Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2009-02-13
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 84
Änderungshistorie JSON API

Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten. Nr.Leistungbeihilfefähiger Höchstbetrag in EuroBereich Inhalation1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelunga)als Einzelinhalation12,10b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.2Radon-Inhalationa)im Stollen14,90b)mittels Hauben18,20Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen3Physiotherapeutische Befundung und Berichtea)physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall16,50b)physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person66,10c)physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung35,80d)Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung26,804Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten29,005Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten46,006Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten57,407Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten13,008Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten16,209Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten86,8010Krankengymnastik im Bewegungsbada)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten33,10b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten23,60c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,6011Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten34,8012Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten20,0013Bewegungsübungena)als Einzelbehandlung,Richtwert: 10 bis 20 Minuten13,40b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,3014Bewegungsübungen im Bewegungsbada)als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten32,10b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten23,50c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich der erforderlichen Nachruhe,Richtwert: 20 bis 30 Minuten15,9015Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag115,3016Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr54,5017Traktionsbehandlung mit Gerät (beispielsweise Schrägbrett, Extensionstisch, Perlʼsches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,80Bereich Massagen18Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteilea)Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage,Richtwert: 15 bis 20 Minuten21,10b)Bindegewebsmassage (BGM),Richtwert: 20 bis 30 Minuten25,4019Manuelle Lymphdrainage (MLD)a)Teilbehandlung,Richtwert: 30 Minuten35,10b)Großbehandlung,Richtwert: 45 Minuten52,70c)Ganzbehandlung,Richtwert: 60 Minuten70,20d)Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (beispielsweise Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig22,4020Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 15 bis 20 Minuten33,00Bereich Palliativversorgung21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert: 60 Minuten66,00Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 15 Minuten13,6023Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhea)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (beispielsweise Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)15,80b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung36,20c)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung47,8024Schwitzpackung (beispielsweise spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,7025Kaltpackung (Teilpackung)a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem10,20b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid20,3026Heublumensack, Peloidkompresse12,1027Sonstige Packungen (beispielsweise Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz6,1028Trockenpackung4,1029Gussa)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,4030An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)an- oder absteigendes Teilbad (beispielsweise nach Hauffe)16,20b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)26,4031Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad12,10b)Vollbad17,6032Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe25,1033Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad43,30b)Vollbad54,1034Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad37,90b)Vollbad43,3035Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe43,3036Medizinische Bäder mit Zusatza)Hand- oder Fußbad8,80b)Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe17,60c)Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz4,1037Gashaltige Bädera)gashaltiges Bad (beispielsweise Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,10b)gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe29,70c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe27,70d)Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe24,40e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,1038Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.Bereich Kälte- und Wärmebehandlung39Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten12,9040Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten7,5041Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,30Bereich Elektrotherapie42Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten8,3043Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten18,3044Iontophorese8,2045Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten14,9046Hydroelektrisches Vollbad (beispielsweise Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten29,00Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten117,3048Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 30 Minuten58,7049Bericht an die verordnende Person6,6050Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person117,3051Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungena)Richtwert: 30 Minuten52,20b)Richtwert: 45 Minuten71,70c)Richtwert: 60 Minuten91,3052Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmera)Gruppe (2 Personen),Richtwert: 45 Minuten64,50b)Gruppe (3 bis 5 Personen),Richtwert: 45 Minuten34,60c)Gruppe (2 Personen),Richtwert: 90 Minuten117,30d)Gruppe (3 bis 5 Personen),Richtwert: 90 Minuten58,70Bereich Ergotherapie53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall47,7054Einzelbehandlunga)bei motorisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 45 Minuten57,00b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,Richtwert: 60 Minuten76,00c)bei psychisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 75 Minuten94,9055Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfalla)bei motorisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 120 Minuten151,90b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,Richtwert: 120 Minuten182,60c)bei psychisch-funktionellen Störungen,Richtwert: 120 Minuten152,4056Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)a)bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 45 Minuten45,60b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 60 Minuten60,80c)bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 75 Minuten76,0057Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)a)bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 45 Minuten20,00b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 60 Minuten26,60c)bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,Richtwert: 105 Minuten46,5058Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten57,0059Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten152,4060Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten45,6061Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten26,60Bereich Podologie62Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten36,1063Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten52,0064Podologische Befundung, je Behandlung3,6065Erst- und Eingangsbefundunga)Erstbefundung (klein),Richtwert: 20 Minuten28,70b)Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,Richtwert: 45 Minuten57,60c)Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer,Richtwert: 20 Minuten23,2066Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person17,4067Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser101,7068Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser55,7069Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, beispielsweise nach Ross Fraser51,0070Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange99,9071Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange55,2072Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit17,7073Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange26,6073.1Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.57,2073.2Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht beihilfefähig.17,40Bereich Ernährungstherapie74Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 30 Minuten40,9075Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 60 Minuten81,7076Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten66,9077Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei66,9078Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten40,9079Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten81,7080Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten81,7081Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten28,6082Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten57,20Bereich Sonstiges83Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.27,6084Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal18,0085Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand) Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig.27,6086Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person1,4087Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung98,60

Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie

1.

Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a)

Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b)

Operationen am Skelettsystem bei

aa) posttraumatischen Osteosynthesen,

bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c)

prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa) Schulterprothesen,

bb) Knieendoprothesen,

cc) Hüftendoprothesen,

d)

operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten, bei

aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb) Rotatorenmanschettenruptur,

ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd) Impingement-Syndrom,

eee) Schultergelenkluxation,

fff) tendinosis calcarea,

ggg) periathritis humero-scapularis,

cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

dd) Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),

e)

Amputationen.

a)

einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b)

einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c)

einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d)

einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.

2.

Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.

Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)

Krankengymnastische Einzeltherapie,

b)

Physikalische Therapie,

c)

MAT.

4.

Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.

Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie

1.

Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a)

das Training verordnet wird von

aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,

b)

Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)

jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2.

Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3.

Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)

Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b)

Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4.

Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5.

Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung

1.

Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2.

Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a)

passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b)

aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder ‑insuffizienz,

c)

atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d)

spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e)

schlaffen Lähmungen,

f)

abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g)

Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

h)

funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i)

unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3.

Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a)

Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b)

Wahrnehmungsschulung,

c)

Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d)

dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e)

angepasstes, gerätegestütztes Training,

f)

Anwendung entstauender Techniken,

g)

Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h)

ergänzende Beratung,

i)

Begleitung in der letzten Lebensphase,

j)

Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k)

Hilfsmittelversorgung,

l)

interdisziplinäre Absprachen.

Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1255; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:

1.

Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a)

Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b)

Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c)

Krankengymnastin oder Krankengymnast,

2.

Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

a)

Logopädin oder Logopäde,

b)

Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,

c)

staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

d)

Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

e)

klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f)

klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g)

bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h)

Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

3.

Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)

a)

Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b)

Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4.

Bereich Podologie

a)

Podologin oder Podologe,

b)

medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5.

Bereich Ernährungstherapie

a)

Diätassistentin oder Diätassistent,

b)

Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c)

Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.

Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2001 - 2009; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 1

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung von Hilfsmitteln, Geräten und Körperersatzstücken, die unter den Hilfsmittelgruppen der Nummern 1 bis 31 aufgeführt sind, sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet werden:

1.

Absauggeräte

1.1 Ballspritze

1.2 Gerät zum Entfernen von Körperflüssigkeiten oder Fremdstoffen mittels Erzeugung von Unterdruck, einschließlich Zubehör

1.3 Katheder, auch Ballonkatheder, einschließlich Zubehör

1.4 Milchpumpe

2.

Adaptionshilfen

2.1 Anzieh- und Ausziehhilfe

2.2 Helfende Hand, Scherenzange

2.3 Hilfsmittel zur Unterstützung von Verrichtungen im Alltag zur Bewahrung der Selbstständigkeit

2.4 Schreibhilfsmittel (beispielweise Kopfring mit Stab, Kopfschreiber)

2.5 Lesehilfe (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)

2.6 Mundstab und Mundgreifstab

3.

