforderten Pauschalität nicht nachgekommen. Zum einen fehlt es für eine solche Pufferzone auch unabhängig vom Schutzzweck an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Zum anderen handelt es sich bei der Einrichtung von Pufferzonen um ein der Raumordnung mit seinen Gebietskategorien systemfremdes Anliegen. Im Bereich EN13 wurde einzelgebietsbezogen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Meideverhalten der Seetaucher im ersten Planentwurf ein Abstand von 5,5 km zum Hauptkonzentrationsgebiet Seetaucher eingehalten.

Der Forderung, die beste verfügbare Technik einzusetzen, wurde bei einigen Nutzungen in den Kapiteln 2.1, 2.2.1 und 2.3.1 sinngemäß (beste Umweltpraxis) nachgekommen.

Der Forderung, die Maßnahme 409 des MSRL-Maßnahmenprogramms als Ziel der Raumordnung festzulegen, konnte nicht nachgekommen werden, da es sich hier um eine originäre Aufgabe der Naturschutzfachplanung (einschließlich Managementpläne) handelt.

Im Hinblick auf die Forderung, „Eignungsermittlungen“ in die Umweltberichte mit einfließen zu lassen, ist anzumerken, dass die Umweltberichte auf Grundlage der aktuellen und verfügbaren Informationen und Erkenntnisse erstellt wurden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans angemessenerweise verlangt werden kann. Insoweit wurde den Forderungen nach einer wissenschaftlichen Ausarbeitung der ökologischen Tragfähigkeit, die als Grundlage für Ausbauszenarien erforderlich sei, soweit wie möglich nachgekommen.

Landes- und Bündnisverteidigung

Im 1. Planentwurf wurden die militärischen Übungsgebiete nach dem „Ständigen Befehl der Flotte Nr. 012“ des Marinekommandos der Bundeswehr – wie in den Plänen 2009 – nachrichtlich dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die rechtliche Prüfung in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt, ob Rechte von Drittstaaten Gebietsfestlegungen für Verteidigung entgegenstehen.

Im ehemaligen Kapitel 2.5.1 wurde mit dem Grundsatz (1) und in Kapitel 2.2.1 wurde mit dem ehemaligen Grundsatz (6) den Belangen der Verteidigung und des Zivilschutzes Rechnung getragen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für Übungen und Erprobungen insbesondere in den im Plan dargestellten Übungsgebieten zu gewährleisten. Mit dem Ziel und dem Grundsatz (5.1) in Kapitel 2.2.2 wird den teilweise gegenläufigen Forderungen zu den Nutzungen Windenergie und Landes- und Bündnisverteidigung in ausgleichender Weise begegnet.

Die geforderte Verlegung von militärischen Übungsgebieten zugunsten der Windenergie erschien nicht möglich, da z. B. der sichere Übungsbetrieb zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit nicht in gleicher Weise hätte sichergestellt werden können.

Weitere zu berücksichtigende Belange

Unterwasserkulturerbe

Für alle wirtschaftlichen Nutzungen, abgesehen von der Schifffahrt, wurde im Plan der Grundsatz aufgestellt, dass das Unterwasserkulturerbe, das hier im Sinne der von der Fachseite formulierten Definition verstanden wird, die Forschung hierzu sowie bekannte und ggf. aufgefundene Kulturgüter so wenig wie möglich beeinträchtigt werden sollen.

Umweltprüfung

Im Rahmen der SUP wurden Auswirkungen von einzelnen Nutzungen auch in der kumulativen Wirkung auf die nächstgelegenen Natura2000-Gebiete geprüft, und zwar unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele des Plans sowie von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die in nachgeordneten Zulassungsverfahren festgelegt werden. Anschließend wurde anhand der Ergebnisse die mögliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der übrigen Natura2000-Gebiete auch in den Gewässern der Anrainerstaaten geprüft. Die Schlussfolgerung, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus der Reichweite der Wirkungen und der räumlichen Entfernung der Gebiete.

