Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1971-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Berufsbildungsgesetzes

I.

Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich die

Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach a.M.

zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde.

II.

Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

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