Apparate zur elektronischen Nerven- oder Muskelstimulation

3.1 Defibrillatorweste

3.2 Elektrostimulationsgerät

3.3 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

3.4 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)

3.5 Schwellstromapparat

4.

Applikationshilfen

4.1 Ernährungssonde

4.2 Glasstäbchen

4.3 GnRH-Pumpe im Rahmen der Kinderwunschbehandlung

4.4 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör

4.5 Kanülen und Zubehör

4.6 Klyso

4.7 Spritze

5.

Bade- und Duschhilfen

5.1 Auftriebshilfe (bei bestehender Schwerbehinderung)

5.2 Badestrumpf, Duschstrumpf

5.3 Badewannensitz (bei bestehender Schwerbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)

5.4 Badewannenverkürzer

5.5 Duschsitz, Duschstuhl

6.

Bandagen

6.1 Armtragegurt, Armtragetuch

6.2 Beugebandage

6.3 Bruchband

6.4 Clavicula-Bandage

6.5 Ellenbogenbandage

6.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten

6.7 Gilchrist-Bandage

6.8 Handgelenk-Bandage

6.9 Handgelenkriemen

6.10 Kniekappe, Kniebandage, Kreuzgelenkbandage

6.11 Knöchelstütze, Gelenkstütze

6.12 Kreuzstützbandage

6.13 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinde

6.14 Lumbalbandage

6.15 Mangoldsche Schnürbandage

6.16 Narbenbandage

6.17 Spreizfußbandage

6.18 Sprunggelenkbandage

6.19 Sprunggelenkmanschette

7.

Blindenhilfsmittel

7.1 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)

7.2 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb, Gespannprüfung)

7.3 Blindenstock, Blindenlangstock, Blindentaststock

7.4 Farberkennungsgerät

7.5 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges

7.6 Schutzbrille für Blinde

8.

Gehhilfen

8.1 Delta-Gehrad

8.2 Gehhilfe, Gehübungsgerät

8.3 Krankenstock

8.4 Krücke

8.5 Rollator

8.6 Wasserfeste Gehhilfe

9.

Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie

9.1 Aquamat (Spezialkanüle für Kehlkopflose)

9.2 Billroth-Batist-Lätzchen

9.3 Phonator

9.4 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät

10.

Hilfsmittel für die Anwendung am Auge

10.1 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette, -stäbchen

10.2 Augenklappe, Augenabdeckpflaster

11.

Hilfsmittel zum Glukosemanagement

11.1 Blutzuckermessgerät

11.2 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM, Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit Diabetes mellitus sowie bei anderen Erkrankungen mit implizierten häufigen Hypoglykämien/Hypoglykämiewahrnehmungsstörung; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig

11.3 Hochtontherapiegerät

11.4 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

11.5 Lanzette zur Insulintherapie

12.

Hilfsmittel zum Hautschutz

12.1 Manschette als Kratzschutz bei Hautekzem

12.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)

13.

Hilfsmittel zur Behandlung von Hüftdysplasie bei Kindern

13.1 Pavlik-Bandage

13.2 Spreizhose, -schale, -wagenaufsatz

14.

Hilfsmittel zur Kompressionstherapie

14.1 Krampfaderbinde

14.2 Textiles Kompressionshilfsmittel (beispielsweise Kompressionsstrümpfe, -strumpfhose)

14.3 Wechseldruckgerät

15.

Hörhilfen

15.1 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör

15.2 Gehörschutz

15.3 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten

15.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

15.5 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

15.6 Tinnitusgerät

15.7 Übertragungsanlage – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit aufgrund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht

15.8 Vibrationstrainer bei Gehörlosigkeit

16.

Inhalations- und Atemtherapiegeräte

16.1 Atemtherapiegerät

16.2 Impulsvibrator

16.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher

17.

