Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2025-02-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an das Verfahren im Böttcher-Handwerk.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Böttcher-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren und dabei technische Entscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen sowie begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der Kostenstrukturen,

b)

der Wettbewerbssituation,

c)

der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des Personals,

d)

der Betriebsorganisation,

e)

des Qualitätsmanagements,

f)

des Arbeitsschutzrechtes,

g)

des Datenschutzes, der Datensicherheit sowie der Datenverarbeitung,

h)

der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)

technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.

Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.

Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen, Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren, Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.

Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.

Leistungen im Böttcher-Handwerk erbringen, insbesondere

a)

Kundinnen und Kunden in Bezug auf Gebinde aus Holz, insbesondere Gebindeformen, Gebindetypen, Gebindegrößen sowie Zubehörteile, beraten,

b)

Kundinnen und Kunden zu Möglichkeiten der Umnutzung gebrauchter Gebinde aus Holz beraten,

c)

Verfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile auswählen,

d)

Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Fertigungspläne, jeweils für Gebinde aus Holz sowie deren Bauteile, anfertigen unter Berücksichtigung

aa) der Einsatzmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationstechnologien,

bb) der Materialbedarfsplanungen sowie

cc) der Verfahrensauswahl,

e)

zu verarbeitende Rohstoffe unter fachlichen Gesichtspunkten, technischen Gesichtspunkten, wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ökologischen Gesichtspunkten sowie sozialen Gesichtspunkten beurteilen und beschaffen,

f)

Modelle sowie Schablonen für Gebinde aus Holz, auch für deren einzelnen Bauteile, anfertigen, beurteilen sowie auswählen,

g)

Bauteile aus Metall für Gebinde aus Holz herstellen,

h)

Bauteile aus Holz für Gebinde aus Holz herstellen,

i)

Bauteile zu Gebinden aus Holz verbinden sowie diese auskleiden,

j)

Zubehörteile von Gebinden aus Holz anfertigen, montieren, einbauen sowie anbringen,

k)

Gebinde aus Holz, deren Bauteile sowie deren Zubehörteile beurteilen sowie instand setzen,

l)

gebrauchte Gebinde aus Holz umbauen sowie

m)

Werkzeuge instand halten,

6.

technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)

die Arten und Arbeitsweisen von

aa) Geräten,

bb) Maschinen sowie

cc) Werkzeugen,

b)

die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

c)

lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung und deren Dokumentation,

d)

Vorschriften und Vorgaben zum Arbeitsschutz, Vorschriften und Vorgaben zum Gesundheitsschutz sowie Vorschriften und Vorgaben zur Unfallverhütung, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung sowie deren Dokumentation,

e)

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

f)

das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen sowie die Werkzeuge sowie

g)

die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.

Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien bei Verfahren zur Umformung, zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,

8.

Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

9.

fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen im Betriebsablauf analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

10.

erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklungen auswerten,

11.

auftragsbezogene Arbeitsberichte und Dokumente für die Übergabe der Produkte erstellen sowie

12.

traditionelle Verfahren bei der Herstellung und dem Instandsetzen von Gebinden aus Holz berücksichtigen, vermitteln sowie weiterentwickeln.

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Böttcher-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.

ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie

2.

eine Situationsaufgabe nach § 6.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten sowie Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein bauchiges Gebinde aus Holz mit erhöhten Anforderungen an Herstellung und Verwendung mit mindestens 100 Litern und höchstens 600 Litern Fassungsvermögen zu planen, herzustellen und zu dokumentieren, dabei

1.

im Rahmen der Planungsarbeiten das Anfertigen

a)

einer technischen Zeichnung gemäß Kundenanforderungen,

b)

einer Materialbedarfsplanung,

c)

einer Nutzungsplanung der einzusetzenden Maschinen,

d)

einer Kostenkalkulation sowie

e)

einer Zeitplanung,

2.

auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 die zugehörigen Modelle, Schablonen sowie das Gebinde herstellen sowie

3.

im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten die durchgeführten Arbeiten in Form eines Arbeitsberichts dokumentieren, eine Nachkalkulation durchführen sowie die auftragsbezogenen Dokumente für die Übergabe der Produkte anfertigen.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sechs Arbeitstage zur Verfügung.

(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer technischen Zeichnung, einer Materialbedarfsplanung, einer Nutzungsplanung, einer Kostenkalkulation sowie einer Zeitplanung, mit 30 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und

3.

die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus einem Arbeitsbericht, der Nachkalkulation und den auftragsbezogenen Dokumenten für die Übergabe der Produkte, mit 10 Prozent.

§ 5 Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Böttcher-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen:

1.

Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite,

2.

Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung,

3.

Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser,

4.

Anreißen der Senkung an einem Lagerfass,

5.

Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß,

6.

Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser,

7.

Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen,

8.

Aussägen eines Türchens.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

§ 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden jeweils gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.

das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.

das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Böttcher-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.

nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Böttcher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,

2.

nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und

3.

nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren“.

(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Böttcher-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

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