Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Berufsbildungsgesetzes
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme ich
die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
zur zuständigen Stelle für alle zum Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Arbeit gehörenden Dienststellen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
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