Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Berufsbildungsgesetzes
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), geändert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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