Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Berufsbildungsgesetzes
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
zur zuständigen Stelle für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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