Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art I
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Art II
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Art III Übergangsvorschriften
(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 1, 2, 3, 10, 87 und 94 dieses Gesetzes erstmalig ein Anspruch auf Entschädigung zu, so kann er einen Antrag auf Entschädigung bis zum 30. September 1966 stellen. Das gleiche gilt, soweit auf Grund der Änderungen in Artikel I Nr. 6, 11 bis 93 dieses Gesetzes ein einzelner Anspruch auf Entschädigung erstmalig begründet wird. (2) § 189 Abs. 2 und 3, § 189a Abs. 2, §§ 189b und 190a BEG finden entsprechende Anwendung; jedoch können Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden haben, auf Grund des Absatzes 1 nicht geltend gemacht werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 steht die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer früheren Entscheidung einer neuen Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. (4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a, 32, 105, 111, 112 und 113 entsprechende Anwendung. (5) In den Fällen des Artikels I Nr. 21 Buchstabe a endet die Antragsfrist frühestens 6 Monate nach Verkündung der gemäß § 42 Abs. 2 BEG zu erlassenden Rechtsverordnung.
(1) Steht einem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch zu, als er ihm vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesergänzungsgesetz) oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich zuerkannt worden ist, so kann er innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 1 Abs. 1 diesen Anspruch insoweit erneut anmelden. (2) Eine erneute Anmeldung nach Maßgabe des Absatzes 1 kann auch dann erfolgen, wenn der Bescheid erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes unanfechtbar oder wenn die gerichtliche Entscheidung erst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes rechtskräftig wird. (3) Bei der Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der vor Verkündung dieses Gesetzes ergangene unanfechtbare Bescheid oder die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung beruht. (4) Soweit das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes das Bestehen oder die Höhe des Anspruchs, seine Vererblichkeit oder das Bestehen eines Wahlrechts bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung abhängig macht, ist von den Verhältnissen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruht. (5) Nummer 1 Abs. 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung. (6) Ist in einem bei Verkündung dieses Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen, so ist der Anspruch nach Maßgabe des Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen.
Ist die Entschädigung vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden und steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten. Nummer 1 Abs. 2, 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Steht dem Berechtigten auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen erstmalig ein Wahlrecht zu, so endet die Frist zur Ausübung der Wahl am 30. September 1966. In den Fällen, in denen der Anspruch auf Kapitalentschädigung erst nach Verkündung dieses Gesetzes zuerkannt worden ist, verbleibt es bei der Frist des § 84 BEG. (2) Stand dem Berechtigten nach bisherigen Vorschriften bei Ansprüchen für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Wahlrecht zu und erhöht sich auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes die nicht gewählte Entschädigung, so kann er diese innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde verlangen. (3) Ist der Verfolgte vor Abgabe der Erklärung nach Absatz 2 innerhalb der Frist der Nummer 1 Abs. 1 verstorben, so kann die Witwe oder unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG der Witwer nach Maßgabe der §§ 86, 98 BEG die nicht gewählte Entschädigung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde verlangen, wenn die Witwe oder der Witwer selbst Verfolgter ist oder von der Verfolgung des verstorbenen Verfolgten mitbetroffen worden ist. § 86 Abs. 5 BEG findet entsprechende Anwendung.
Ist in den Fällen des § 86 oder § 98 BEG vor Verkündung dieses Gesetzes der Witwe, dem Witwer oder den Kindern die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gezahlt worden und erhalten die Witwe, der Witwer oder die Kinder auf Grund der Änderungen in Artikel I dieses Gesetzes nunmehr eine Rente nach § 85a oder § 97a BEG, so wird die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres auf den Anspruch der Erben des Verfolgten auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge angerechnet.
