Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1966-04-28
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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I. Selbständige Berufe

1. Besondere Anspruchsvoraussetzungen

§ 1 Abgrenzung gegenüber dem Schaden in der Nutzung des Eigentums und des Vermögens

Der Ausfall an Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb gilt insoweit als Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft, als es sich um den Ausfall an Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber handelt.

§ 2 Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit ist jede berufsmäßig ausgeübte und auf Erzielung von Einkünften gerichtete Tätigkeit von nicht nur vorübergehender Dauer, die nicht auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden ist.

§ 3 Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit

(1) Eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn dem Verfolgten die Fortsetzung dieser Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht worden ist. Die Ausübung eines gegen den Verfolgten selbst gerichteten Zwangs ist nicht erforderlich.

(2) Eine Verdrängung aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn dem Verfolgten nach § 15 Abs. 2 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 685) die Verwaltung und Nutznießung des Erbhofes oder nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes das Eigentum am Erbhof entzogen worden ist, weil er aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Pachtamt einen Landpachtvertrag nach § 6 Abs. 1 der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) vor der vereinbarten Zeit aufgehoben hat, weil der Verfolgte als Pächter aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als zur Bewirtschaftung deutschen Bodens ungeeignet im Sinne der Reichspachtschutzordnung gegolten hat.

§ 4 Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit

(1) Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist jede Behinderung dieser Tätigkeit nach Art und Umfang durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen. § 3 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Eine Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Regel vor, wenn nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 77ff. der Erbhofverfahrensordnung vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1082) die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder angeordnet worden ist, weil der Verfolgte aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG als nicht mehr ehrbar oder als nicht mehr bauernfähig im Sinne des Reichserbhofgesetzes gegolten hat.

(3) Die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, §§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung ist in der Regel als Beschränkung in der Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.

§ 5 Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.

2. Die gesetzlichen Ansprüche

a) Darlehen

§ 6 Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln

Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.

§ 7 Tatsächliche Voraussetzungen für das Darlehen

Der Verfolgte hat Anspruch auf Darlehen, wenn es wahrscheinlich ist, daß ihm dadurch die erfolgreiche Wiederaufnahme oder volle Entfaltung der früheren oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit ermöglicht wird. Das gleiche gilt für Darlehen zur Festigung der Grundlage der bereits aufgenommenen früheren oder einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit.

§ 8 Höhe des Darlehens

Bei der Bemessung des Darlehens ist der Umfang des früheren Unternehmens oder der früheren Teilhaberschaft zu berücksichtigen.

§ 9 Unmöglichkeit der Sicherung

Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Tilgung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet erscheint.

§ 10 Zusätzliches Darlehen

Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.

§ 11 Darlehen für den überlebenden Ehegatten und die Kinder

(1) Dem Ehegatten im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind gleichgestellt

1.

Personen, deren Verbindung mit dem Verfolgten auf Grund des Bundesgesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden sind;

2.

die Frau, deren Ehe mit dem Verfolgten nachträglich durch eine Anordnung auf Grund des Bundesgesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung geschlossen worden ist.

(2) Kinder im Sinne des § 73 Abs. 1 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.

(3) Mehreren Berechtigten, welche die frühere Erwerbstätigkeit des Verfolgten wiederaufgenommen haben oder wiederaufzunehmen beabsichtigen, steht der Anspruch auf das Darlehen nur gemeinsam zu.

(4) Ein Darlehen nach § 73 BEG ist nicht zu gewähren, wenn der Berechtigte ein Darlehen nach den §§ 69, 72 und 90 BEG erhalten kann. Hat der Berechtigte Anspruch auf ein Darlehen nach § 117 BEG, so ist ein Darlehen nach § 73 BEG nur zu gewähren, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist.

b) Kapitalentschädigung

§ 12 Zeitliche Begrenzung der Kapitalentschädigung

(1) Eine Wiederaufnahme der früheren oder einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG ist als gegeben anzusehen, wenn der Verfolgte die Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates wiederaufgenommen hat, in dem er vor der Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen erwerbstätig gewesen ist, und er nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Schädigung im beruflichen Fortkommen erzielt hat.

(2) Das Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung im Sinne des § 75 Abs. 2 BEG und die Höhe der nach § 75 Abs. 3 BEG zu gewährenden Zuschläge sind der als Anlage 1 beigefügten Einkommensübersicht zu entnehmen.

§ 13 Berechnung der Kapitalentschädigung

Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist die als Anlage 2 beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld) dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.

§ 14 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe

(1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage 3 beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat, auszugehen.

(2) Durchschnittseinkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei ist Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb nur insoweit zu berücksichtigen, als es ein Entgelt für die Tätigkeit des Verfolgten als Betriebsinhaber darstellt.

