Bundesberggesetz
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Einleitende Bestimmungen Zweck des Gesetzes§ 1 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich§ 2 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze§ 3 Begriffsbestimmungen§ 4 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes§ 5 Öffentliche Bekanntgabe§ 5aZweiter Teil Bergbauberechtigungen Erstes Kapitel Bergfreie Bodenschätze Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum Grundsatz§ 6 Erlaubnis§ 7 Bewilligung§ 8 Bergwerkseigentum§ 9 Antrag§ 10 Versagung der Erlaubnis§ 11 Versagung der Bewilligung§ 12 Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum§ 13 Vorrang§ 14 Beteiligung anderer Behörden§ 15 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen§ 16 Entstehung des Bergwerkseigentums§ 17 Widerruf§ 18 Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung§ 19 Aufhebung von Bergwerkseigentum§ 20 Beteiligung an der Aufsuchung§ 21 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung§ 22 Veräußerung von Bergwerkseigentum§ 23 Zweiter Abschnitt Vereinigung, Teilung und Austausch von Bergwerkseigentum Zulässigkeit der Vereinigung§ 24 Voraussetzungen der Vereinigung§ 25 Genehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde§ 26 Wirkung der Vereinigung§ 27 Teilung§ 28 Austausch§ 29 Dritter Abschnitt Feldes- und Förderabgabe Feldesabgabe§ 30 Förderabgabe§ 31 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe§ 32 Vierter Abschnitt Fundanzeige Anzeige und Entschädigung§ 33 Zweites Kapitel Grundeigene Bodenschätze Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze§ 34 Drittes Kapitel Zulegung Voraussetzungen§ 35 Verfahren§ 36 Entschädigung§ 37 Inhalt der Zulegung, Aufhebung, Förderabgabe§ 38Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften über die Aufsuchung und Gewinnung Erster Abschnitt Aufsuchung Einigung mit dem Grundeigentümer, Zustimmung anderer Behörden, Entschädigung§ 39 Streitentscheidung§ 40 Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung§ 41 Zweiter Abschnitt Gewinnung Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze§ 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze§ 43 Hilfsbaurecht§ 44 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen§ 45 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum§ 46 Benutzung fremder Grubenbaue§ 47 Dritter Abschnitt Verbote und Beschränkungen Allgemeine Verbote und Beschränkungen§ 48 Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer§ 49 Zweites Kapitel Anzeige, Betriebsplan Anzeige§ 50 Betriebsplanpflicht§ 51 Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes§ 52 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik§ 53 Zulassungsverfahren§ 54 Zulassung des Betriebsplanes§ 55 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung§ 56 Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan§ 57Planfeststellungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung§ 57aVorzeitiger Beginn, Vorbescheide, Teilgenehmigungen, Vorrang§ 57bVerordnungsermächtigung§ 57cZulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben§ 57dVerfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff§ 57e Drittes Kapitel Verantwortliche Personen Personenkreis§ 58 Beschäftigung verantwortlicher Personen§ 59 Form der Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen, Namhaftmachung§ 60 Allgemeine Pflichten§ 61 Übertragbarkeit bestimmter Pflichten und Befugnisse§ 62 Viertes Kapitel Sonstige Bestimmungen für den Betrieb Rißwerk§ 63 Markscheider§ 64 (weggefallen)§ 64aVierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen Anzeige, Genehmigung, allgemeine Zulassung, Prüfung§ 65 Schutzmaßnahmen, Wiedernutzbarmachung, Fachkunde§ 66 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen§ 67 Erlaß von Bergverordnungen§ 68Fünfter Teil Bergaufsicht Allgemeine Aufsicht§ 69 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten§ 70 Allgemeine Anordnungsbefugnis§ 71 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung§ 72 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen§ 73 Hilfeleistung, Anzeigepflicht§ 74Sechster Teil Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte§ 75 Einsicht§ 76Siebenter Teil Bergbau und Grundbesitz, öffentliche Verkehrsanlagen Erstes Kapitel Grundabtretung Erster Abschnitt Zulässigkeit und Voraussetzungen der Grundabtretung Zweck der Grundabtretung§ 77 Gegenstand der Grundabtretung§ 78 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung§ 79 Grundabtretungsbegünstigter und -pflichtiger§ 80 Umfang der Grundabtretung§ 81 Ausdehnung der Grundabtretung§ 82 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften§ 83 Zweiter Abschnitt Entschädigung Entschädigungsgrundsätze§ 84 Entschädigung für den Rechtsverlust§ 85 Entschädigung für andere Vermögensnachteile, Mitverschulden§ 86 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten§ 87 Schuldübergang bei Entziehung des Eigentums an Grundstücken§ 88 Entschädigungsleistung§ 89 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse§ 90 Dritter Abschnitt Vorabentscheidung, Ausführung und Rückgängigmachen der Grundabtretung Vorabentscheidung§ 91 Ausführung