31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 5 – 15> 151002502 202, 3 7541Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.2Für Beschichten oder Bedrucken und Trocknen.3Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.4Gilt für Anlagen, die organische Lösungsmittel wiederverwenden.
10.1.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen Grenzwert1, 2 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 5 – 15> 1515101Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.2Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
10.1.3 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen20 < 5011Gilt a)für den Fall, dass Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung/das Recycling zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen,b)für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Aufkonzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination einer Abgasreinigungseinrichtung.
10.1.4 Emissionsgrenzwert für diffuse Emissionen bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU Zusätzlich zu Nummer 10.1.3 gilt ein Emissionsgrenzwert für diffuse Emissionen: Grenzwert (Jahresmittelwert)1 (% der eingesetzten Lösungsmittel)Bemerkungen51Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
11. Beschichten von Leder
11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder
11.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 10 – 25> 2585 150175 15011Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren, sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten.
11.1.2 Besondere Anforderungen Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösungsmittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m2 einzuhalten.
12. Holzimprägnierung
12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösungsmittelhaltigen Holzschutzmitteln
12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3)1Bemerkungen111Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierten Holzes.
12.1.2 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen20
12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 Prozent der eingesetzten Lösungsmittel.
12.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (kg/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 25> 25115 1121Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierten Holzes.2Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.
12.2.2 Sonstige Bestimmungen Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, sofern ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 Prozent beträgt.
12.2.3 Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen2011Gilt unabhängig vom Lösungsmittelgehalt der Teeröle für alle Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmeter je Tag.
13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)Bemerkungen5
13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) LösungsmitteleinsatzBemerkungen≥ 15 kg/h50 2011Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
14. Klebebeschichtung
14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung
14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)1 Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 5 – 15> 1550 100250 2031Gilt nicht für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.2Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.3Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
14.1.2 Grenzwerte für diffuse Emissionen Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen> 5 – 15> 15152 25102 201Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.2Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
14.1.3 Grenzwert für Gesamtemissionen bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU Bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU, in denen Klebebänder hergestellt werden, muss ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel eingehalten werden.
14.1.4 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase bei Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU zur Herstellung von Klebebändern Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen20 < 5011Gilt a)für den Fall, dass Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung/das Recycling zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen,b)für das Abgas des Konzentrators bei Verwendung einer Technik zur externen Aufkonzentrierung von Lösungsmitteln in den Abgasen durch Adsorption in Kombination einer Abgasreinigungseinrichtung.
15. Herstellung von Schuhen
15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen
15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert (g)1Bemerkungen251Angegeben in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Paar Schuhe.
16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 1 000> 1 0002,511Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels.
16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 1 000> 1 000201 100201 50 10021)Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.2)Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.1.3 Grenzwerte für diffuse Emissionen Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 1 000> 1 000311Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 1 000> 1 000311Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels.
16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/d)Bemerkungen≤ 1> 1201 100201 50 10021Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.2Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.2.3 Grenzwerte für diffuse Emissionen Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/d)Bemerkungen≤ 1> 1311Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.2.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/d)Bemerkungen≤ 5> 5311Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels.
16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/d)Bemerkungen≤ 5> 5201 100201 50 10021Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.2Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.3.3 Grenzwerte für diffuse Emissionen Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/d)Bemerkungen≤ 5> 5311Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.3.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert1 Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 1 000> 1 000311Angegeben in Prozent der eingesetzten organischen Lösungsmittel.
16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 1 000> 1 000201 100201 50 902 10031Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.2Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten.3Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, sofern keine flüchtigen organischen Verbindungen der Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Grenzwert1 (% der eingesetzten Lösungsmittel) Lösungsmittelverbrauch (t/a)Bemerkungen≤ 1 000> 1 000311Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.
16.4.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.
17. Umwandlung von Kautschuk
17.1 Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert1Bemerkungen251Angegeben in Prozent des eingesetzten organischen Lösungsmittels.
