Bundesbesoldungsgesetz
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich§ 2Regelung durch Gesetz§ 3Anspruch auf Besoldung§ 4Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand§ 5Besoldung bei mehreren Hauptämtern§ 6Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung§ 6aBesoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit§ 7Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung§ 7aZuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand§ 8Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung§ 9Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst§ 9aAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung§ 10Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung§ 11Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht§ 12Rückforderung von Bezügen§ 13Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen§ 14Anpassung der Besoldung§ 14aVersorgungsrücklage§ 15Dienstlicher Wohnsitz§ 16Amt, Dienstgrad§ 17Aufwandsentschädigungen§ 17aZahlungsweise§ 17bLebenspartnerschaft
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 18Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung§ 19Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt§ 19aBesoldung bei Verleihung eines anderen Amtes§ 19bBesoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
Unterabschnitt 2
Beamte und Soldaten
§ 20Bundesbesoldungsordnungen A und B§ 21(weggefallen)§ 22(weggefallen)§ 23Eingangsämter für Beamte§ 24Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen§ 25(weggefallen)§ 26(weggefallen)§ 27Bemessung des Grundgehaltes§ 28Berücksichtigungsfähige Zeiten§ 29Öffentlich-rechtliche Dienstherren§ 30Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten§ 31(weggefallen)
Unterabschnitt 3
Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32Bundesbesoldungsordnung W§ 32aBemessung des Grundgehaltes§ 32bBerücksichtigungsfähige Zeiten§ 33Leistungsbezüge§ 34(weggefallen)§ 35Forschungs- und Lehrzulage§ 36(weggefallen)
Unterabschnitt 4
Richter und Staatsanwälte
§ 37Bundesbesoldungsordnung R§ 38Bemessung des Grundgehaltes
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 39Grundlage des Familienzuschlages§ 40Stufen des Familienzuschlages§ 41Änderung des Familienzuschlages
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 42Amtszulagen und Stellenzulagen§ 42aPrämien und Zulagen für besondere Leistungen§ 42bPrämie für besondere Einsatzbereitschaft§ 43Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie§ 43aPrämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr§ 44Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit§ 45Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen§ 46Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes§ 47Zulagen für besondere Erschwernisse§ 48Mehrarbeitsvergütung§ 49Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung§ 50Mehrarbeitsvergütung für Soldaten§ 50aVergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung§ 50bVergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern§ 50cVergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren§ 50dVergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen§ 51Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§ 52Auslandsdienstbezüge§ 53Auslandszuschlag§ 54Mietzuschuss§ 55Kaufkraftausgleich§ 56Auslandsverwendungszuschlag§ 57Auslandsverpflichtungsprämie§ 58Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 59Anwärterbezüge§ 60Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung§ 61Anwärtergrundbetrag§ 62Anwärtererhöhungsbetrag§ 63Anwärtersonderzuschläge§ 64(weggefallen)§ 65Anrechnung anderer Einkünfte§ 66Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7 (weggefallen)§ 67(weggefallen)§ 68(weggefallen)
Abschnitt 8
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
§ 69Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten§ 70Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes§ 70aDienstkleidung für Beamte
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 71Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften§ 72Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63§ 73Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung§ 74Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz§ 74aÜbergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften§ 75Übergangszahlung§ 76Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis§ 77Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes§ 77aÜbergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes§ 78Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen§ 80Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes§ 80aÜbergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes§ 80bÜbergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag§ 81Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998§ 82(weggefallen)§ 83Übergangsregelung für Ausgleichszulagen§ 83aÜbergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes§ 84Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht§ 85Anwendungsbereich in den Ländern
Anlage IBundesbesoldungsordnungen A und BAnlage IIBundesbesoldungsordnung WAnlage IIIBundesbesoldungsordnung RAnlage IVGrundgehaltAnlage VFamilienzuschlagAnlage VIAuslandszuschlagAnlage VII(weggefallen)Anlage VIIIAnwärtergrundbetragAnlage IXAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Grundgehalt,
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
Familienzuschlag,
Zulagen,
Vergütungen,
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
Anwärterbezüge,
vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
§ 3 Anspruch auf Besoldung
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle.
§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
steuerfreie Bezüge,
Vergütungen und
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag,
Amts- und Stellenzulagen,
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.
(4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,
nach § 7a,
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder
nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.
§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung
(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
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