der Grundabtretung§ 92 Hinterlegung§ 93 Geltendmachung der Rechte an der Hinterlegung, Verteilungsverfahren§ 94 Lauf der Verwendungsfrist§ 95 Aufhebung der Grundabtretung§ 96 Vierter Abschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung Voraussetzungen§ 97 Besitzeinweisungsentschädigung§ 98 Zustandsfeststellung§ 99 Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung§ 100 Aufhebung und Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung§ 101 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung§ 102 Fünfter Abschnitt Kosten, Zwangsvollstreckung, Verfahren Kosten§ 103 Vollstreckbarer Titel§ 104 Verfahren§ 105 Benachrichtigungen§ 106 Zweites Kapitel Baubeschränkungen Festsetzung von Baubeschränkungsgebieten§ 107 Wirkung der Festsetzung§ 108 Entschädigung§ 109 Drittes Kapitel Bergschaden Erster Abschnitt Anpassung Anpassungspflicht§ 110 Sicherungsmaßnahmen§ 111 Verlust des Ersatzanspruchs§ 112 Bauwarnung§ 113 Zweiter Abschnitt Haftung für Bergschäden Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen Bergschaden§ 114 Ersatzpflicht des Unternehmers§ 115 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten§ 116 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter§ 117 Mitwirkendes Verschulden§ 118 Mitwirkung eines Dritten§ 119 Bergschadensvermutung§ 120 Verhältnis zu anderen Vorschriften§ 121 Zweiter Unterabschnitt Bergschadensausfallkasse Ermächtigung§ 122 Durchführungsverordnung§ 123 Dritter Abschnitt Bergbau und öffentliche Verkehrsanlagen Öffentliche Verkehrsanlagen§ 124 Vierter Abschnitt Beobachtung der Oberfläche Messungen§ 125Achter Teil Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen Untergrundspeicherung§ 126 Bohrungen§ 127 Alte Halden§ 128 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten§ 129 (weggefallen)§ 130 Hauptstellen für das Grubenrettungswesen§ 131Neunter Teil Besondere Vorschriften für den Festlandsockel Forschungshandlungen§ 132 Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen§ 133 Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken§ 134 (weggefallen)§ 135 Zuständigkeiten für sonstige Verwaltungsaufgaben§ 136 Übergangsregelung§ 137Zehnter Teil Bundesprüfanstalt, Sachverständigenausschuß, Durchführung Erstes Kapitel Bundesprüfanstalt für den Bergbau Errichtung§ 138 Aufgaben§ 139 Inanspruchnahme, Gebühren§ 140 Zweites Kapitel Sachverständigenausschuß, Durchführung Sachverständigenausschuß Bergbau§ 141 Zuständige Behörden§ 142 Verwaltungsvorschriften§ 143Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften Klage vor den ordentlichen Gerichten§ 144 Ordnungswidrigkeiten§ 145 Straftaten§ 146 Erforschung von Straftaten§ 147 Tatort, Gerichtsstand§ 148Zwölfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen Erstes Kapitel Alte Rechte und Verträge Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge§ 149 Ausnahmen von der Bergfreiheit von Bodenschätzen§ 150 Bergwerkseigentum§ 151 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge zur Aufsuchung, Forschungshandlungen§ 152 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung§ 153 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte§ 154 Dingliche Gewinnungsrechte§ 155 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze§ 156 Grundrenten§ 157 Erbstollengerechtigkeiten§ 158 Alte Rechte und Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken§ 159 Enteignung alter Rechte und Verträge§ 160 Ausdehnung von Bergwerkseigentum auf aufgehobene Längenfelder§ 161 Entscheidung, Rechtsänderung§ 162 Zweites Kapitel Auflösung und Abwicklung der bergrechtlichen Gewerkschaften Auflösung oder Umwandlung§ 163 Abwicklung§ 164 Überleitung§ 164a Fortgeltendes Recht§ 165 Drittes Kapitel Sonstige Übergangs- und Schlußvorschriften Bestehende Hilfsbaue§ 166 Fortgeltung von Betriebsplänen und Anerkennungen§ 167 Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen§ 168 Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres§ 168a Vorhandene Unterwasserkabel§ 168b Übergangszeit bei Unterstellung unter die Bergaufsicht, eingestellte Betriebe§ 169 Haftung für verursachte Schäden§ 170 Verjährung bei Bergschäden§ 170a Eingeleitete Verfahren§ 171 Mutungen§ 172 Zusammenhängende Betriebe§ 173 Änderung von Bundesgesetzen§ 174 Außerkrafttreten von Bundesrecht§ 175 Außerkrafttreten von Landesrecht, Verweisungen§ 176 (weggefallen)§ 177 Inkrafttreten§ 178
Erster Teil Einleitende Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.
§ 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
in Luftfahrzeugen und
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
§ 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.
(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.
(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat; Helium und Wasserstoff.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
Erdwärme aus Bohrungen ab einer Teufe von 400 Metern und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien.
(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.
(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.
(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das
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