17.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen20 7511Gilt für Anlagen, die zurückgewonnene organische Lösungsmittel wiederverwenden.
17.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 Prozent. Organische Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen.
17.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 17.1.1 die Anforderungen nach Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
18. Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1 Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert1BemerkungenTierisches Fett: Rizinus: Rapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen): Sojabohnen (weiße Flocken): Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:1,5 3,0 0,5 0,5 0,4 1,2
32 1,53 441Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne tierischem oder gereinigtem pflanzlichen Material.2Bei Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind die Gesamtemissionen nach dem Stand der Technik zu vermindern.3Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).4Gilt für die Entschleimung.
18.1.2 Sonderregelungen für bestehende Anlagen Für Anlagen, die vor dem 16. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten abweichend von den in Nummer 18.1.1. genannten Grenzwerten für Gesamtemissionen die folgenden Werte: Gesamtemissionsgrenzwert1BemerkungenRapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen):0,7 0,7 0,551Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne gereinigtem pflanzlichen Material. Für Anlagen, die vor dem 16. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2029 abweichend von den in Nummer 18.1.1 genannten Grenzwerten für die Gesamtemissionen die folgenden Werte: Gesamtemissionsgrenzwert1BemerkungenRapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen):0,6 0,6 0,451Als Jahresmittelwert in Kilogramm je Tonne gereinigtem pflanzlichen Material. Ab dem 1. Januar 2031 gelten für Anlagen, die vor dem 16. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, die in Nummer 18.1.1 genannten Grenzwerte für Gesamtemissionen.
18.1.3 Besondere Anforderungen Extraktionsanlagen sind zur Verringerung der Hexanverluste bei der Verarbeitung und Raffination von Ölsaaten unter Anwendung der nachfolgenden Techniken zu errichten und zu betreiben:
– Entfernung des Hexans aus dem Hexan enthaltenden Schrot in einem Desolventizer-Toaster unter Einsatz eines Gegenstroms aus Dampf und Schrot,
– Entfernung des Hexans aus dem Öl-Hexan-Gemisch mithilfe von Verdampfern,
– Abkühlung der Hexandämpfe zu ihrer Kondensierung unter ihren Taupunkt in Kombination mit einem Mineralöl-Nasswäscher,
– Trennung des ungelösten Hexans durch einen Gravitationsabscheider aus der wässrigen Phase.
19. Herstellung von Arzneimitteln
19.1 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen Die Gesamtemissionen dürfen 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel nicht überschreiten.
19.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase Emissionsgrenzwert (mg C/m3)Bemerkungen20 7511Gilt für Anlagen mit Einrichtungen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener organischer Lösungsmittel ermöglichen.
19.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösungsmittel. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
19.1.4 Besondere Anforderungen Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.1 die Anforderungen nach Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
Anhang IV (zu § 4)Reduzierungsplan
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 31 - 33)
A Grundsätzliche Anforderungen
Der Betreiber, der einen Plan zur Reduzierung von Emissionen (Reduzierungsplan) einsetzt, hat gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass er eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt, wie dies für die jeweilige Anlage bei Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 der Fall wäre. Erbringt der Betreiber diesen Nachweis, so darf er einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt sein kann.
Sind entgegen der bei Aufstellung des Reduzierungsplans nach § 4 getroffenen und begründeten Annahmen lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung und ist ein absehbares Ende der Entwicklung gegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduzierungsplans einräumen.
B Reduzierungsplan für das Aufbringen von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben
Bei Anwendung des folgenden Reduzierungsplans ist der Nachweis nach Abschnitt A Satz 1 nicht erforderlich:
Der Reduzierungsplan sieht vor, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, zu reduzieren.
Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt: Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor. Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Lack, Farbe, Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken, Lacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zum Beispiel Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen). Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor aus der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen. Die zuständige Behörde kann eine Anpassung der genannten Multiplikationsfaktoren bei einzelnen Anlagen vornehmen, um bei der Anwendung von Applikationsverfahren nach dem Stand der Technik dem nachgewiesenen erhöhten Feststoffnutzungsgrad Rechnung zu tragen.Nummer
der An- lage nach Anhang ITätigkeitLösungsmittel- verbrauch t/aMultiplikationsfaktor zur Ermittlung der jährlichen BezugsemissionProzentsatz zur Ermittlung der Zielemission1.3Sonstige Druckverfahren außer Rotationssiebdruck> 15 – 25
252,5 2,5(25 + 5) % (20 + 5) %● Rotationssiebdruck> 15 – 25 251,5 1,5(25 + 5) % (20 + 5) %4.1 – 4.4Fahrzeugserienlackierung< 152,5(25 + 15) %4.5Beschichten von Schienenfahrzeugen> 5 – 15 151,5(25 + 15) % (20 + 5) %5.1Reparaturlackierung von Fahrzeugen2,5(25 + 15) %6.1Beschichten von Bandblech> 102,5(3 + 5) %8.1Sonstige Metall- oder Kunststoffbeschichtung● sonstige Beschichtung> 5 – 15 151,5(25 + 5) % (20 + 5) %● Beschichtung bahnenförmiger Materialien> 5 – 15 15(15 + 15) % (10 + 5) %9.1Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen> 5 – 154(25 + 15) %9.2> 15 – 25 253 3*(25 + 15) % (20 + 5) %10.1Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen> 5 – 15 154(15 + 15) % (10 + 5) %12.1Holzimprägnierung> 101,5(45 + 5) %14.1Klebebeschichtung● sonstiger Betrieb> 5 – 15 153(25 + 5) % (20 + 5) %● Beschichtung bahnenförmiger Materialien> 5 – 15 15(15 + 5) % (10 + 5) %8.1, 10.1, 14.1Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- oder Raumfahrtentsprechende Werte für die Nummern 8.1, 10.1, 14.12,33entsprechende Werte aus den Nummern 8.1, 10.1, 14.1
Die Zielemission berechnet sich wie folgt: Zielemission = Bezugsemission x Prozentsatz Die Höhe des Prozentsatzes ist gleich der Summe aus Die für die einzelnen Anlagenarten maßgeblichen Prozentsätze sind in der fünften Spalte der Tabelle in Nummer 2 angegeben. Die Anforderungen des Reduzierungsplans gelten als eingehalten, wenn die nach dem Verfahren der Lösungsmittelbilanz des Anhangs V bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.
dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 15 bei den in Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen
– der Nummern 4.1 bis 4.4,
– der Nummer 5.1,
– der Nummern 4.5, 8.1 und 10.1 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 15 t/a und
– der Nummern 9.1 und 9.2 mit einem Lösungsmittelverbrauch von jeweils 5 bis 25 t/a;
dem Grenzwert für diffuse Emissionen + 5 bei allen sonstigen in der Spalte 1 der Tabelle in Nummer 2 genannten Anlagen.
Hat die Anwendung eines Reduzierungsplans zur Folge, dass die Zielemission auch ohne den Weiterbetrieb einer bereits vorhandenen Abgasreinigungseinrichtung möglich ist und soll diese deshalb außer Betrieb genommen werden, ist dafür eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
Die Anwendung des Reduzierungsplans ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrolzusatz nicht geeignet.
Der Reduzierungsplan ist für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU, für die in Anhang III ein Gesamtemissionsgrenzwert aufgeführt ist, nicht anzuwenden.