(1) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 66 (§ 114 Abs. 2 BEG) und Nr. 67 (§ 114a BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes dem Verfolgten eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nach §§ 116 bis 118 BEG gezahlt worden, so ist diese auf den Anspruch nach § 114 Abs. 2 und § 114a BEG anzurechnen. (2) Ist in den Fällen des Artikels I Nr. 83 (§ 142 BEG) vor Verkündung dieses Gesetzes einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine Entschädigung für Schaden an Eigentum oder Vermögen gezahlt worden, so ist diese auf die entsprechende Entschädigung der einzelnen Gesellschafter für Schaden an Eigentum oder Vermögen nach Maßgabe ihres Auseinandersetzungsanteils anzurechnen.
Ist bei Verkündung dieses Gesetzes ein Antrag auf Entschädigung in einem Land anhängig, so bleiben die Entschädigungsorgane dieses Landes auch für die Ansprüche des Antragstellers nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes zuständig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 185 Abs. 6 BEG.
(1) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn bei der Festsetzung von Ansprüchen die bisherigen Vorschriften über das Zusammentreffen von Ansprüchen (§§ 120 bis 122 BEG) offensichtlich außer acht gelassen worden sind; Absatz 1 gilt ferner nicht in den Fällen des § 125a BEG. Die Entschädigungsbehörde ist befugt, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes einen neuen Bescheid über diese Ansprüche nach Maßgabe der §§ 141d bis 141k BEG oder des § 125a BEG zu erlassen.
(1) Die Minderung, das Ruhen oder die Entziehung einer nach den bisherigen Vorschriften festgesetzten Rente richtet sich nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes. (2) In den Fällen der §§ 141d bis 141k BEG werden die dem Berechtigten nach den bisherigen Vorschriften zuerkannten Renten solange nicht erhöht, als ihr Gesamtbetrag die Summe der dem Berechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes zustehenden Renten übersteigt.
Im Falle des Artikels I Nr. 77 gelten folgende Übergangsvorschriften: Soweit ein nach den in § 138 BEG genannten Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Artikels I Nr. 77 gestellter Antrag wegen Fristversäumung abgelehnt worden ist, ist auf Antrag des Berechtigten oder, wenn dieser verstorben ist, einer der in § 1288 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 65 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 88 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Personen erneut zu entscheiden, wenn dieser Antrag innerhalb der im zweiten Halbsatz des § 138 BEG genannten Frist gestellt wird. Eine erneute Entscheidung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen. Der erneuten Entscheidung steht nicht entgegen, daß die frühere Entscheidung über den Antrag bindend oder rechtskräftig geworden ist.
Art IV Angleichung
(1) Ist vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz über einen Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit oder über einen Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich entschieden worden, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden, (2) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eines Zigeuners wegen der Verfolgung aus Gründen seiner Rasse durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß für die Zeit vom 8. Dezember 1938 bis zum 1. März 1943 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben seien, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden. (3) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden ist, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden. (4) Der Antrag auf erneute Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist bis zum 30. September 1966 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung. (5) Der Anspruch ist nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen. Dabei sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Artikel III Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 4 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) Soweit der Anspruch durch Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich festgesetzt worden ist, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden.
wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen im vollem Umfange abgelehnt worden ist,
soweit der Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen abgelehnt oder in geringerer Höhe festgestellt worden ist, weil bei Feststellung der Einkünfte, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, die Kaufkraft der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet worden ist, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen.
Ist vor Verkündung dieses Gesetzes der Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so findet Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Berechtigte diese Regelung bis zum 30. September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten kann.
§ 172 BEG findet entsprechende Anwendung.
