Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
b)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,
6.
Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.
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