Festlegung des Untersuchungsrahmens; Erstellung des 1. Planentwurfs

Am 17. September 2020 wurde der Untersuchungsrahmen für die SUP zur Fortschreibung der Pläne unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Stellungnahmen festgelegt.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Konsultation zur Konzeption und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens wurden der erste Entwurf des Raumordnungsplans und die Umweltberichte erarbeitet.

2.3 Beteiligung nach § 9 Absatz 2 ROG

Es bestand für öffentliche Stellen und die Öffentlichkeit die Möglichkeit, zum ersten Entwurf des Raumordnungsplans und zu den Umweltberichten Stellung zu nehmen. Es gingen insgesamt 67 Stellungnahmen vor allem von Bundesbehörden, Landesbehörden, Instituten, Übertragungsnetzbetreibern, Umwelt- Windenergie-, Fischereiverbänden und Privaten ein.

Der zusätzlich angebotene Erörterungstermin fand am 24. und 25. November 2020 als Online-Konferenz statt. In dem Termin wurden der erste Planentwurf und wesentliche Punkte aus den Umweltberichten umfassend vorgestellt und anhand der eingegangenen Stellungnahmen besprochen.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wurden die Anrainerstaaten zum 1. Planentwurf und den Umweltberichten beteiligt. Es bestand die Gelegenheit, bis zum 15. Januar 2021 zu den Konsultationsdokumenten Stellung zu nehmen. Es gingen 17 Stellungnahmen ein. Am 27. Januar 2021 fand ein internationaler Konsultationstermin statt. Zu den Ergebnissen der Beteiligung nach § 9 Absatz 2 ROG im Einzelnen:

Leitbild

Im 2. Planentwurf wurden Forderungen zum Leitbild aufgenommen. Alle Sektoren werden genannt. Aufgrund der koordinierenden und ausgleichenden Aufgabe der Raumordnung wird kein Sektor besonders hervorgehoben. Da eine Vielzahl an Rechtsgrundlagen für die einzelnen Sektoren bestehen, wird im Leitbild ausschließlich das Seerechtsübereinkommen genannt. Das Leitbild soll kompakt die wesentlichen Leitgedanken der Raumentwicklung und Prinzipien darstellen, daher wurde von einer zu ausführlichen Beschreibung bzw. Konkretisierung abgesehen. Da derzeit keine fundierten, anerkannten Methoden zur Bestimmung insbesondere von kumulativen Belastungsgrenzen vorliegen, wurde der Forderung nach Konkretisierung nicht entsprochen.

Ferner wurde die fortlaufende Evaluierung aller sektoralen Belange auf der Grundlage dieses Leitbilds aufgenommen. Die mittelfristig angelegte Gestaltungswirkung des Raumordnungsplans ermöglicht eine situationsgerechte Anpassung der Festlegungen, sofern dies im Sinne der Leitvorstellung der Raumordnung, nämlich einer nachhaltigen und zukunftsgerichteten Raumentwicklung unter ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten, erforderlich wird.

Schifffahrt

Im 2. Planentwurf wurden Forderungen zur Schifffahrt übernommen. Dabei wurde die Route SN18 zur Sicherung der nordgehenden Verkehre ergänzt. Dies ist eine Fortführung der entsprechenden Routen in Dänemark und in den Niederlanden. Zusätzlich wurden mit SN19 und SO5 befristete Vorbehaltsgebiete Schifffahrt in Gebieten eingeführt, welche auch für die Windenergie geeignet wären. Diese Lösung der Befristung stellt sicher, dass ausreichend Zeit besteht, die Verkehrssituation in den Gebieten zu analysieren und die Erforderlichkeit der Festlegung zu prüfen. Als Grundlage für den Nachweis soll ein Gutachten beauftragt werden. Im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch andere Nutzungen bezüglich der Route SO2 wird auf den Vorrang der Schifffahrt im Vorranggebiet Naturschutz, den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und nachfolgende Planungs- und Zulassungsverfahren verwiesen.

