Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 1967-04-28
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen

(XXXX)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz

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