(3) Die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG umfaßt auch die vorberufliche Ausbildung und die Weiterbildung.

(4) Stand der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung erst am Anfang der Ausübung seines Berufs und hatte er aus diesem Grunde seine Erwerbstätigkeit noch nicht voll entfalten können, so bemißt sich seine wirtschaftliche Stellung nach dem Einkommen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte. Läßt sich das voraussichtliche Einkommen nicht feststellen, so bemißt sich die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen, das im gleichen Beruf Erwerbstätige in der Regel erzielt haben.

§ 15 Erreichbare Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten

(1) Die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 BEG sind der als Anlage 4 beigefügten Besoldungsübersicht zu entnehmen.

(2) Für die Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist das Lebensalter des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums maßgebend. Ist der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht beendet, so tritt an die Stelle des Lebensalters des Verfolgten am Ende des Entschädigungszeitraums das Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung.

§ 16 Alters- und Hinterbliebenenversorgung

(Entfällt)

§ 17 Berücksichtigung des anderweitigen Arbeitseinkommens nach § 77 BEG

Die Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 BEG wird nur insoweit gekürzt, als der nach § 76 Abs. 1 BEG errechnete Betrag zusammen mit dem durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommen die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten (§ 15) übersteigt. Dabei sind das seit dem 1. Juli 1948 erzielte Einkommen und die Kapitalentschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum den während dieses Zeitraums erreichbaren Dienstbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten gegenüberzustellen.

§ 18 Umrechnung der Kapitalentschädigung

(Entfällt)

§ 19 Weiterleistung der Kapitalentschädigung

Der der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegte Jahresbetrag wird nach § 80 BEG in monatlichen Teilbeträgen weitergezahlt, bis der Höchstbetrag der Kapitalentschädigung nach § 123 BEG erreicht ist oder der Entschädigungszeitraum nach Maßgabe der §§ 75, 79 BEG endet.

§ 20 Anzeigepflicht

(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde die Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die gemäß § 19 zu einer Beendigung der Zahlung der monatlichen Teilbeträge führen.

(2) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegt diesem die Anzeigepflicht.

c) Rente

§ 21 Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht

(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 82 BEG ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung weder seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und ihm die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzumuten ist. § 12 findet entsprechende Anwendung.

(2) Als Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 3 BEG gelten die laufenden Leistungen einschließlich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Verfolgte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, sofern sie nicht ausschließlich auf seinen eigenen Geldleistungen beruhen.

(3) Der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, ist eine Versorgung dann gleichzuachten, wenn die laufenden Leistungen den nach § 83 BEG zu errechnenden Rentenbeträgen entsprechen.

§ 22 Berechnung der Rente

(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage 5a, b und c beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen (Grundgehalt und Wohnungsgeld), die durchschnittlichen Versorgungsbezüge sowie zwei Drittel dieser Versorgungsbezüge, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist.

(2) § 14 findet Anwendung.

§ 22a Erhöhung des monatlichen Höchstbetrages der Rente(§ 83 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1320; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Der monatliche Höchstbetrag der Rente beträgt vomvomvomvomvomvom1.10.19661.7.19681.4.19691.9.19691.1.19711.1.1972bisbisbisbisbisbis30.6.196831.3.196931.8.196931.12.197031.12.197131.12.1972DMDMDMDMDMDM1 0301 0661 1121 1901 3091 374      vomvomvomvomvomvom1.1.19731.1.19741.1.19751.2.19761.2.19771.3.1978bisbisbisbisbisbis31.12.197331.12.197431.1.197631.1.197728.2.197828.2.1979DMDMDMDMDMDM1 4711 6051 6861 7501 8211 888      vomvomvomvomvomvom1.3.19791.3.19801.3.19811.7.19821.7.19831.1.1985bisbisbisbisbisbis29.2.198028.2.198130.6.198230.6.198331.12.198431.12.1985DMDMDMDMDMDM1 9492 0552 1312 2002 2372 317      vomvomvomvomvomvom1.1.19861.1.19871.3.19881.1.19891.1.19901.3.1991bisbisbisbisbisbis31.12.198629.2.198831.12.198831.12.198928.2.199130.4.1992DMDMDMDMDMDM2 3902 4712 5292 5632 6302 780      vomvomvomvomvomvom1.5.19921.5.19931.1.19951.4.19951.3.19971.1.1998bisbisbisbisbisbis30.4.199331.12.199431.3.199528.2.199731.12.199728.2.1999DMDMDMDMDMDM2 9133 0193 0803 1783 2303 268      vomvomvomvomvomvom1.3.19991.1.20011.1.20021.2.20031.4.20041.8.2004bisbisbisbisbis bis31.12.200031.12.200131.1.200331.3.200431.7.2004 31.5.2008DMDMEuroEuroEuroEuro3 3633 4241 7891 8321 8501 869vomvomvomvomvomab1.6.20081.7.20101.10.20121.8.20141.9.20161.1.2019bisbisbisbisbisbis30.6.201030.9.201231.7.201431.8.201631.12.201831.8.2021€€€€EuroEuro2 0142 0572 1742 2832 3882 562vomab1.9.20211.12.2023bis30.11.2023EuroEuro2 6412 939

§ 22b Zahlung der Rente

Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.