Weitere wirtschaftliche Nutzungen

Im 2. Planentwurf wurden in Kapitel 2.2.1 infolge der Stellungnahmen die Grundsätze (1) und (4) bis (7) zu einem Grundsatz (3) zusammengefasst, wonach wirtschaftliche Nutzungen andere Nutzungen so wenig wie möglich beeinträchtigen sollen. Es erfolgt keine Hervorhebung einzelner Nutzungen oder Funktionen. Die Berücksichtigung von Nachlaufeffekten ist Aufgabe des Flächenentwicklungsplans. Der Forderung nach Nennung von Gesamtbelastungsgrenzen und Schwellenwerten konnte mangels anerkannter fundierter Methoden nicht gefolgt werden.

Die Verweise auf das Fachrecht wurden in den Begründungen gekürzt, jedoch nicht gestrichen, da diese der Erläuterung und dem Gesamtverständnis dienen.

Die Berücksichtigung von Kulturgütern ist im Grundsatz (3) sowie in den Kapiteln 2.3 und 2.5 enthalten.

Windenergie

Im 2. Planentwurf wurde in der Ostsee das Gebiet EO2 als Vorranggebiet festgelegt, da die Planung von Windenergie im Vogelzugkorridor unter Einhaltung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (Grundsatz 2.4 (6)) mit Umweltschutzbelangen und mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs aus raumordnerischer Sicht als vereinbar angesehen wird. Eine Festlegung der Vorbehaltsgebiete EN4 und EN5 als Vorranggebiete kommt aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zum Meideverhalten der Seetaucher nicht in Betracht.

Zudem wurden ein bedingtes Vorranggebiet EN13-Nord in der Nordsee ab 01.01.2030 und ein bedingtes Vorbehaltsgebiet EO2-West in der Ostsee ab 01.01.2025 festgelegt. Auflösende Bedingung ist (d. h., die Gebiete werden nicht zu Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten Windenergie), dass das für Schifffahrt zuständige Bundesministerium nachweist, dass diese Gebiete aus zwingenden Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auch weiterhin für die Schifffahrt benötigt werden. Das Gebiet EN20 wurde als Vorbehaltsgebiet ab dem 01.01.2027 festgelegt, es sei denn, das für Fischereiforschung zuständige Bundesministerium weist nach, dass eine Freihaltung des Gebietes von Bebauung durch Windenergieanlagen für die Fischereiforschung unerlässlich ist. Diese Festlegungen stellen sicher, dass ausreichend Zeit besteht, die Notwendigkeit der Gebiete für Schifffahrt bzw. Fischereiforschung zu prüfen. Zur Wahrung der Interessen der Fischereiforschung soll in den Gebieten EO2-West und EN20, die sich mit den Vorbehaltsgebieten FoN3 und FoO3 überlagern, die Fischereiforschung in Art und Umfang wie bisher möglich bleiben.

Den Forderungen zu den Themen Windenergie und Fischerei wurde durch den Grundsatz (4) Rechnung getragen. Ergänzt wurde, dass die Durchfahrt und die Regelung zur passiven Fischerei gelten, soweit Bau, Betrieb und Wartung der Windparks so wenig wie möglich beeinträchtigt werden, sowie vorbehaltlich entgegenstehender fachrechtlicher Regelungen.

Auf Forderungen, die Belange der Windparkentwickler hinsichtlich der Durchfahrt des Militärs zu berücksichtigen, wurde der Grundsatz (5.1) dahingehend ergänzt, dass der Betrieb und die Wartung der Windparks durch die Befahrung mit Fahrzeugen der Bundeswehr nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt werden. In Grundsatz (5.2) wurde der Vorbehalt ergänzt, dass der Betrieb der militärischen Anlagen auf den Anlagen zur Energiegewinnung aus militärischer Sicht zur Landes- und Bündnisverteidigung notwendig ist und dass dadurch der Betrieb der Anlagen zur Energiegewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

Die Festlegung des Grundsatzes (6) als Ziel kam nicht in Betracht, da eine Regelung, die den Anforderungen einer Zielfestlegung an eine Bestimmbarkeit und Letztabgewogenheit genügt, nicht möglich ist.

