Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Berufsbildungsgesetzes
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M.
zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
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