Inkontinenzhilfen

17.1 Bettnässer-Weckgerät

17.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten

17.3 Gummihose sowie saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz

17.4 Penisklemme

17.5 Sphinkter-Stimulator

17.6 Urinal

18.

Kranken- und Behindertenfahrzeuge

18.1 Elektromobil bis 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung

18.2 Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) einschließlich Zubehör

19.

Krankenpflegeartikel

19.1 Fingerling

19.2 Fixiersystem (beispielsweise für Krankenbett und Rollstuhl)

19.3 Krankenpflegebett

19.4 Kieferspreizgerät, Kiefermuskeltrainer

19.5 Mundsperrer

20.

Lagerungshilfen und Hilfsmittel gegen Dekubitus

20.1 Abduktionskissen, -keil

20.2 Dekubitus-Schutzmittel (beispielsweise Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)

20.3 Gipsbett, Liegeschale

21.

Messgeräte für Körperzustände und -funktionen

21.1 Alarmgerät für Personen mit Epilepsie

21.2 Blutdruckmessgerät

21.3 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichen Herzklappenersatz)

21.4 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor

21.5 Peak-Flow-Meter

22.

Mobilitätshilfen

22.1 Auffahrrampe für einen Krankenfahrstuhl

22.2 Aufrichteschlaufe

22.3 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)

22.4 Aufstehgestelle

22.5 Behinderten-Dreirad

22.6 Drehscheibe, Umsetzhilfe

22.7 Hebekissen

22.8 Katapultsitz

22.9 Lifter (beispielsweise Krankenlifter, Multilift, Badhelfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

22.10 Rollbrett

22.11 Rutschbrett

23.

Orthesen und Schienen

23.1 Fingerschiene

23.2 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

23.3 Klumpfußschiene

23.4 Klumphandschiene

23.5 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschiene, Korsett, Haltemanschette

23.6 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

23.7 Quengelschiene

23.8 Suspensorium

23.9 Symphysengürtel

24.

Prothesen

24.1 Kniepolster, -rutscher bei Unterschenkelamputation

24.2 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen

24.3 Stubbies

24.4 Stumpfstrumpf

25.

Schuhe und Einlagen

25.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse

25.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

25.3 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)

25.4 Gehgipsgalosche

25.5 Innenschuh, orthopädischer

25.6 Korrektursicherungsschuh

25.7 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:

25.7.1 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren)

25.7.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)

25.7.3 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)

25.7.4 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)

25.7.5 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren)

25.8 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

25.9 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)

25.10 Spezialschuhe für Personen mit Diabetes mellitus, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro

25.11 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)

25.12 Verbandsschuhe (Einzelschuhversorgung)

26.

Sitz- und Stehhilfen

26.1 Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer

26.2 Schrägliegebrett

26.3 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

26.4 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

26.5 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter

26.6 Therapiestuhl

27.

Sprechhilfen

27.1 Lispelsonde

27.2 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

28.

Stomaartikel

28.1 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

28.2 Urostomiebeutel

28.3 Vorfallbandage bei Mastdarm- oder Scheidenvorfall

29.

Therapeutische Hilfsmittel zur Mobilisation

29.1 Bewegungsschiene

29.2 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

29.3 Krabbler für Personen mit Spastik

29.4 Spastikerhilfe (Gymnastik-, Übungsgeräte)

29.5 Stehübungsgerät

29.6 Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung)

30.

Toilettenhilfen

30.1 Hilfsmittel zur Toilettenverrichtung bei Schwerbehinderung oder Personen mit Hüfttotalendoprothese

30.2 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz

31.

Sonstige Hilfsmittel

31.1 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (beispielweise Universalhalter bei Schwerbehinderung zur Erleichterung der Körperpflege und Nahrungsaufnahme)

31.2 Bestrahlungsmaske für amblulante Strahlentherapie

31.3 Communicator bei Sprech- oder Sprachstörungen

31.4 Computerspezialausstattung bei Behinderung; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen

31.5 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)

31.6 Heimdialysegerät

31.7 Psoriasiskamm

31.8 Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstuktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)

31.9 Schutzhelm bei Behinderung, Kopfschützer

Abschnitt 2

Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1.

