Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs
Eingangsformel
Das Bundesministerium der Finanzen ordnet nach erfolgter Übertragung der Befugnisse auf Grund
– des § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
– des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
– des § 2 Absatz 3 Satz 1 und des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958),
– des § 35 Absatz 3 Satz 2 und des § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
– des § 126 Absatz 3 Satz 2 und des § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
– des § 82 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und des § 82 Absatz 4 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) angefügt worden ist,
– des § 13 Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie
– in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
im Einvernehmen mit
– der Chefin des Bundespräsidialamtes,
– dem Direktor beim Deutschen Bundestag,
– der Direktorin des Bundesrates,
– dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
– dem Chef des Bundeskanzleramtes,
– dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes,
– dem Bundesministerium des Innern,
– dem Auswärtigen Amt,
– dem Bundesministerium der Verteidigung,
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
– dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
– dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– dem Bundesministerium für Gesundheit,
– dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
– dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
– dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
– dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
– dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation,
– dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
– dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn,
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
– dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
– der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
– dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
an:
§ 1 Anordnungsgegenstand
(1) Diese Anordnung regelt für die in der Anlage genannten Geschäftsbereiche nach Übertragung der Befugnisse durch die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten für
die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2, 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Festsetzung der Leistungen nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs,
die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die anschließende Festsetzung der weiteren Unfallfürsorgeleistungen nach § 49 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden folgenden Befugnisse:
die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruchs auf Grund eines Unfalls,
die Erteilung
einer Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf Grund von Kann-Vorschriften nach §§ 6a, 11 bis 12, 13 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über Zeiten nach § 67 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und vorstehende Zeiten in Verbindung mit § 67 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
einer Altersgeldauskunft nach § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit des Ablebens sowie die sich daran anschließende Festsetzung der Bezüge bei Verschollenheit nach § 29 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
folgende Befugnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 6 erforderlich oder zweckmäßig sind:
die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
die Entscheidung über den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen oder Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Maßnahmen betreffend den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
die Versorgungs- und Altersgeldlastenteilung,
die Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung,
die Entscheidung über Widersprüche und die Regelung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 10 genannten Angelegenheiten.
Die Festsetzung von Leistungen im Sinne dieser Anordnung umfasst auch die weitere rechtliche Bearbeitung sowie Zusammenhangstätigkeiten, insbesondere die Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
(2) Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit
in versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes dem Bundesministerium des Innern obliegen, sowie
für Entscheidungen, die nach § 5 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2, § 60 Satz 2 und § 64 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ausschließlich einer obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, deren Versorgung oder künftige Versorgung beruht auf
einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
Mitglied der Bundesregierung,
Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik,
Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter beim Deutschen Bundestag für die Opfer der SED-Diktatur,
Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung,
Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes oder
Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,
einem Vertrag mit dem Bund.
(2) Zu den Versorgungsberechtigten im Sinne dieser Anordnung gehören auch die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 sowie Anspruchsberechtigte nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Altersgeldberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes erfüllen. Zu den Altersgeldberechtigten gehören auch die Hinterbliebenen der Altersgeldberechtigten nach Satz 1 sowie die Anspruchsberechtigten nach § 9 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
(1) Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2 und 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bleibt folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
dem Bundespräsidialamt für die Festsetzung des Ehrensolds für aus dem Amt scheidende Bundespräsidentinnen und Bundespräsidenten,
der Verwaltung des Deutschen Bundestages,
dem Bundesverfassungsgericht,
dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für Versorgungsberechtigte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamtes für Justiz sowie für die Präsidentinnen und Präsidenten der zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gehörenden Gerichte und Behörden sowie für die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Versorgungsberechtigte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
§ 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist,
(weggefallen)
dem Bundesministerium für Gesundheit,
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
dem Bundesrechnungshof.
Satz 1 gilt auch für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses versterben.
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung vorbehalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als ruhegehaltfähig ausgeschlossen werden, wenn
sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B6 bestimmen oder
Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 dem Amt für Militärkunde oder dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst angehören oder angehört haben; dies gilt auch für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses versterben.
Satz 1 gilt auch für Dienstzeiten nach § 6a sowie den §§ 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern hierüber nicht bereits eine Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegt.
§ 4 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz und des aus Artikel 45 AEUV abgeleiteten Nachteilsausgleichs
(1) Zuständig für die Festsetzung
der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
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