C Vereinfachter Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen
Für eine Anlage der Nummer 1.3 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 5.1 oder 8.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn in dieser Anlage ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
Für eine Anlage der Nummer 9.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn
zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l eingesetzt werden,
zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l eingesetzt werden und
ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l eingesetzt werden
Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 5.1 des Anhangs I gilt die Zielemission des Reduzierungsplans nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn die im Folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt: EinsatzstoffVOC-Wert (g/l)Werkzeugreiniger850Vorreinigungsmittel200Spachtel250Waschprimer780Haftgrundierung540Grundierfüller5401Schleiffüller5401Nass-in-Nassfüller540Einschicht-Uni-Decklack420Basislack420Klarlack420Spezialprodukte8403,
Für Anlagen der Nummer 10.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C je Kilogramm Textilien nicht überschreiten und
aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C je Kilogramm Textilien nicht überschreiten
Für eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Nummer 13.1 oder 14.1 des Anhangs I gilt die Zielemission nach Abschnitt B auch als eingehalten, wenn ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massengehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5 Prozent eingesetzt werden und der Betreiber der Anlage dies gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt.
Anhang V (zu den §§ 5 und 6)Lösungsmittelbilanz
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 34 - 36)
1. Definitionen Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz für eine Anlage, bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres oder eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums:
1.1 Eintrag organischer Lösungsmittel in eine Anlage (I)
I1: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemischen, die in einer Anlage in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde liegt.
I2: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemischen, die in der Anlage als Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.
1.2 Austrag organischer Lösungsmittel aus einer Anlage (O)
O1: Emissionen in gefassten Abgasen O1 = O1.1 + O1.2
O1.1: Emissionen in den gefassten behandelten Abgasen
O1.2: Emissionen in den gefassten unbehandelten Abgasen
O2: Die Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5
O3: Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt
O4: Diffuse Emissionen nach § 2 Nummer 6 in die Luft
O5: Die Menge organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen, die aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen
O6: Die Menge organischer Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist
O7: Die Menge organischer Lösungsmittel oder der in Gemischen enthaltenen organischen Lösungsmittel, die als Produkt verkauft werden oder verkauft werden sollen, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse
O8: Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie nicht unter O7 fällt
O9: Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden
2. Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauchs, um feststellen zu können, ob eine Anlage in den Geltungsbereich der Verordnung fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert nach Anhang I erfüllt werden müssen.
2.1 Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs und der Emissionen
2.1.1 Ermittlung des Lösungsmittelverbrauchs Der Lösungsmittelverbrauch LV ist wie folgt zu berechnen: LV = I1 – O8
2.1.2 Ermittlung der Emissionen Um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwertes oder die Einhaltung der Zielemission des Reduzierungsplans nach Anhang IV Abschnitt B zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen aufzustellen. Die Emissionen E sind wie folgt aus den diffusen Emissionen F und den Emissionen in gefassten Abgasen zu berechnen: Die berechnete Emission E ist dann anschließend mit der Zielemission oder, nachdem sie gegebenenfalls durch die jeweiligen Produktparameter dividiert worden ist, mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen wird als Jahresmittelwert ausgedrückt.
a)
E = F + O1 bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 mittelbare Methode a oder der Nummer 2.2 direkte Methode a,
b)
E = F + O1.1 bei Bestimmung der diffusen Emissionen nach der Nummer 2.2 mittelbare Methode b oder der Nummer 2.2 direkte Methode b.
2.1.3 Um die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b zu beurteilen, ist die Lösungsmittelbilanz aufzustellen, um die Gesamtemissionen aller relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis ist anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen Die diffusen Emissionen sind entweder mit der mittelbaren oder mit der direkten Methode zu bestimmen: Mittelbare Methode Direkte Methode Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die solange nicht wiederholt werden müssen, bis die Anlagenausrüstung verändert wird. Alternative gleichwertige Berechnungen können durchgeführt werden. Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der wie folgt zu berechnen ist: I = I1 + I2. Der Grenzwert wird als Jahresmittelwert ausgedrückt.
ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8 für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,
mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8 für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.1 oder 14.1. nach Anhang I.
ohne Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 11.1, 12.1 und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1, 18.1, 19.1 nach Anhang I,
mit Zuordnung der Emissionen in gefassten unbehandelten Abgasen zu den diffusen Emissionen F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9 für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1, 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.1, 14.1 nach Anhang I.