Etwaige Vorgaben zur Höhenbegrenzung enthält der Plan aus den bereits zum ersten Planentwurf genannten Gründen nicht. Eine Regulierung des projektbezogenen Schiffsverkehrs im Küstenmeer kommt mangels Zuständigkeit nicht in Betracht.

Eine Überprüfung des militärischen Übungsgebiets Bravo 2 führte zu dem Ergebnis, dass das Gebiet weiterhin für die Landes- und Bündnisverteidigung benötigt wird. In der Vergangenheit kam es bereits zu Verkleinerungen der U-Boottauchgebiete zugunsten der Windenergie.

Leitungen

Der Grenzkorridor GN7 zum schleswig-holsteinischen Küstenmeer wurde aufgenommen, ebenso wie die Grenzkorridore zu den Nachbarstaaten. Bei den Leitungskorridoren wurden nur geringfügige Anpassungen vorgenommen und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass weiterhin einzelne bestehende Strom- und Datenkabel nicht nachgezeichnet werden, da eine räumliche Sicherung nicht erforderlich sei und die Detailplanung im Rahmen der Fachplanung erfolge. Die Führung von Leitungen durch Schutzgebiete wird so weit wie möglich vermieden, für technische Aspekte wird auf die Fachplanung verwiesen. Wirtschaftliche Aktivitäten, zu denen die Leitungsinfrastruktur zu rechnen ist, sollen die Landes- und Bündnisverteidigung so wenig wie möglich beeinträchtigen, in der Begründung wird dazu auf die Konkretisierung im Fachrecht verwiesen.

Rohstoffgewinnung

Die Forderung zur Festlegung eines Vorbehaltsgebiets Kohlenwasserstoffe auf einem erdgashöffigen Erlaubnisfeld im Bereich der Gebiete N-6 und N-7 (FEP) wurde im 2. Planentwurf mit der Ausweisung eines Vorbehaltsgebiets Kohlenwasserstoffe zwischen den Vorbehaltsgebieten Windenergie EN6 und EN7 umgesetzt. Eine Festlegung für Kohlenwasserstoffe am Standort Nördlich Borkum wurde gestrichen, da dieser sich zu weit entfernt von höffigen Gebieten befindet.

Der Rohstoffabbau in OAMIII/SKN1 zeigt auf Grundlage der Monitoringdaten keine erhebliche Beeinträchtigung der Ursprungssubstrate und der gesetzlich geschützten Biotope. Die Ausweisung des Vorbehaltsgebiets SKO1 findet unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Nordsee und angepasst an die lokalen, sehr heterogenen Sedimentverhältnisse im Gebiet Adlergrund Nordost statt. Es wurden auch Erkenntnisse aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Sandabbau auf der Rönnebank im benachbarten dänischen Meeresgebiet berücksichtigt.

Fischerei und marine Aquakultur

Gegenüber dem 1. Planentwurf wurde die Festlegung zur nachhaltigen Bewirtschaftung gestrichen, da diese inhaltlich von 2.2.1 (1) erfasst ist. Ob und inwiefern eine weitergehende gemeinsame Nutzung von Flächen durch die Windenergie auf See und die Fischerei unter Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen ermöglicht werden kann, soll wissenschaftlich untersucht und geprüft werden.

Wissenschaftliche Nutzungen

Mit der Festlegung 2.2.2 (3) ist die Mehrfachnutzung der Windenergie (EO2-West und EN20) in den bestehenden Forschungsgebieten FoN3 und FoO3 geregelt, so dass diese Forschung in Art und Umfang, wie sie bisher ausgeübt wird, möglich bleiben soll.

Schutz und Verbesserung der Meeresumwelt

Die Ausweisung der geforderten Null-Nutzungsgebiete widerspricht dem Koordinierungsauftrag der Raumordnung. Hervorzuheben ist diesbezüglich die Festlegung 2.4 (3) zur Mehrfachnutzung im Vorranggebiet Seetaucher. Der Grundsatz leistet mit der Abstimmung der Bundeswehr und der Naturschutzbehörde sowie den zeitlichen Auflagen für die Sand- und Kiesgewinnung in Vorbehalts- und Vorranggebieten Seetaucher einen Beitrag zum Schutz der Meeresumwelt.

