Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
§ 1 Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG
Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.
§ 2 Schaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung
(Entfällt)
§ 3 Verschlimmerung früherer Leiden
(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat.
(2) Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht haben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern. Das Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden.
(3) Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben. Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfolgungsschaden.
§ 4 Anlagebedingte Leiden
Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.
§ 5 Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.
§ 6 Ärztliche Untersuchung
(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädigungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung und dem Schaden an Körper oder Gesundheit sowie der Feststellung des Grades und der voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen.
(2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzuführen ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr vollendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf seinen Antrag statt.
§ 7 Folgen der Weigerung
(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt werden.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist.
II. Die gesetzlichen Ansprüche
1. Heilverfahren
§ 8 Anspruch auf Heilverfahren
(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Der Anspruch besteht auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist.
§ 9 Umfang des Heilverfahrens
Das Heilverfahren umfaßt
die notwendige ärztliche Behandlung,
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen,
die notwendige Pflege.
§ 10 Erfüllung des Anspruchs
(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.
(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen
Kur (Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder Heilkur),
Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit deren Kosten 500 DM, ab dem 1. Januar 2002 den Betrag von 260 Euro übersteigen sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch,
psychotherapeutische Behandlung.
Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so kann der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zugestimmt werden.
§ 11 Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes
(1) Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde einem Heilverfahren auch im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen.
(2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Heilverfahrens im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist. Voraussetzung ist ferner, daß die dadurch erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten des Heilverfahrens stehen oder daß sich der Verfolgte verpflichtet, die Reisekosten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes selbst zu tragen.
2. Rente
§ 11a Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr
(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist.
(2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.
§ 12 Grundlage der Berechnung
Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.
§ 13 Art der Berechnung
(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.
(2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
§ 14 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt.
(2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat, auszugehen.
(3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre.
(4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen.
(5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben.
(6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes.
(7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt, so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat.
§ 15 Bemessung des Hundertsatzes
(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen.
(2) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Hundertsatzes des Diensteinkommens (§ 31 Abs. 4 BEG) maßgebend sind, gehören insbesondere Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit.
(3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,
Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,
Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,
sonstige Vermögenserträgnisse,
Rentenleistungen, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,
sonstige Versorgungsbezüge.
(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist. Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie
für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
das 45. Lebensjahr vollendet hat,
keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,
in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
Einem Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.
(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,ab 1. September 1965von 200 Deutsche Mark,ab 1. September 1969von 250 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1972von 300 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1974von 350 Deutsche Mark,ab 1. Februar 1976von 400 Deutsche Mark,ab 1. März 1978von 450 Deutsche Mark,ab 1. März 1980von 500 Deutsche Mark,ab 1. Juli 1982von 550 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1985von 600 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1987von 650 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1989von 700 Deutsche Mark,ab 1. März 1991von 750 Deutsche Mark,ab 1. Mai 1993von 800 Deutsche Mark,ab 1. April 1995von 850 Deutsche Mark,ab 1. März 1997von 875 Deutsche Mark,ab 1. März 1999von 900 Deutsche Mark,ab 1. Januar 2002von 480 Euro,ab 1. Juni 2008von 520 Euro,ab 1. Juli 2010von 530 Euro,ab 1. Oktober 2012von 560 Euro,ab 1. August 2014von 590 Euro,ab 1. September 2016von 620 Euro,ab 1. Januar 2019von 670 Euro,ab 1. September 2021von 700 Euro undab 1. Dezember 2023von 780 Euro monatlich übersteigen.
(6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren Einkünfte ist der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.
§ 15a Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes
(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen:
für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
a)bei Verheirateten: für den Ehegatten5 vom Hundert,für jede sonstige unterhaltsberechtigte Person2,5 vom Hundert,b)bei Unverheirateten: für jede unterhaltsberechtigte Person2,5 vom Hundert,
für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab
80 vom Hundert5 vom Hundert,
für eine erhebliche Entstellung, Verstümmelung oder Lähmung, sofern diese bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
berücksichtigt worden ist,2,5 vom Hundert.
Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein
eigenes Einkommen von mindestens300 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1972 von mindestens400 Deutsche Mark,ab 1. Februar 1976 von mindestens500 Deutsche Mark,ab 1. März 1980 von mindestens600 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1985 von mindestens700 Deutsche Mark,ab 1. Januar 1989 von mindestens800 Deutsche Mark,ab 1. Mai 1993 von mindestens900 Deutsche Mark,ab 1. März 1997 von mindestens950 Deutsche Mark,ab 1. Januar 2002 von mindestens500 Euro,ab 1. Juni 2008 von mindestens540 Euro,ab 1. Juli 2010 von mindestens550 Euro,ab 1. Oktober 2012 von mindestens580 Euro,ab 1. August 2014 von mindestens610 Euro,ab 1. September 2016 von mindestens640 Euro,ab 1. Januar 2019 von mindestens690 Euro,ab 1. September 2021 von mindestens720 Euro undab 1. Dezember 2023 von mindestens800 Euro
monatlich hat; der Zuschlag entfällt ferner, wenn er bereits bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente einer anderen unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden ist.
(2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1.für je 150 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 77 Euro monatliches anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3, das den Freibetrag nach § 15 Abs. 5 übersteigt,2,5 vom Hundert,2.für besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse, soweit sie nicht bereits nach Nummer 1 berücksichtigt worden sind,5 vom Hundert.
(3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, werden bei der Bemessung des Hundertsatzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt.
(4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung.
(5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge bereits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen worden sind.
§ 16 Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 17 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
§ 17a Zahlung der Rente
(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
(2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
(3) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.
§ 18 Erlöschen der Rente
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde eine Änderung der nach § 15 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die in § 15 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderungen der Einkommensverhältnisse.
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