Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1989-09-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Berufsbildungsgesetzes

I.

Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren

zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

II.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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