3. Minimierung der Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz Die Charakterisierung und Quantifizierung der relevanten Lösungsmittelein- und -ausgänge ist durch geeignetes Personal mit ausreichendem Fachwissen zur Erstellung einer Lösungsmittelbilanz durchzuführen. Die Lösungsmittelbilanz ist so aufzustellen, dass folgende Qualitätsanforderungen erfüllt sind: Nach der Analyse der Ungenauigkeiten der verwendeten Methodik soll beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der in der Lösungsmittelbilanz enthaltenen Ungenauigkeiten eine sichere Beurteilung der Einhaltung der Emissionsanforderungen möglich ist. Andernfalls sind weitere Informationen zu ermitteln, um das Genauigkeitsniveau zu verbessern, wie zum Beispiel durch
die Methoden zur Ermittlung der relevanten Eingangs- und Austragsgrößen sind beschrieben,
die Ableitung verwendeter Umrechnungsfaktoren ist dokumentiert und ihre Anwendbarkeit für die betroffenen Zwecke ist nachgewiesen,
die quantitativen Angaben zu den relevanten Stoffströmen enthalten auch Abschätzungen der damit assoziierten Unsicherheit.
die vollständige Ermittlung und Quantifizierung der relevanten Lösungsmittel-Inputs und -Outputs, einschließlich der damit verbundenen Unsicherheit, wie zum Beispiel durch
die Ermittlung und Dokumentation der Lösungsmittel-Inputs und -Outputs (zum Beispiel Emissionen in Abgasen, Emissionen aus jeder diffusen Emissionsquelle, Lösungsmittel-Output in Abfällen, spezifische Ermittlung des Terms (O1.1 + O5) durch kontinuierliche Erfassung der zugeführten Rohgasmenge),
die fundierte Quantifizierung aller relevanten Lösungsmittel-Inputs und -Outputs und Aufzeichnung der verwendeten Methodik (zum Beispiel Messung, Berechnung anhand von Emissionsfaktoren, Schätzung auf der Grundlage von Betriebsparametern),
die Ermittlung der Hauptursachen der Unsicherheit bei der vorgenannten Quantifizierung sowie die Durchführung von Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Unsicherheit,
die regelmäßige Aktualisierung der Daten über den Lösungsmittel-Input und -Output,
die Umsetzung eines Lösungsmittelerfassungssystems zur Kontrolle sowohl der verwendeten als auch der nicht verwendeten Mengen an Lösungsmitteln (zum Beispiel durch Wiegen der nicht verwendeten Mengen, die aus dem Aufbringungsbereich wieder in den Lagerbereich verbracht werden),
Überwachung von Veränderungen, die die Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz beeinflussen können, insbesondere durch Aufzeichnungen jeglicher Veränderungen, die die Unsicherheit der Daten der Lösungsmittelbilanz beeinflussen könnten, wie etwa
Funktionsstörungen des Rohgasbehandlungssystems: Aufzeichnung von Datum und Dauer;
Veränderungen, die den Luft-/Gasdurchsatz beeinflussen können, zum Beispiel Austausch von Ventilatoren, Antriebsscheiben, Motoren: Aufzeichnung von Datum und Art der Veränderung,
4. Anforderungen an den Prüfbericht der Lösungsmittelbilanz nach § 6 Absatz 5 und 6. Der Prüfbericht soll neben der Lösungsmittelbilanz die Ergebnisse einer detaillierten Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung der zugrunde liegenden Dokumentationen sowie eine abschließende Bewertung der Einhaltung der Vorgaben nach Anhang V enthalten.
