Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
Geltender Text a fecha 2026-04-03
Art 1 Errichtung eines Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Art 1
Art 1
Art 2 bis 6
Art 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art 8 Inkrafttreten
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