Der Grundsatz zu den Vogelzugkorridoren stellt einen zielführenden Schutz des Vogelzugs sicher, indem er den Konflikt mit der Nutzung Windenergie sachgerecht auflöst. Eine Ausweisung als Vorranggebiet kann aufgrund der fehlenden Letztabgewogenheit nicht vorgenommen werden. Für die Abgrenzung des Hauptvogelzugraums in der Nordsee liegen keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor.

Die Festlegung zum Seetaucher wurde basierend auf den Anmerkungen zum 1. Planentwurf großflächig vom Vorbehalts- zum Vorranggebiet aufgewertet. Der kombinierte Ansatz von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Seetaucher gewährleistet den vorrangigen Schutz des Seetauchers in weiten Teilen des Gebietes, sichert die besondere Bedeutung des Hauptkonzentrationsgebiets für den Seetaucher und trägt gleichzeitig der nachhaltigen Nutzung der Vorbehaltsgebiete EN4 und EN5 Rechnung.

Die Gebietsfestlegung als Hauptkonzentrations- oder Naturschutzgebiet bedeutet auch die räumliche Grenze für die Unterstützung dieser Nutzung. Bei der Betrachtung der Auswirkungen von Windparkvorhaben, insbesondere in Bezug auf das Meideverhalten der Seetaucher, überwiegen in der Gesamtschau die positiven Auswirkungen zu Gunsten der Seetaucher sowie der Beitrag zum Klimaschutz.

Für die weiteren geforderten Vorbehaltsgebiete liegen entweder nicht ausreichend belastbare Erkenntnisse für eine Festlegung vor, oder sie überschneiden sich großteils mit anderen, teilweise gleichartigen Festlegungen.

Die in Festlegung 2.4 (5) genannte Fläche dient der Durchführung von Kohärenzmaßnahmen (Natura 2000) hinsichtlich Beeinträchtigungen, die von bestehenden Windenergieanlagen im Vorbehaltsgebiet Seetaucher ausgehen.

Die ökologische Konnektivität wird insbesondere über die Festlegung 2.4 (8) zu Migrationsräumen berücksichtigt und geschützt; für weitere räumliche Festlegungen liegen keine ausreichend belastbaren Erkenntnisse vor.

Landes- und Bündnisverteidigung

Die im Plan dargestellten militärischen Übungsgebiete wurden als Vorbehaltsgebiete gemäß ihrer militärischen Zwecke festgelegt, da die zwischenzeitliche rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für Landes- und Bündnisverteidigung mit dem SRÜ vereinbar ist.

Die geforderte Verlegung von militärischen Übungsgebieten in küstenferne Gebiete ist nach Aussagen der zuständigen öffentlichen Stellen nicht möglich. Große Bereiche der Übungsgebiete liegen in Vorranggebieten für den Naturschutz.

Ein Grundsatz, dass die Verteidigung und der Zivilschutz unter Nachhaltigkeitsaspekten erfolgen und das kulturelle Erbe so wenig wie möglich beeinträchtigen sollen, wurde neu aufgenommen.

Erstellung des 2. Planentwurfs; Ressortabstimmung

Nach Durchführung der Beteiligung zum 1. Entwurf des Plans und zu den Umweltberichten gemäß § 9 Absatz 2 ROG schrieben das BMI und das BSH im 1. Quartal 2021 den Entwurf des Raumordnungsplans und die Umweltberichte fort. Im Zeitraum März bis Mai 2021 fand die Ressortabstimmung nach § 45 f. GGO statt. Der ressortabgestimmte 2. Planentwurf und die überarbeiteten Umweltberichte wurden am 2. Juni 2021 veröffentlicht.