Art V Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen
(1) Der Verfolgte, dem die Freiheit auf die Dauer von mindestens sechs Monaten entzogen worden ist (§ 43 BEG) oder der eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert nachweist, erhält aus einem zu errichtenden Sonderfonds nach Maßgabe der Mittel dieses Fonds eine Beihilfe. Das gleiche gilt für die Witwe eines Verfolgten, der einen Schaden an Leben erlitten hat (§ 15 BEG), sowie für den Witwer einer Verfolgten unter den Voraussetzungen der §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG; in diesen Fällen wird eine Beihilfe jedoch nur gewährt, wenn die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet hat. (2) Eine Beihilfe aus dem zu errichtenden Sonderfonds erhält auch der Verfolgte, der auf die Dauer von mindestens sechs Monaten den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat (§ 47 BEG). Ein Anspruch auf diese Beihilfe besteht nicht, wenn der Verfolgte eine Beihilfe nach Absatz 1 erhält. (3) Der Sonderfonds wird mit einem Gesamtbetrag von 1.200 Millionen Deutsche Mark ausgestattet. (4) Anspruch auf eine Beihilfe besteht nur, wenn der Antragsteller (5) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn der Antragsteller (6) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 beträgt 2.000 Deutsche Mark. Der Grundbetrag erhöht sich auf 2.500 Deutsche Mark, wenn der Verfolgte bei Verkündung dieses Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet hat. (7) Der Grundbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 3.000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf 5.000 Deutsche Mark, wenn der Witwe oder dem Witwer die Freiheit auf die Dauer von mindestens einem Jahr entzogen worden ist. (8) Die Beihilfe nach Absatz 2 beträgt 1.000 Deutsche Mark. (9) Die Beihilfen nach Absatz 2 und die Grundbeträge der Beihilfe nach dem Absätzen 6 und 7 sind nach Festsetzung sofort fällig. (10) Zu den Grundbeträgen nach den Absätzen 6 und 7 werden folgende Steigerungsbeträge gezahlt: (11) In den Fällen des Absatzes 10 kann nur einer der fünf Steigerungsbeträge geltend gemacht werden. (12) Die Höhe des Steigerungsbetrages, der nach Absatz 10 gezahlt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis des nach Auszahlung der Grundbeträge gemäß den Absätzen 6 und 7 und der Beihilfen gemäß Absatz 8 verbleibenden Fondsbetrages zu der Gesamtzahl der festgestellten Steigerungsbeträge. Dabei sind die Beträge, die durch Anrufung der Entschädigungsgerichte streitbefangen sind, angemessen zu berücksichtigen. (13) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages festzusetzen. Sie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie der nach Abschluß der bei den Entschädigungsgerichten anhängigen Verfahren verbleibende Rest des Fondsbetrages auf die Berechtigten zu verteilen ist; hierbei kann vorgesehen werden, daß der verbleibende Betrag nicht an alle, sondern nur an solche Empfänger von Steigerungsbeträgen verteilt wird, die einen besonders schweren Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten haben.
weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 150 oder 160 BEG erfüllt und
am 31. Dezember 1965 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete und außerhalb der sowjetischen Besatzungszone und des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin hat.
wegen der Betreuung durch einen anderen Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 160 BEG hat oder
zu einem Personenkreis gehört, zu dessen Gunsten Verträge oder Abkommen über globale Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sind, oder
am 31. Dezember 1965 Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Staates ist, es sei denn, daß er vor diesem Zeitpunkt Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 war.
einfacher Steigerungsbetrag bei einer Freiheitsentziehung von einem Jahr bis zu zwei Jahren oder bei einer nachhaltigen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 vom Hundert,
doppelter Steigerungsbetrag bei einer Freiheitsentziehung von mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren,
dreifacher Steigerungsbetrag bei einer Freiheitsentziehung von mehr als drei Jahren bis zu vier Jahren,
vierfacher Steigerungsbetrag bei einer Freiheitsentziehung von mehr als vier Jahren,
fünffacher Steigerungsbetrag bei einem Schaden an Leben unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2.
(1) Der Anspruch auf die Beihilfe ist weder übertragbar noch vererblich. (2) Ist der Berechtigte nach Verkündung dieses Gesetzes verstorben, so steht der Anspruch auf die Beihilfe nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 seinem Ehegatten und im Falle dessen Todes den Kindern des Verfolgten zu; im Falle der Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 steht der Anspruch auf die Beihilfe den Kindern des verstorbenen Verfolgten zu.
(1) §§ 6, 7 und 238a BEG finden entsprechende Anwendung. (2) § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch Leistungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Beihilfe anzurechnen sind. Ergibt sich nach Zahlung der Beihilfe, daß dem Verfolgten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz zustehen, so ist die Beihilfe auf diese anzurechnen.
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