Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriff des Verfolgten
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
§ 2 Verfolgungszeit
(1) Verfolgungszeit ist
der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit.
§ 3 Verfolgte Schüler
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Ausschließungsgründe
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
§ 5 Ausschluß von Ansprüchen
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betreffen.
Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche
Fortbildung und Umschulung
§ 6 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
(1) Verfolgte, die an nach § 81 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176 bis 180 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, erhalten auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist.
(3) Auf das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz und sonstige Gesetze, die das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Bezieher dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.
§ 7 Erstattung von Kosten
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen
§ 8 Anspruchsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
(1) Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 291 Euro monatlich. Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
(2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als zwei Jahre. Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, setzt die Gewährung von Ausgleichsleistungen außerdem voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.
(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:
für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grundbetrages zuzüglich
der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe.
Bei der Einkommensermittlung bleiben Arbeitsförderungsgeld sowie staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden, unberücksichtigt. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.
Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in
der Rentenversicherung
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 10 Allgemeines
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.
Zweiter Unterabschnitt Renten nach den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
§ 11a Kindererziehungszeiten
(1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt.
(2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 liegt.
(3) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1 als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Kind nicht erziehen konnte. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
§ 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre, werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat,
die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.
als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung
sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat,
der FZR angehört hat,
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder
der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
Dritter Unterabschnitt Renten nach
den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
Beitragszeiten zur FZR,
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind.
(2) Verfolgungszeiten werden
Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen der §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401),
Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,
Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn oder
Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist.
§ 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
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