Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1976-08-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich§ 1aLebenspartnerschaft§ 2Arten der Versorgung§ 3Regelung durch GesetzAbschnitt 2Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag§ 4Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts§ 5Ruhegehaltfähige Dienstbezüge§ 6Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit§ 6aZeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung§ 7Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit§ 8Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten§ 9Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten§ 10Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst§ 11Sonstige Zeiten§ 12Ausbildungszeiten§ 12aNicht zu berücksichtigende Zeiten§ 12bZeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet§ 13Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung§ 14Höhe des Ruhegehalts§ 14aVorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes§ 15Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe§ 15aBeamte auf Zeit und auf Probe in leitender FunktionAbschnitt 3Hinterbliebenenversorgung§ 16Allgemeines§ 17Bezüge für den Sterbemonat§ 18Sterbegeld§ 19Witwengeld§ 20Höhe des Witwengeldes§ 21Witwenabfindung§ 22Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen§ 23Waisengeld§ 24Höhe des Waisengeldes§ 25Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen§ 26Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe§ 27Beginn der Zahlungen§ 28WitwerversorgungAbschnitt 4Bezüge bei Verschollenheit§ 29Zahlung der BezügeAbschnitt 5Unfallfürsorge§ 30Allgemeines§ 31Dienstunfall§ 31aEinsatzversorgung§ 32Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen§ 33Heilverfahren§ 34Pflegekosten§ 35Unfallausgleich§ 36Unfallruhegehalt§ 37Erhöhtes Unfallruhegehalt§ 38Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte§ 38aUnterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes§ 39Unfall-Hinterbliebenenversorgung§ 40Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie§ 41Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene§ 42Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung§ 43Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung§ 43aSchadensausgleich in besonderen Fällen§ 44Nichtgewährung von Unfallfürsorge§ 45Meldung und Untersuchungsverfahren§ 46Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche§ 46a(weggefallen)Abschnitt 6Übergangsgeld, Ausgleich§ 47Übergangsgeld§ 47aÜbergangsgeld für entlassene politische Beamte§ 48Ausgleich bei besonderen AltersgrenzenAbschnitt 7Gemeinsame Vorschriften§ 49Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft§ 50Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag§ 50aKindererziehungszuschlag§ 50bKindererziehungsergänzungszuschlag§ 50cKinderzuschlag zum Witwengeld§ 50dPflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag§ 50eVorübergehende Gewährung von Zuschlägen§ 50fAbzug für Pflegeleistungen§ 51Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht§ 52Rückforderung von Versorgungsbezügen§ 53Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen§ 53aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld§ 54Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge§ 55Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten§ 55aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen§ 56Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung§ 57Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung§ 58Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge§ 59Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung§ 60Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung§ 61Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung§ 62Anzeigepflicht§ 62aVersorgungsbericht, Mitteilungspflichten§ 63GleichstellungenAbschnitt 8Sondervorschriften§ 64Entzug von Hinterbliebenenversorgung§ 65Nichtberücksichtigung der VersorgungsbezügeAbschnitt 9Versorgung besonderer Beamtengruppen§ 66Beamte auf Zeit§ 67Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W§ 68EhrenbeamteAbschnitt 10Übergangsvorschriften§ 69Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger§ 69aAnwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger§ 69bÜbergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle§ 69cÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte§ 69dÜbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger§ 69eÜbergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes§ 69fÜbergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten§ 69gVersorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes§ 69hÜbergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters§ 69iÜbergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes§ 69jÜbergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes§ 69kÜbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften§ 69lÜbergangsregelung zu § 55§ 69mÜbergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes§ 69nÜbergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen§ 69oÜbergangsregelung zu UnfallfürsorgeleistungenAbschnitt 11Anpassung der Versorgungsbezüge§ 70Allgemeine Anpassung§ 71Erhöhung der Versorgungsbezüge§ 72Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023§§ 73 bis 76(weggefallen)Abschnitt 12(weggefallen)Abschnitt 13Übergangsvorschriften alten Rechts§ 84Ruhegehaltfähige Dienstzeit§ 85Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte§ 85aErneute Berufung in das Beamtenverhältnis§ 86Hinterbliebenenversorgung§ 87Unfallfürsorge§ 88Abfindung§ 89(weggefallen)§ 90Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung§ 91Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren§§ 92 bis 104(weggefallen)Abschnitt 14Schlussvorschriften§ 105Außerkrafttreten§ 106Verweisung auf aufgehobene Vorschriften§ 107Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften§ 107aÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 107bVerteilung der Versorgungslasten§ 107cVerteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet§ 107dBefristete Ausnahme für Verwendungseinkommen§ 107eSonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie§ 108Anwendungsbereich in den Ländern§ 109(Inkrafttreten)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 1a Lebenspartnerschaft

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.

Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,

2.

Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

3.

Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

4.

Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,

5.

Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und

6.

Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

§ 2 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind

1.

Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2.

Hinterbliebenenversorgung,

3.

Bezüge bei Verschollenheit,

4.

Unfallfürsorge,

5.

Übergangsgeld,

6.

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

7.

Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

8.

Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

9.

Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

10.

Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

11.

Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,

12.

Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.

eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

2.

infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.

das Grundgehalt,

2.

der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,

3.

sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

4.

Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,

die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.

(weggefallen)

2.

in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,

3.

einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,

4.

einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

5.

einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn

a)

spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und

b)

der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,

6.

eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,

7.

für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.

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