Chemotherapie,

2.

Strahlenbehandlung,

3.

vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,

4.

Operationen,

5.

Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,

6.

Stoffwechselerkrankungen,

7.

psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,

8.

sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,

9.

Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,

10.

Unfallfolgen.

Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn

1.

seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,

2.

seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder

3.

sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.

Abschnitt 3

Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1.

Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.

2.

Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a)

Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden85 Euro,

bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird68 Euro,

cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

b)

Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,

c)

Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

3.

Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.

4.

Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.

**Abschnitt 4

Sehhilfen**

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker.

2.

Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

a)

sich die Refraktion geändert hat,

b)

die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

c)

sich die Kopfform geändert hat.

3.

Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

a)

Brillen,

b)

Kontaktlinsen,

c)

vergrößernde Sehhilfen.

4.

Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2.

Unterabschnitt 2 Brillen zur Verbesserung des Visus

1.

Aufwendungen für Brillen, einschließlich der Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker, sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

a)

Brillen mit Einstärkengläsern110 Euro,

b)

Brillen mit Mehrstärkengläsern260 Euro.

2.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)

Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

b)

Bildschirmbrillen,

c)

Brillenversicherungen,

d)

Zweitbrillen, deren Korrektionsstärke bereits der einer vorhandenen Brille entspricht (Mehrfachverordnung),

e)

Reservebrillen, die beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

f)

Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,

g)

Brillenetuis.

Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1.

Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:

a)

Myopie ab 8 dpt,

b)

Hyperopie ab 8 dpt,

c)

irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,

d)

Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,

e)

Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,

f)

Keratokonus,

g)

Aphakie,

h)

Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),

i)

Anisometropie ab 2 dpt.

2.

Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig

a)

für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,

b)

für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.

3.

Beihilfefähig sind

a)

bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 zusätzlich Aufwendungen für Brillen nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2,

b)

bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillen; im Falle einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen nach Unterabschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.

4.

Nicht beihilfefähig sind:

a)

Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

b)

Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,

c)

One-Day-Linsen,

d)

multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,

e)

Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,

f)

orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,

g)

Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1.

Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:

a)

optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,

b)

elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,

c)

optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.

2.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)

Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,

b)

separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),

c)

Fresnellinsen.

Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen

1.

Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:

a)

Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei

aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),

bb) Albinismus;

b)

Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei

aa) Aphakie,

bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,

dd) Iriskolobom,

ee) Albinismus;

c)

Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie;

d)

Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei

aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),

bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (beispielsweise Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),

cc) Albinismus.

e)

Horizontale Prismen in Gläsern Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, beispielsweise prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.

aa) ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung,

bb) ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien,

cc) ab 1 Prismendioptrie, bei

aaa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,

bbb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.

f)

Kunststoffgläser als Schutzgläser bei

aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,

bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).

g)

Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;

h)

Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

i)

Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;

j)

Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (beispielsweise infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;

k)

Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (beispielsweise Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);

l)

Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach

aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,

bb) Abrasio nach Operation,

cc) Verätzung oder Verbrennung,

dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),

ee) Keratoplastik,

ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (beispielsweise Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);

m)

Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;

n)

Kontaktlinsen

aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,

bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.

2.

Ist neben den Aufwendungen für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis f zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, sind Aufwendungen für entsprechende Gläser zusätzlich bis zur Höhe der Pauschalen des Unterabschnitts 2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz für Gläser nach Nummer 1 Buchstaben a bis d sind beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.

3.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

a)

Kantenfilter bei

aa) altersbedingter Makuladegeneration,

bb) diabetischer Retinopathie,

cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),

dd) Fundus myopicus,

b)

Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,

c)

Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.

