Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13, Nummer 15 Buchstabe d und Nummer 19 in Verbindung mit § 37d Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und § 37d Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages:
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeiner Teil§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs§ 3Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 4Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird§ 5Anerkennung von Strom aus dem Netz§ 6Zusätzliche Stromerzeugung§ 7Zeitliche Korrelation§ 8Geografische Korrelation§ 9Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen§ 10Treibhausgaseinsparungen§ 11Mitverarbeitung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen UrsprungsTeil 3Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff§ 12Anrechenbarkeit von mitverarbeiteten biogenen Ölen§ 13Anrechenbarkeit von biogenem WasserstoffTeil 4NachweiseAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 14Anerkannte Nachweise§ 15Vorlage der NachweiseAbschnitt 2Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 16Ausstellung von Nachweisen§ 17Inhalt und Form der Nachweise§ 18Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen§ 19Anforderungen an Massenbilanzsysteme§ 20Fehlende oder nicht ausreichende Angaben§ 21Weitere anerkannte Nachweise§ 22Teilnachweise§ 23Unwirksamkeit von NachweisenAbschnitt 3Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs§ 24Anerkannte Zertifikate§ 25Ausstellung von Zertifikaten§ 26Inhalt der Zertifikate§ 27Unwirksamkeit von Zertifikaten§ 28Gültigkeit der Zertifikate§ 29Weitere anerkannte ZertifikateAbschnitt 4ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 1Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 30Anerkannte Zertifizierungsstellen§ 31Anerkennung von Zertifizierungsstellen§ 32Verfahren zur Anerkennung§ 33Inhalt der Anerkennung§ 34Erlöschen der Anerkennung§ 35Widerruf der Anerkennung§ 36Weitere anerkannte ZertifizierungsstellenUnterabschnitt 2Aufgaben von Zertifizierungsstellen§ 37Führen von Verzeichnissen§ 38Kontrolle von Schnittstellen und Lieferanten§ 39Mitteilungen und Berichte über Kontrollen§ 40Weitere Berichte und Mitteilungen§ 41Aufbewahrung, Umgang mit InformationenUnterabschnitt 3Überwachung von Zertifizierungsstellen§ 42Überwachung und MaßnahmenUnterabschnitt 4Vorläufige Anerkennung§ 43Vorläufige Anerkennung von ZertifizierungsstellenTeil 5Zentrales Register und elektronische Datenbank§ 44Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs§ 45DatenabgleichTeil 6Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren§ 46Auskunftsrecht der zuständigen Behörde§ 47Evaluierung und Bestandsschutz§ 48Datenübermittlung§ 49Zuständigkeiten§ 50Verfahren vor der zuständigen Behörde§ 51Muster und Vordrucke§ 52Informationsaustausch§ 53Übergangsvorschrift§ 54Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAnpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Erneuerbare Energien nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 Buchstabe a bis d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.
(2) Strombasierte Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Absatz 3.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind strombasierte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs stammt.
(4) Netz im Sinne dieser Verordnung ist das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(5) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, die mehr als 30 Prozent der Kosten einer Investition verursacht, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wäre.
(7) Inbetriebnahme im Sinne dieser Verordnung ist
die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Absatz 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
die Aufnahme der Produktion von Strom nach einem Repowering oder
die Aufnahme der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.
Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde.
(8) Gebotszone im Sinne dieser Verordnung ist für EU-Mitgliedstaaten die Zone nach Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist, oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer, wobei es sich hierbei um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln kann.
(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(10) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen.
(11) Vorgelagerte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr erreicht wird.
(12) Letzte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in der erforderlichen Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr herstellen.
(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist und
auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(14) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen unmittelbar oder mittelbar mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(15) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(16) Redispatch im Sinne dieser Verordnung ist Redispatch nach Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943 und bezeichnet eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen.
(17) Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Europäischen Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.
(18) Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen im Sinne dieser Verordnung ist die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B zu der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/132 vom 28. Januar 2022 (ABl. L 20 vom 31.01.2022, S. 208) geändert worden ist, ausgenommen die Stromerzeugung aus Pumpspeicherkraftwerken, zuzüglich Stromimporte und abzüglich Stromexporte.
Teil 2 Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
§ 3 Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird und
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind.
(3) Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.
(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.
(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.
(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs
mit dem Faktor 3 und
mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird.
(7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden.
(8) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt.
§ 4 Anerkennung von Strom, der über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen bezogen wird
(1) Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der über einen Direktanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs bezogen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden. Ein Direktanschluss nach Satz 1 liegt vor, wenn die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs
mit der Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch eine direkte Stromleitung verbunden sind oder Stromerzeugung und Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in derselben Anlage stattfinden,
über keine Verbindung zum Netz verfügen oder über eine Verbindung zum Netz verfügen, aber durch ein intelligentes Messsystem nach § 21 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, nachgewiesen wird, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen und
nicht früher als 36 Monate vor der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurden; wird eine Anlage zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach ihrer Inbetriebnahme um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Erzeugungskapazität als Teil der Anlage, sofern die Erweiterung der Erzeugungskapazität an demselben Standort und spätestens 36 Monate nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage erfolgt.
(2) Wird bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs neben Strom, der über einen Direktanschluss im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bezogen wird, ebenfalls Strom aus dem Netz verwendet, kann der aus dem Netz entnommene Strom als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn die Anforderungen nach § 5 erfüllt werden.
§ 5 Anerkennung von Strom aus dem Netz
Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,
⋯
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