§ 23 Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953

(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde.

(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.

§ 24 Rente für den überlebenden Ehegatten und die Kinder

(Fundstelle zu Abs. 4: BGBl. I 1983, 1320; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(1) Kinder im Sinne des § 85 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und § 86 Abs. 3 BEG sind die ehelichen Kinder und die diesen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gleichgestellten Kinder.

(2) Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG sind insbesondere

1.

Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,

2.

Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern diese nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen,

3.

Hinterbliebenenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

4.

Rentenleistungen nach dem BEG für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen, sofern diese wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden,

5.

Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die §§ 141d bis 141k BEG bleiben unberührt.

(4) Der monatliche Freibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beträgt

vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 DMvom 1.10.1966 bis 30.6.1968 DMvom 1.7.1968 bis 31.3.1969 DMvom 1.4.1969 bis 31.8.1969 DMvom 1.9.1969 bis 31.12.1970 DMvom 1.1.1971 bis 31.12.1971 DM240250260272294329

vom 1.1.1972 bis 31.12.1972 DMvom 1.1.1973 bis 31.12.1973 DMvom 1.1.1974 bis 31.12.1974 DMvom 1.1.1975 bis 31.1.1976 DMvom 1.2.1976 bis 31.1.1977 DMvom 1.2.1977 bis 28.2.1978 DM355389436462485509

vom 1.3.1978 bis 28.2.1979 DMvom 1.3.1979 bis 29.2.1980 DMvom 1.3.1980 bis 28.2.1981 DMvom 1.3.1981 bis 30.6.1982 DMvom 1.7.1982 bis 30.6.1983 DMvom 1.7.1983 bis 31.12.1984 DM532553586611631642

vom 1.1.1985 bis 31.12.1985 DMvom 1.1.1986 bis 31.12.1986 DMvom 1.1.1987 bis 29.2.1988 DMvom 1.3.1988 bis 31.12.1988 DMvom 1.1.1989 bis 31.12.1989 DMvom 1.1.1990 bis 28.2.1991 DM667687710727737769

vom 1.3.1991 bis 30.4.1992 DMvom 1.5.1992 bis 30.4.1993 DMvom 1.5.1993 bis 30.9.1994 DMvom 1.10.1994 bis 31.3.1995 DMvom 1.4.1995 bis 28.2.1997 DMvom 1.3.1997 bis 31.12.1997 DM814875888906935953

vom 1.1.1998 bis 28.2.1999 DMvom 1.3.1999 bis 31.12.2000 DMvom 1.1.2001 bis 31.12.2001 DMvom 1.1.2002 bis 31.1.2003 Eurovom 1.2.2003 bis 31.3.2004 Eurovom 1.4.2004 bis 31.7.2004 Euro9629901 008527540545

vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 Eurovom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 €vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 €vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 €vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro550593605639671702

vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Eurovom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euroab 1.12.2023 Euro753776864

(5) Steht mehreren Berechtigten eine Rente zu, so wird die Rente des einzelnen Berechtigten nach § 85 Abs. 2 BEG nur insoweit gekürzt, als seine eigenen Versorgungsbezüge die Freibeträge nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG und nach Absatz 4 übersteigen.

(6) In den Fällen der §§ 85a und 86 BEG ist das Erfordernis, daß der Verfolgte vor seinem Tode keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet (§ 82 Abs. 2 BEG), als gegeben anzusehen, wenn diese Voraussetzung während eines längeren Zeitraums vorgelegen hat.

(7) In den Fällen des § 86 Abs. 3 Satz 2 BEG findet § 23 entsprechende Anwendung.

§ 24a Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG

(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.

(2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.

(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.

§ 25 Beginn der Rentenzahlung für den überlebenden Ehegatten und die Kinder

(1) Die Renten nach den §§ 85 und 85a BEG werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der dem Monat folgt, in dem der Verfolgte verstorben ist.

(2) In den Fällen des § 86 Abs. 1 bis 3 BEG wird die Rente vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte verstorben ist.

§ 25a Erlöschen der Rente

Die Rente erlischt

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