Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage
Artikel I
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers § 1
Kürzungsanspruch für Innenumsätze § 1a
(aufgehoben) § 2
Beschränkung auf den Unternehmensbereich § 3
Ausnahmen, Einschränkungen § 4
Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer § 5
Herstellung in Berlin (West) § 6
Berliner Wertschöpfungsquote § 6a
Begriffe § 6b
Berliner Vorleistungen § 6c
Bemessungsgrundlage § 7
(aufgehoben) § 8
Versendungs- und Beförderungsnachweis § 9
Buchmäßiger Nachweis § 10
Verfahren bei der Kürzung § 11
Wegfall der Kürzungsansprüche § 12
(aufgehoben) § 13
Artikel II
Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag
(aufgehoben) § 13a
Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens § 14
Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser § 14a
Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern § 14b
Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen § 14c
Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung § 14d
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen § 15
Verluste bei beschränkter Haftung § 15a
Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus § 15b
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen § 16
Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen § 17
Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer § 18
Artikel III
Investitionszulage
Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West) § 19
Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches § 20
Abschnitt II
Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen
Artikel IV
Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 21
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern § 22
Einkünfte aus Berlin (West) § 23
Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen § 24
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 25
Ermäßigung der Lohnsteuer § 26
Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften § 27
Artikel V
Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West)
Vergünstigung durch Zulagen § 28
Ergänzende Vorschriften § 29
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 29a
Artikel VI
Ermächtigungsvorschriften § 30
Abschnitt III
Schlußvorschriften
Anwendungsbereich § 31
Ermächtigung § 32
Abschnitt IV
Berlin-Klausel § 33
Abschnitt I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage
Art I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
§ 1 Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung außerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des auf diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände besonders berechnet worden sind.
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für die Überlassung dieser Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt werden.
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert des für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind.
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeutschen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen:
die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn die in Satz 1 bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt besonders berechnet worden ist und nicht bereits zu dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegenstände gehört;
die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind;
die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen;
die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien;
die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;
die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen;
die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrechten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungsrechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West) hergestellten Werken;
die Auswertung und Überlassung von Informationen und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsausschnittbüros;
die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Tonnegativen oder Mischbändern von Synchronfassungen zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgeführt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungssatz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
von mehr als 10 bis unter 30 auf 1,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote.
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. Er gilt für den gesamten Besteuerungszeitraum und wird nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unternehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat.
(9) Die Kürzungssätze nach den Absätzen 1 bis 7 werden jeweils gemindert
für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden, um 30 vom Hundert,
für Umsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert und
für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(10) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
§ 1a Kürzungsanspruch für Innenumsätze
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebsstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote, erhöht um einen Vomhundertpunkt.
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1 und 2 wird gemindert
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden, um 30 vom Hundert,
für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert und
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
§ 2
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§ 3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich
Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
§ 4 Ausnahmen, Einschränkungen
(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:
Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender Künstler;
Gebrauchtwaren;
Antiquitäten;
Briefmarken;
Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriediamanten);
echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;
Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen überzogen sind);
Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;
Quecksilber;
NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder Legieren in Berlin (West) hergestellt worden sind;
Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebsstätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabrikate, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungsbetrieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen worden sind;
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren; ausgenommen sind
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren, die in Berlin (West) geschlachtet und in handelsübliche Teile zerlegt worden sind,
Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder Schafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen worden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von Schweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälften sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber- und Schafhälften brauchen nicht entbeint zu werden. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser nicht entbeinten Gegenstände werden nicht begünstigt,
Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern in Einzelpackungen bis zu 1.000 g;
13.
gerösteter Kaffee (Unterpositionen 0901.21 und 0901.22 des Zolltarifs), soweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen) einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu 1.000 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (Unterpositionen 2101 1011 und 2101 1019 des Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in Berlin (West) ausgeführt werden;
Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung in Berlin (West) ausgeführt werden;
Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbeitungsabfälle.
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Kürzung nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrechnungsentgelt zu mindern bei
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