2.4 Beteiligung nach § 9 Absatz 3 ROG; Anhörung nach § 47 GGO, Abschließende Prüfung nach § 50 GGO

Nach § 9 Absatz 3 ROG hatten die Öffentlichkeit und die öffentlichen Stellen die Gelegenheit, zu Änderungen, die erstmalige oder stärkere Betroffenheiten auslösen, sowie zu den entsprechenden Änderungen der Umweltberichte bis zum 25. Juni 2021 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig fand die Länder- und Verbändeanhörung zur Rechtsverordnung und zum Planentwurf nach § 47 GGO statt. Insgesamt gingen 32 Stellungnahmen, vor allem von Landesbehörden, Instituten, Übertragungsnetzbetreibern, Umwelt-, Windenergie- und Fischereiverbänden, ein.

Zusätzlich wurde ein Termin für Rückfragen und Informationsaustausch am 11. Juni 2021 als Online-Konferenz angeboten.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 wurden die Anrainerstaaten zum 2. Planentwurf und zu den überarbeiteten Umweltberichten beteiligt. Es bestand die Gelegenheit, bis zum 30. Juni 2021 zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Es gingen neun Stellungnahmen ein. Am 15. Juni 2021 fand ein internationaler Informationstermin statt.

Nach Auswertung der Stellungnahmen fand im Juli 2021 die abschließende Ressortabstimmung zur Rechtsverordnung und zum Raumordnungsplan nach § 50 GGO statt.

Im Ergebnis dieser Verfahrensschritte wurde der 2. Planentwurf wie folgt geändert:

Im Leitbild wurde die Unterstützung zur Erreichung des guten Umweltzustands der Meeresgewässer aufgenommen. Während sich in den Festlegungen keine Änderungen ergaben, wurden in diversen Begründungstexten Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die überwiegend redaktioneller Natur sind.

Im Übrigen wurden keine neuen Forderungen eingebracht, die nicht bereits im Prozess berücksichtigt oder aus den oben dargestellten Gründen nicht übernommen worden waren.

3. Gründe für den gewählten Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten

Für den Raumordnungsplan wurde grundsätzlich eine abgestufte Alternativenprüfung durchgeführt. Insgesamt spielten vor allem die konzeptionelle/strategische Ausgestaltung der Planung und mögliche räumliche Alternativen eine Rolle.

Wie oben bereits erläutert, wurden frühzeitig im Planungsprozess drei Planungsmöglichkeiten erarbeitet. Eine vorläufige Einschätzung ausgewählter Umweltaspekte der drei Planungsmöglichkeiten erfolgte im Vorfeld der eigentlichen Umweltprüfung und konzentrierte sich auf diejenigen Auswirkungen, die sich auf die räumlichen Festlegungen und Unterschiede zwischen den drei Optionen bezogen.

Aus umweltfachlicher Sicht konnte keine eindeutige Präferenz für eine der drei Planungsmöglichkeiten ermittelt werden. Die deutlichsten Unterschiede zwischen den Planungsoptionen ergaben sich für die Windenergie auf See, da der Umfang der Flächenfestlegungen stark variierte, was unter Klimaschutzaspekten zu einem unterschiedlich hohen CO2-Einsparpotenzial führte.

Die Erstellung des 1. Planentwurfs erfolgte auf der Basis der drei Planungsmöglichkeiten, den hierzu erhaltenen Stellungnahmen und weiteren Erkenntnissen und Anforderungen aus informellen Fach- sowie Ressortgesprächen. Dieser Entwurf wurde im Laufe des Planungsprozesses auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet und in Ressortgesprächen bis hin zum vorliegenden Plan abgestimmt. Die zu prüfenden Alternativen reduzierten sich im Zuge der Überarbeitung des Planentwurfs und wurden zunehmend (räumlich) konkreter.

Der Plan ist das Ergebnis fortlaufender Abwägungen räumlicher und textlicher Alternativen, die während der Erarbeitung auf ihre Umweltauswirkungen untersucht und entsprechend angepasst oder verworfen wurden.

