Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1959-02-27
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien

(XXXX)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz

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