Anhang VI (zu den §§ 5 und 6)Anforderungen an die Durchführung der Überwachung
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 37)
1. Einzelmessungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
1.1 Bei jedem Überwachungsvorgang sind drei Einzelmessungen mit jeweils einer Dauer von einer Stunde im bestimmungsgemäßen Betrieb durchzuführen. Die Anforderungen gelten als eingehalten, wenn der Mittelwert jeder Einzelmessung den festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
1.2 Der Bericht über das Ergebnis der Messungen muss insbesondere Angaben über die Messplanung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.
2. Kontinuierliche Überwachung für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
2.1 Der Betreiber hat durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtung und deren Kalibrierung vor Inbetriebnahme feststellen zu lassen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres hat der Betreiber die Messeinrichtung auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und die Kalibrierung spätestens fünf Jahre nach der letzten Kalibrierung oder nach wesentlicher Änderung der Anlage wiederholen zu lassen. Die Unterlagen über den ordnungsgemäßen Einbau, die Kalibrierung und die Prüfung der Funktionsfähigkeit sind am Betriebsort drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde jeweils auf Verlangen vorzulegen.
2.2 Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Stundenmittelwerten, die Emissionsgrenzwerte überschreitet,
keiner der Stundenmittelwerte mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
3. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als Die mit Hilfe der Elektrophorese beschichtete Fläche ist wie folgt zu berechnen: Diese Berechnung findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als
die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.
4. Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)
4.1 Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der flüchtigen Anteile abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l: Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.
4.2 Abweichend von Nummer 4.1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert: VOC-Wert (g/l) = (100 – nfa – mw) x ps x 10 Es bedeuten: ps:Dichte des Beschichtungsstoffs in g/lnfa:nichtflüchtige Anteile als Massenprozentmw:Massenanteil des Wassers in Prozent.
Anhang VII (zu § 3)Beste verfügbare Techniken
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 38)
Der Anhang enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung von besten verfügbaren Techniken für verschiedene Anwendungsbereiche.
Beste verfügbare Techniken zur Verwendung der Einsatzstoffe sowie zum Aufbringen von Beschichtungen:
– Zentrale Lieferung von VOC-haltigen Materialien (zum Beispiel Druckfarben, Beschichtungen, Klebstoffe, Reinigungsmittel) über direkte Leitungen, Ringleitungen einschließlich Systemreinigung
– Verwendung neuartiger computergesteuerter Mischsysteme
– Lieferung VOC-haltiger Materialien am Aufbringungspunkt über ein geschlossenes System
– Automatisierung des Farbwechsels
– Farbgruppierung für größere Sequenzen mit gleicher Farbe
– Sanftes Spülen nach dem Spritzen ohne Zwischenspülen
Beste verfügbare Techniken für Aufbringtechniken ohne Spritzen:
– Walzbeschichtung
– Rakel über Walzen
– Spülungsfreies Aufbringen der Beschichtung von Bandblechen
– Vorhangbeschichten mittels Gießen
– Fluten
– Co-Extrusion
Beste verfügbare Techniken für Sprühzerstäubungstechniken:
– Luftunterstütztes Airless-Spritzen
– Druckluftzerstäubung mit Inertgasen
– Zerstäubung mit hohem Volumen und niedrigem Druck (HVLP)
– Vollautomatisierte elektrostatische Zerstäubung
– Elektrostatisch unterstütztes Airless-Spritzen
– Heißspritzen
Beste verfügbare Techniken für das Aufbringen mittels Spritzen, Rakeln und Spülen bei der Beschichtung von Bandblechen:
– Automatisierung der Spritzaufbringung
– Roboteranwendungen
– Maschinelles Aufbringen
Beste verfügbare Techniken zum Trocknungs-/Aushärteverfahren:
– Trocknung und Aushärtung durch Inertgaskonvektion
– Induktionstrocknung/-aushärtung
– Mikrowellen- und Hochfrequenztrocknung
– Strahlungshärtung
– Kombinierte Konvektions-/Infrarot-Strahlungstrocknung
– Konvektionstrocknung/-härtung kombiniert mit Wärmerückgewinnung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)