Erste Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Art 1
Die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.
Art 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
Art 3
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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