Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-03-02
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschiffers und der Binnenschifferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

schwerpunktübergreifende, berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3.

weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)

Frachtschifffahrt oder

b)

Personenschifffahrt.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Steuern von Fahrzeugen zur Unterstützung der Schiffsführung,

2.

Anwenden der Fahrzeugausrüstung,

3.

Be- und Entladen von Fahrzeugen,

4.

Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,

5.

Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

6.

Feststellen von Störungen an Hydrauliksystemen und Ergreifen von Maßnahmen zu deren Behebung,

7.

Prüfen und Instandsetzen von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,

8.

Befördern von Personen,

9.

Mitwirken in der Sozialgemeinschaft an Bord,

10.

Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und

11.

Handeln in Notfallsituationen.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.

digitalisierte Arbeitswelt und

5.

Informieren und Kommunizieren.

(4) In den Schwerpunkten werden in folgenden Berufsbildpositionen weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

1.

im Schwerpunkt Frachtschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 3 oder

2.

im Schwerpunkt Personenschifffahrt in der Berufsbildposition nach Absatz 2 Nummer 8.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,

2.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,

3.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,

4.

die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,

5.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,

6.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,

7.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,

8.

Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,

9.

von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,

10.

adressatengerecht zu kommunizieren,

11.

in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,

12.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und

13.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

§ 9 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Störungsanalyse und Instandsetzung“,

2.

in einem der Prüfungsbereiche

a)

„Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ oder

b)

„Schwerpunkt Personenschifffahrt“ sowie

3.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 11 Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“

(1) Im Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,

2.

Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren,

3.

Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen,

4.

Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung technischer Unterlagen einzugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren,

5.

Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben,

6.

Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten,

7.

durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden zu bewerten und zu dokumentieren,

8.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

9.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.

Schiffsmotoren,

2.

Hydrauliksysteme und

3.

mechanische und technische Anlagen.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Arbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschusses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in Absatz 2 genannten Gebiete beziehen. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 120 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten.

§ 12 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“

(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen,

2.

Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen,

3.

das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwachen,

4.

Ladung während eines Transportes zu überwachen,

5.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

6.

wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“

(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen,

2.

Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,

3.

bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren,

4.

in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,

5.

mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie

6.

Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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