Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
§ 1 Nachweis des Todes
(1) Der Tod oder die Todesfeststellung nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften wird regelmäßig durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.
(2) Kann der Tod oder die Todesfeststellung nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, so gelten für den Nachweis des Todes oder der Todesfeststellung die Grundsätze des § 176 BEG.
(3) Ist der Verfolgte verschollen und ist der Tod nach dem Verschollenheitsgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht festgestellt, so wird vermutet, daß der Verfolgte am 8. Mai 1945 verstorben ist (§ 180 Abs. 1 BEG), es sei denn, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist (§ 180 Abs. 2 BEG). § 176 BEG findet Anwendung.
§ 2 Tod im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung
(Entfällt)
§ 3 Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG
Wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in der Person des verstorbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt sind.
II. Kreis der Hinterbliebenen
§ 4 Witwer
Der Anspruch des Witwers auf Rente besteht auch dann, wenn der Unterhalt von der verfolgten Ehefrau überwiegend bestritten wurde.
§ 5 Kinder und ihnen Gleichgestellte
(1) Den Kindern einer Verfolgten stehen die gleichen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG wie den Kindern eines Verfolgten zu.
(2) Den Kindern sind gleichgestellt
die Stiefkinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte,
die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Juli 1967ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1971ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Februar 1977ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1978ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1979ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1981ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1987ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1990ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 2002ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich,ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,ab 1. September 2016ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich,ab 1. Januar 2019ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich,ab 1. September 2021ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich undab 1. Dezember 2023ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich
gezahlt wird.
(3) Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Verfolgte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden sollte.
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre
(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie
in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Juli 1967von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1971von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Februar 1977von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1978von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1979von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1981von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1987von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1990von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 2002von mehr als 480 Euro monatlich,ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,ab 1. September 2016ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich,ab 1. Januar 2019von mehr als 670 Euro monatlich,ab 1. September 2021von mehr als 700 Euro monatlich undab 1. Dezember 2023von mehr als 780 Euro monatlich
haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen nicht zum Einkommen des Kindes.
(2) Hat sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so wird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.
(3) (weggefallen)
§ 8 Elternlose Enkel
(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der Verfolgte sie in seine Wohnung aufgenommen hatte und keine anderen Personen zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Anspruchsvoraussetzung, daß der Verfolgte seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse erhielt. Es kommt nur darauf an, daß der Unterhalt von dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.
(3) § 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 9 Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
III. Rente
1. Berechnung und Zahlung der Rente
§ 10 Art der Berechnung
Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 1 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, welche die durchschnittlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dieser Beamtengruppen, die bis zum Erreichen der Altersgrenze erreichbar sind, ausweist.
§ 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung rechtfertigt.
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode oder, wenn dies für ihn günstiger ist, nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 2 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die zu seinem Tode geführt hat, auszugehen.
(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes). Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre.
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben.
(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.
(7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt, so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat.
§ 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge
(1) Das Unfallruhegehalt im Sinne dieser Verordnung beträgt 66 2/3 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 10).
(2) Der Rente der Witwe und des Witwers sind 60 vom Hundert, der Rente für jedes Kind und für jeden elternlosen Enkel 30 vom Hundert und der Rente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie oder einen Adoptivelternteil oder mehrere zusammen 30 vom Hundert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen.
§ 13 Hundertsatz der Rente
(1) Vorbehaltlich der Bestimmung der Absätze 2 bis 5 beträgt der Hundertsatz der Rente der Hinterbliebenen 100 vom Hundert der in § 12 bestimmten Beträge.
(2) Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz bis auf 30 vom Hundert ermäßigt werden.
(3) Zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere
eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
eigener Arbeitsverdienst, den der Hinterbliebene zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,
Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,
Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,
sonstige Vermögenserträgnisse,
Rentenleistungen, die der Hinterbliebene im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,
sonstige Versorgungsbezüge.
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Hinterbliebenen nicht üblich ist. Einer Witwe ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
das 45. Lebensjahr vollendet hat,
keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,
in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
Einem Witwer ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag ab 1. September 1965von 200 Deutsche Mark,ab 1. September 1969von 250 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1972von 300 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1974von 350 Deutsche Mark,ab 1. Februar 1976von 400 Deutsche Mark,ab 1. März 1978von 450 Deutsche Mark,ab 1. März 1980von 500 Deutsche Mark,ab 1. Juli 1982von 550 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1985von 600 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1987von 650 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1989von 700 Deutsche Mark,ab 1. März 1991von 750 Deutsche Mark,ab 1. Mai 1993von 800 Deutsche Mark,ab 1. April 1995von 850 Deutsche Mark,ab 1. März 1997von 875 Deutsche Mark,ab 1. März 1999von 900 Deutsche Mark,ab 1. Januar 2002von 480 Euro,ab 1. Juni 2008von 520 Euro,ab 1. Juli 2010von 530 Euro,ab 1. Oktober 2012von 560 Euro,ab 1. August 2014von 590 Euro,ab 1. September 2016von 620 Euro,ab 1. Januar 2019von 670 Euro,ab 1. September 2021von 700 Euro undab 1. Dezember 2023von 780 Euro monatlich übersteigen. Je volle 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 26 Euro der zu berücksichtigenden monatlichen Einkünfte führen zu einer Ermäßigung des Hundertsatzes um 10 vom Hundert, höchstens jedoch zu einer Kürzung des Monatsbetrages der Rente um 50 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 um 26 Euro.
§ 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen
(Entfällt)
§ 14 Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
§ 16 Zahlung der Rente
(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
(2) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.
2. Ruhen und Erlöschen der Rente
§ 17 Ruhen der Rente
(1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 geruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der rückständigen Rentenbeträge zu berücksichtigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ruht die Rente vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis gefallen ist. Dabei sind die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
§ 18 Erlöschen der Rente
Die Rente erlischt
für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der Kinder, der Verwandten aufsteigender Linie und der Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem er heiratet oder wiederheiratet,
für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 vorliegen,
für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Juli 1967ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1971ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Februar 1977ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1978ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1979ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,ab 1. März 1981ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1987ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 1990ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich,ab 1. Januar 2002ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich,ab 1. Juni 2008ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich,ab 1. Juli 2010ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich,ab 1. Oktober 2012ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich,ab 1. August 2014ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich,ab 1. September 2016ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich,ab 1. Januar 2019ein höherer Betrag als 670 Euro monatlich,ab 1. September 2021ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich undab 1. Dezember 2023ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich
gezahlt wird.
für Verwandte der aufsteigenden Linie und für Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.
§ 18a Wiederaufleben der Rente
(Entfällt)
3. Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Hinterbliebene ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
die in § 13 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderung der Einkommensverhältnisse,
die Verheiratung und Wiederverheiratung,
die Beendigung der Schul- und Berufsausbildung im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und den Bezug von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe,
den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
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