Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in IT

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2024-09-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund

– des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) und § 53c durch Artikel 1 Nummer 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie

– des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)

verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses§ 2Zulassungsvoraussetzungen§ 3Inhalt und Gliederung der Prüfung§ 4Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“§ 5Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“§ 6Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“§ 7Prüfungsteil „IT-Projekt“§ 8Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“§ 9Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“§ 10Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“§ 11Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“§ 12Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“§ 13Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten“§ 14Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug“§ 15Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen“§ 16Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“§ 17Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams“§ 18Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes“§ 19Form und Ablauf der Prüfung§ 20Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“§ 21Mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“§ 22Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“§ 23Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“§ 24Gesprächssimulation im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“§ 25Projektarbeit im Prüfungsteil „IT-Projekt“§ 26Mündliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt“§ 27Mündliche Ergänzungsprüfung§ 28Bewertung der Prüfungsleistungen§ 29Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 30Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 31Zeugnisse§ 32Wiederholung von Prüfungsleistungen§ 33Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung§ 34Übergangsvorschriften§ 35Inkrafttreten; AußerkrafttretenAnlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2Zeugnisinhalte

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeitende geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Projekte im IT-Bereich zu implementieren, zu leiten und zu evaluieren, Geschäftsprozesse mit IT-Bezug unter Berücksichtigung technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge zu analysieren, zu gestalten und zu optimieren, die Informationssicherheit zu gewährleisten, Mitarbeitende zu führen und weiterzuentwickeln, sich auch unter Einbeziehung neuer Technologien auf veränderte lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen, den technisch-organisatorischen Wandel mitzugestalten sowie unter Berücksichtigung der Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und ethischer Aspekte zu handeln. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Steuern, Leiten und Beraten im eigenen Verantwortungsbereich und im eigenen fachlichen IT-spezifischen Umfeld,

2.

selbständiges und eigenverantwortliches Managen von Projektvorhaben,

3.

Prüfen der Machbarkeit und Umsetzen von IT-Projekten,

4.

Analysieren, Gestalten und Optimieren von Geschäftsprozessen durch den Einsatz von Informationstechnologie,

5.

Leiten des Einkaufs, der Implementation und der Vermarktung von IT-Produkten und ‑Dienstleistungen sowie Mitwirken bei strategischen Unternehmensentscheidungen,

6.

Beraten von Unternehmen bei der Analyse, Zieldefinition, Konzeptentwicklung und ‑umsetzung von IT-Strategien und IT-Lösungen sowie Überführen der Ergebnisse in Projektvorhaben,

7.

Mitgestalten des technologisch-organisatorischen Wandels unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie ethischer Aspekte,

8.

Bewerten des Einsatzes neuer IT-Technologien und der Veränderung von Marktverhältnissen sowie Mitgestalten und Unterstützen von Veränderungsprozessen,

9.

Handeln nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

10.

Bewerten und Einhalten gesetzlicher und organisatorischer Rahmenbedingungen sowie Gewährleisten der Informationssicherheit,

11.

Führen von Mitarbeitenden und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung sowie

12.

Organisieren der Berufsausbildung.

(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 8 bis 22 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in IT“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,

2.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Geprüften Berufsspezialisten oder zur Geprüften Berufsspezialistin im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,

3.

eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

4.

den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

5.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.

Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 4,

2.

Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ nach § 5,

3.

Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ nach § 6,

4.

Prüfungsteil „IT-Projekt“ nach § 7.

§ 4 Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

(1) Der Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ nach § 8,

2.

Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 9,

3.

Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 10,

4.

Prüfungsbereich „Datenanalysen zur Optimierung von betriebs- und produktionswirtschaftlichen Prozessen planen, durchführen und evaluieren“ nach § 11 und

5.

Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen“ nach § 12.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

§ 5 Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“

Der Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

Prüfungsbereich „Management von IT-Projekten“ nach § 13,

2.

Prüfungsbereich „Management von Prozessen mit IT-Bezug“ nach § 14,

3.

Prüfungsbereich „Management der Einführung und des Betriebs von IT-Lösungen“ nach § 15.

§ 6 Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“

Der Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

Prüfungsbereich „Personalplanung und -entwicklung“ nach § 16,

2.

Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams“ nach § 17.

§ 7 Prüfungsteil „IT-Projekt“

Die Prüfung im Prüfungsteil „IT-Projekt“ findet im Prüfungsbereich „Planen, Durchführen und Dokumentieren eines IT-Projektes“ nach § 18 statt.

§ 8 Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“

Im Prüfungsbereich „IT-Infrastrukturen planen, Systeme und Komponenten integrieren und vernetzen sowie Funktion und Betrieb sicherstellen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien vernetzter IT-Systeme, einschließlich Systemen im Umfeld der industriellen Produktion oder der Infrastruktur von Gebäude- und Transportsystemen, Teilkomponenten zu planen, zu vernetzen, in Betrieb zu nehmen und zu testen und den Austausch von Prozessdaten sicherzustellen sowie die Sicherheit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, Netzarchitekturen konzeptionieren sowie Lösungsvorschläge kommunizieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:

1.

Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Konzeptionierung, Integration“:

a)

Planen der Vernetzung und Inbetriebnahme der Komponenten cyber-physischer Systeme,

b)

Parametrisieren der Komponenten bestehender Infrastrukturen,

c)

Integrieren unterschiedlicher Betriebssysteme, Plattformen und Architekturen,

d)

Einbinden von Protokollen zum Datenaustausch und zur Maschinenüberwachung,

e)

Planen benötigter Ressourcen,

f)

Auswählen möglicher Lizenzmodelle,

g)

Installieren, Konfigurieren und Betreiben ausgewählter Virtualisierungslösungen sowie

h)

Ermitteln und Bewerten von Möglichkeiten und Risiken unterschiedlicher Virtualisierungslösungen für vorliegende Szenarien,

2.

Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellung des laufenden Betriebs“:

a)

Entwickeln von Wiederherstellungskonzepten für den Fall des Ausfalls von Komponenten und Systemen mit dem Ziel, Ausfallzeiten zu minimieren und eine hohe Verfügbarkeit des Gesamtsystems zu erreichen,

b)

Aufbereiten und Auswerten von Betriebs-, Prozess- und Sensordaten sowie Entwickeln von Lösungsvorschlägen bei Abweichungen von Sollwerten und Kennzahlen,

c)

Unterstützen bei der Automatisierung von Prozessen zur zentralen Bereitstellung und Verteilung von Betriebssystemen und Softwarekomponenten,

d)

Sicherstellen des Betriebs der IT-gestützten Automatisierungsinfrastruktur unter Berücksichtigung des Einsatzfeldes sowie

e)

Wiederherstellen des sicheren Betriebs von Systemen und Diensten,

3.

Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätssicherung und IT-Sicherheit“:

a)

Ermitteln und Bewerten von Risiken, insbesondere bei einer Systemintegration oder einer Migration in ein anderes IT-Umfeld,

b)

Mitwirken beim Erstellen und Entwickeln von IT-Sicherheitskonzepten und bei deren Umsetzung, insbesondere bei der Implementierung von IT-Sicherheitsrichtlinien,

c)

Identifizieren, Untersuchen und Protokollieren von Sicherheitsvorfällen und Einleiten von Sofortmaßnahmen gemäß betrieblichen Vorgaben sowie Prüfen der Sofortmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit,

d)

Dokumentieren beweissicherer Informationen von Sicherheitsvorfällen sowie Umsetzen von Präventionsmaßnahmen und Sicherstellen der Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen,

e)

Entwickeln von Testszenarien durch Simulation ausgewählter Betriebssituationen,

f)

Durchführen von Tests zur Sicherstellung der Funktion und des Zusammenwirkens von IT-Infrastrukturen im Gesamtprozess,

g)

Bewerten von Betriebszuständen sowie Optimieren von Prozessabläufen und Ressourcennutzung, insbesondere durch das Analysieren von ausgewerteten System-, Diagnose- und Prozessdaten sowie

h)

Planen und Umsetzen von Übergabe- und Trainingsmaßnahmen,

4.

Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“:

a)

Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,

b)

Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,

c)

Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,

d)

Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie

e)

Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie

5.

Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“:

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