Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Meldestelle
Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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