Anlage 12 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2010 - 2012; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 3) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:

1.1 Adju-Set, Adju-Sano (vielseitig verwendbarer Stuhl)

1.2 Angorawäsche

1.3 antiallergene Matratzen, Matratzenbezüge und Bettbezüge

1.4 Aqua-Therapie-Hose

1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl

1.6 Assistenzhund (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

1.7 Augenheizkissen

1.8 Autofahrerrückenstütze

1.9 Autokindersitz

1.10 Autokofferraumlifter

1.11 Autolifter

2.1 Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte

2.2 Bandage (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.3 barrierefreie Badewanne, Sitzbadewanne

2.4 Basalthermometer sowie sonstige Hilfsmittel und Geräte zur Bestimmung und Kontrolle des Monatszyklus

2.5 Bauchgurt

2.6 Bestrahlungsgerät, -lampe zur Selbstbehandlung (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.7 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.8 Bettbrett, -füllung, -lagerungskissen, -platte, -rost, -stütze (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

2.9 Bett- und Beistelltisch

2.10 Bidet

2.11 Bildschirmbrille

2.12 Blindenuhr, sprechende Armbanduhr

3.1 (frei)

4.1 Dusche

5.1 Einkaufsnetz

5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich

5.3 Eisbeutel und -kompressen

5.4 Elektrische Schreibmaschine

5.5 Elektrische Zahnbürste

5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt

5.7 Elektro-Luftfilter

5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

5.9 Erektionshilfen

6.1 Fieberthermometer

7.1 Garage für Krankenfahrzeuge

8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 18.2 der Anlage 11 erforderlich

8.2 Hängeliege

8.3 Hausnotrufsystem

8.4 Hautschutzmittel

8.5 Heizdecke, -kissen

8.6 Hilfsgerät für die Hausarbeit

8.7 Höhensonne

8.8 Hörkissen

8.9 Hörkragen

9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)

9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)

9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

10.1 (frei)

11.1 Klingelleuchte, die nicht von Nummer 15.4 der Anlage 11 erfasst ist

11.2 Knickfußstrumpf

11.3 Knoche Natur-Bruch-Slip

11.4 Kommunikationssystem (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

11.5 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung

11.6 Krankenunterlage (saugende Bettschutzeinlagen), es sei denn,

a)

sie ist zur Sicherung der Behandlung einer Krankheit bei Harn- oder Stuhlinkontinenz erforderlich oder

b)

die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht

11.7 Kreislaufgerät

11.9 Kreislaufgerät

12.1 Lagerungskissen oder -stütze, das beziehungsweise die nicht von Nummer 20.1 der Anlage 11 erfasst ist

12.2 Language-Master

12.3 Luftreinigungsgeräte

13.1 Magnetfolie

13.2 Monophonator

13.3 Munddusche

14.1 Nackenheizkissen

14.2 (weggefallen)

15.1 Öldispersionsapparat

16.1 Pulsfrequenzmesser

17.1 (frei)

18.1 Raumluftbefeuchter

18.2 Rotlichtlampe

19.1 Salbenpinsel

19.2 Schlaftherapiegerät (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

19.3 Schuhe (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

19.4 Spezialsitz

19.5 Spirometer

19.6 Sport- und Therapiegerät, beispielsweise Ergometer, Expander, Fußgymnastik-Rolle oder Ähnliches (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)

19.7 Sterilisator

19.8 Stimmübungssystem für Kehlkopflose

19.9 Stockroller, Stockständer

19.10 Stufenbett

19.11 SUNTRONIC-System (AS 43)

20.1 Taktellgerät

20.2 Tamponapplikator

20.3 Tandem für Behinderte

20.4 Telefonverstärker

20.5 Telefonhalter

20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente

20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift

21.1 Ultraschalltherapiegeräte

21.2 Urin-Prüfgerät

22.1 Venenkissen

23.1 Waage

23.2 Wandstandgerät

24.1 (frei)

25.1 (frei)

26.1 Zahnpflegemittel

26.2 Zweirad für Behinderte.

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 885; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2Schutzimpfungen

2.1Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen

Anlage 14 (weggefallen)

Anlage 14a (weggefallen)

Anlage 15 (weggefallen)

Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1261 — 1262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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