Zu den für die einzelnen Nutzungen getroffenen Festlegungen des Planentwurfs (Ziele und Grundsätze) wurden jeweils denkbare konzeptionelle/strategische Alternativen erwogen. Hierbei war zu bedenken, dass andere Standorte in den begrenzten Ausmaßen der AWZ nicht immer möglich oder sinnvoll sind. So ist die Rohstoffgewinnung an feste Bereiche/Standorte gebunden.

Die Art der Nutzung in räumlichen Festlegungen wurde weitestmöglich so festgelegt, dass das Ausmaß der Auswirkungen vermindert wird. Diese Umweltvorsorge gilt sowohl für die Schifffahrt als auch für wirtschaftliche und wissenschaftliche sowie militärische Nutzungen. Sie umfasst bspw. die jahreszeitliche Befristung von Aktivitäten, um sensible Vogelarten und marine Säuger zu schützen, oder den Verweis auf Minderungsmaßnahmen und die beste Umweltpraxis.

Gegenüber der Nullvariante, d. h. dem Verzicht auf eine Fortschreibung der Pläne von 2009, kommt die SUP zu dem Ergebnis, dass eine übergeordnete und vorausschauende Planung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Raumansprüchen voraussichtlich zu einer insgesamt geringeren Flächeninanspruchnahme und damit zu geringeren Umweltauswirkungen als bei Nichtdurchführung des Plans führt.

4. Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG

Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans lassen sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

• Zusammenführung von Daten und Informationen, die für die Beschreibung und Bewertung des Zustands von Gebieten und Schutzgütern genutzt werden können,

• Weiterentwicklung von bestehenden Fachinformationsnetzwerken für die Bewertung der möglichen Auswirkungen aus der Entwicklung von einzelnen Vorhaben sowie der kumulativen Auswirkungen auf das marine Ökosystem,

• Entwicklung bzw. Anwendung von Verfahren und Kriterien für die Evaluierung des Plans und Anpassung oder ggf. Optimierung im Rahmen der Fortschreibung,

• Evaluierung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von erheblichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt unter Berücksichtigung von möglichen kumulativen Effekten.

Folgende Daten und Informationen sind für die Bewertung der möglichen Auswirkungen des Plans erforderlich:

1.

Daten und Informationen, die dem BSH im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Verfügung stehen,

2.

Daten aus Forschungsvorhaben des BSH und aus Forschungsvorhaben weiterer öffentlichen Stellen,

3.

Daten und Informationen anderer Behörden des Bundes und der Länder (basierend auf Grundsatz 2.2.1 (4.2) sowie auf Anfrage),

4.

Daten und Informationen aus Bewertungen im Rahmen von internationalen Gremien und Konventionen.

Das BSH wird aus Gründen der Praktikabilität und der angemessenen Umsetzung von Vorgaben aus der SUP bei der Durchführung des Monitorings der möglichen Auswirkungen des Plans einen ökosystemorientierten Betrachtungsansatz verfolgen, der auf die fachübergreifende Zusammenführung von Meeresumweltinformationen abhebt. Um die Ursachen von planbedingten Veränderungen in Teilen eines Ökosystems beurteilen zu können, müssen auch die anthropogenen Größen aus der Raumbeobachtung (z. B. Fachinformationen zu Schiffsverkehren aus den AIS-Datenbeständen) betrachtet und in die Bewertung einbezogen werden.

Bei der Zusammenführung und Auswertung der Ergebnisse aus der Überwachung auf Projektebene und aus anderen nationalen und internationalen Überwachungsprogrammen sowie aus der begleitenden Forschung soll eine Überprüfung der im Umweltbericht dargelegten Kenntnislücken bzw. der mit Unsicherheiten behafteten Prognosen durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere Prognosen hinsichtlich der Bewertung erheblicher Auswirkungen der Festlegungen des Plans auf die Meeresumwelt. Kumulative Wirkungen von Festlegungen sollen dabei regional wie überregional bewertet werden.

4 Kartenteil (DIN-A3-Karten AWZ Nordsee und AWZ Ostsee)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)