Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Inhaltsübersicht
Erster TeilAllgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Geltungsbereich§ 3BegriffsbestimmungenZweiter TeilErrichtung und Betrieb von AnlagenErster AbschnittGenehmigungsbedürftige Anlagen§ 4Genehmigung§ 5Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen§ 6Genehmigungsvoraussetzungen§ 7Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen§ 8Teilgenehmigung§ 8aZulassung vorzeitigen Beginns§ 9Vorbescheid§ 10Genehmigungsverfahren§ 10aSonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001§ 11Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid§ 12Nebenbestimmungen zur Genehmigung§ 13Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen§ 14Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen§ 14aVereinfachte Klageerhebung§ 15Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen§ 16Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen§ 16aStörfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen§ 16bRepowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien§ 16cSondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben§ 17Nachträgliche Anordnungen§ 18Erlöschen der Genehmigung§ 19Vereinfachtes Verfahren§ 20Untersagung, Stilllegung und Beseitigung§ 21Widerruf der GenehmigungZweiter AbschnittNicht genehmigungsbedürftige Anlagen§ 22Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen§ 23Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen§ 23aAnzeigeverfahren für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind§ 23bStörfallrechtliches Genehmigungsverfahren§ 23cBetriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz§ 24Anordnungen im Einzelfall§ 25Untersagung§ 25aStilllegung und Beseitigung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sindDritter AbschnittErmittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen§ 26Messungen aus besonderem Anlass§ 27Emissionserklärung§ 28Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen§ 29Kontinuierliche Messungen§ 29aAnordnung sicherheitstechnischer Prüfungen§ 29bBekanntgabe von Stellen und Sachverständigen§ 30Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen§ 31Auskunftspflichten des BetreibersVierter AbschnittSonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage§ 31aAbweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU§ 31bAbweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU§ 31cAbweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193§ 31dAbweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193§§ 31e bis 31j(weggefallen)§ 31k(weggefallen)§ 31lÜbergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31kDritter TeilBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei KraftstoffenErster AbschnittBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen§ 32Beschaffenheit von Anlagen§ 33Bauartzulassung§ 34Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen§ 35Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen§ 36Ausfuhr§ 37Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen UnionZweiter AbschnittTreibhausgasminderung bei Kraftstoffen§ 37aPflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen§ 37bBegriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen§ 37cMitteilungs- und Abgabepflichten§ 37dZuständige Stelle, Rechtsverordnungen§ 37eGebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung§ 37fBerichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse§ 37gBericht der Bundesregierung§ 37hMechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; VerordnungsermächtigungVierter TeilBeschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen§ 38Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen§ 39Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union§ 40Verkehrsbeschränkungen§ 41Straßen und Schienenwege§ 42Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen§ 43Rechtsverordnung der BundesregierungFünfter TeilÜberwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung§ 44Überwachung der Luftqualität§ 45Verbesserung der Luftqualität§ 46Emissionskataster§ 46aUnterrichtung der Öffentlichkeit§ 47Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, LandesverordnungenSechster TeilLärmminderungsplanung§ 47aAnwendungsbereich des Sechsten Teils§ 47bBegriffsbestimmungen§ 47cLärmkarten§ 47dLärmaktionspläne§ 47eZuständige Behörden§ 47fRechtsverordnungenSiebter TeilGemeinsame Vorschriften§ 48Verwaltungsvorschriften§ 48aRechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte§ 48bBeteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen§ 49Schutz bestimmter Gebiete§ 50Planung§ 51Anhörung beteiligter Kreise§ 51aKommission für Anlagensicherheit§ 51bSicherstellung der Zustellungsmöglichkeit§ 52Überwachung§ 52aÜberwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie§ 52bMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation§ 53Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz§ 54Aufgaben§ 55Pflichten des Betreibers§ 56Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers§ 57Vortragsrecht§ 58Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz§ 58aBestellung eines Störfallbeauftragten§ 58bAufgaben des Störfallbeauftragten§ 58cPflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten§ 58dVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz§ 58eErleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte§ 59Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung§ 60Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung§ 61Berichterstattung an die Europäische Kommission§ 62Ordnungswidrigkeiten§ 63Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung§§ 64 bis 65(weggefallen)Achter TeilSchlussvorschriften§ 66Fortgeltung von Vorschriften§ 67Übergangsvorschrift§ 67aÜberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands§§ 68 bis 72(Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)§ 73Bestimmungen zum VerwaltungsverfahrenAnlage (zu § 3 Absatz 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
– der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder der Sechste Teil betroffen sind, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für
Luftverunreinigungen,
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Wild- und Nutztiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 4 Genehmigung
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