Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2025-09-30
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Anwendungsbereich des Gesetzes§ 3Ergänzende BegriffsbestimmungenTeil 2Bewirtschaftung von AltbatterienKapitel 1Vertrieb von Batterien§ 4Verkehrsverbote§ 5Registrierung der HerstellerKapitel 2Rücknahme von AltbatterienAbschnitt 1Pflichten des Endnutzers§ 6Pflichten des EndnutzersAbschnitt 2Organisationen für Herstellerverantwortung§ 7Pflichten der Hersteller§ 8Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung§ 9Sicherheitsleistung§ 10Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung§ 11Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung§ 12Wegfall einer Organisation für HerstellerverantwortungAbschnitt 3Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien§ 13Sammelziele§ 14Rücknahmepflichten der Händler§ 15Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger§ 16Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen§ 17Überlassungspflichten DritterAbschnitt 4Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien§ 18Rücknahmepflichten der Händler§ 19Pfandpflicht für Starterbatterien§ 20Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern§ 21Überlassungspflichten Dritter§ 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für HerstellerverantwortungKapitel 3Behandlungspflichten§ 23Behandlung und BeseitigungKapitel 4Informationspflichten§ 24Informationspflichten der Händler§ 25Informationspflichten der Organisationen für HerstellerverantwortungKapitel 5Mitteilungspflichten§ 26Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung§ 27Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter§ 28Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger§ 29Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und RecyclingbetreibernKapitel 6Aufgaben und Befugnisse der zuständigen BehördenAbschnitt 1Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542§ 30Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542§ 31Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung§ 32Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde§ 33Befugnisse der zuständigen Behörde§ 34Vollständig automatisierter Erlass von VerwaltungsaktenAbschnitt 2Altbatteriekommission§ 35Einrichtung, Aufgaben und Verfahren§ 36Besetzung und BenennungAbschnitt 3Beleihung§ 37Ermächtigung zur Beleihung§ 38Aufsicht über die Beliehene§ 39Beendigung der BeleihungKapitel 7Beauftragung Dritter, Vollzug§ 40Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung§ 41VollzugTeil 3Beteiligung von Bundesbehörden an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe§ 42Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für StoffeTeil 4KonformitätsbewertungKapitel 1Bestimmungen über die notifizierende Behörde§ 43Notifizierende Behörde§ 44Aufgaben der notifizierenden Behörde§ 45Aufgaben und Befugnisse der AkkreditierungsstelleKapitel 2Notifizierungsverfahren§ 46Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis§ 47Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen§ 48Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-KonformitätserklärungenKapitel 3Überwachung§ 49Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie§ 50Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union§ 51Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer BatterieTeil 5Sorgfaltspflichten in der Lieferkette§ 52Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542§ 53Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse§ 54Tätigwerden der zuständigen Behörde§ 55Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle§ 56Auskunftspflichten§ 57Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten§ 58ZwangsgeldTeil 6Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen§ 59Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenTeil 7Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen§ 60Bußgeldvorschriften§ 61Zuständige Verwaltungsbehörde§ 62Einziehung§ 63Geändertes Unionsrecht§ 64Übergangsvorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fällen.

(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542, dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.

§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Ausdruck:

1.

„Hersteller“ auch jeden Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 registriert sind;

2.

„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Batterien, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post‑, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;

3.

„Beteiligungsmenge“ den Durchschnitt der jeweils in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellten Batterien einer Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer anteiligen Zurechnung nach § 13 Absatz 4;

4.

„Sachverständiger“ jeden, der

a)

nach § 36 der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung öffentlich bestellt ist,

b)

als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, oder

c)

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend § 13a der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b der Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024 geltenden Fassung gilt entsprechend; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden;

5.

„Berichtsjahr“ das Kalenderjahr der Rücknahme oder Sammlung der Altbatterien;

6.

„regelmäßige Prüfung“ eine unabhängige Überprüfung nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, die in einem Zeitabstand von mindestens drei Jahren wiederholt wird.

Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien

Kapitel 1 Vertrieb von Batterien

§ 4 Verkehrsverbote

(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert sind.

(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.

(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen

1.

Händler die Batterien dieses Herstellers nicht bereitstellen und

2.

Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand von Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.

§ 5 Registrierung der Hersteller

(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 sein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet, sich nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der Verordnung (EU) 2023/1542 registrieren zu lassen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist abweichend von Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 auch dann vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 von seinem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu erfüllen, wenn eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt ist. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach Absatz 2 zu erteilen. Die Registrierung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem alle gemäß Artikel 55 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt, sofern kein Fall des Satzes 6 vorliegt. Auf Verlangen des Antragstellers ist diesem der Eintritt der Registrierungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen und eine Registrierungsnummer zu erteilen. Die Frist nach Artikel 55 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.

(2) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 3 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Kapitel 2 Rücknahme von Altbatterien

Abschnitt 1 Pflichten des Endnutzers

§ 6 Pflichten des Endnutzers

(1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.

(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.

Abschnitt 2 Organisationen für Herstellerverantwortung

§ 7 Pflichten der Hersteller

(1) Hersteller von Batterien haben sich mit diesen Batterien zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung zu beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen. Auf Hersteller, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die Bestimmungen über Organisationen für Herstellerverantwortung entsprechend anzuwenden.

(2) Die Hersteller haben gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung die Batteriekategorie und die Masse an Batterien, die jeweils von ihnen in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereitgestellt wurden, anzugeben und diese Angabe kalenderjährlich zu aktualisieren. Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an dieser beteiligt hat, nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Eintritts der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.

§ 8 Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach § 9 nachweist. Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt. Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.

(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:

1.

Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,

2.

finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,

3.

Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 und

4.

Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.

(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:

1.

Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach § 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,

2.

finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,

3.

Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und

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