Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
„Eichung“ die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
„Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
„Zentralstelle“ die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
„Schiffe“ Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
„Antragsberechtigte“ der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person;
„Schiffsregisterordnung“ Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
Mess- und Eichgesetz Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Eichung von Schiffen auf Bundeswasserstraßen.
§ 3 Schiffseichamt
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.
§ 4 Zentralstelle
(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Arten der Eichung
(1) Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt (Zweiter Abschnitt).
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).
(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.
§ 7 Voraussetzungen
(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, dass
ein Antrag gestellt wird;
das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und
das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nummer 2 nicht angewendet.
(3) Bei der Eichung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.
(4) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
(5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.
§ 8 Eichschein
(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1;
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Absatz 2 zu überprüfen.
(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.
(6) Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend.
§ 9 Verlängerung des Eichscheins
(1) Die Verlängerung der Geltungsdauer eines Eichscheins kann bei dem Schiffseichamt beantragt werden. Die Geltungsdauer ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und nach einer vom Schiffseichamt für notwendig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheins gültig bleiben. Hiervon ausgenommen sind Eichscheine für Schiffe nach § 6 Absatz 1, die in Staaten ausgestellt worden sind, welche eine Verlängerung durch Schiffseichämter anderer Vertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt haben. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.
(2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheins gültig bleiben, werden
Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und
in Fällen, in denen das Schiff bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind.
Die Angaben des Eichscheins sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Schiffskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf für Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, um höchstens 15 Jahre und im übrigen um höchstens 10 Jahre verlängert werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Geltungsdauer des Eichscheins kann ausnahmsweise auf begründeten Antrag durch das Schiffseichamt um höchstens sechs Monate ohne eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 verlängert werden.
§ 10 Namensänderung
Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, hat der Eigentümer dies dem Schiffseichamt mitzuteilen. Es trägt die erforderliche Berichtigung in der im Eichschein dafür vorgesehenen Rubrik ein.
§ 11 Berichtigungen im Eichschein
(1) Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein einzutragen.
(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, dürfen nur
mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseichamtes oder
ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffseichamtes für eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten
vorgenommen werden.
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.
Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.
§ 13 Messgeräte
Bei der Eichung sind Messgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen müssen:
Messbänder,
Maßstäbe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfähig sein; an einer Seite muss eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die über die ganze Länge verläuft;
Gliedermaßstäbe von 2 Meter Länge;
Maßstäbe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung nach Nummer 2, an denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, dass in der Betriebsstellung die Einhaltung eines rechten Winkels gewährleistet wird und die so lang sein muss, dass mit ihrer Oberkante waagerecht das Anlegen an den tiefsten Punkt des Schiffsbodens möglich ist; auf beiden Seiten müssen Skalen in Zentimeterteilung angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels liegen.
Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind
§ 14 Genauigkeit
Die Eichung soll so sorgfältig durchgeführt werden, dass eine Genauigkeit im Ergebnis erreicht wird, deren Fehler geringer sind als
– 1 % bei einer Verdrängung von höchstens 500 m3,
– 5 m3 bei einer Verdrängung von mehr als 500 m3 bis zu 2 000 m3,
– ¼ % bei einer Verdrängung von mehr als 2 000 m3,
gleichviel, ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen.
§ 15 Aufnahme der Maße
(1) Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.
(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.
§ 16 Eichraum
Der Eichraum ist der auszumessende Teil des Schiffes, der von der Leerebene (§ 17), der oberen Eichebene (§ 18) und den Außenseiten der zwischen diesen Ebenen liegenden Schiffswandung eingeschlossen ist. Nischen, Anhänge und Ausbuchtungen in diesem Bereich (z. B. Ankertaschen, Wellentunnel) sind bei der Ausmessung zu berücksichtigen.
§ 17 Leerebene und untere Eichebene
(1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:
Das Schiff trägt die Ausrüstung, die Einrichtung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden. Dabei darf der Brauchwasservorrat 0,5 v. H. der maximalen Wasserverdrängung nicht merklich überschreiten. Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann, darf an Bord verbleiben.
Die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, enthalten das Wasser, das Öl oder die Flüssigkeiten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind.
Es befinden sich weder Brennstoff in Tanks noch beweglicher Ballast an Bord.
(2) Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v. H. der maximalen Wasserverdrängung betragen.
(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen.
(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.
§ 18 Obere Eichebene
(1) Die obere Eichebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff einnimmt, wenn es unvertrimmt in der Ebene der höchstzulässigen Eintauchung, bei der das Schiff fahren kann, schwimmt.
(2) Die obere Eichebene wird so gelegt, dass sie dem kleinsten Freibord entspricht, den das zu eichende Schiff einzuhalten hat.
§ 19 Aufmaß und Berechnung
(1) Der Eichraum wird bei Schiffen, die in der Leerebene unvertrimmt schwimmen, durch waagerechte Flächen, die parallel verlaufen, oder – bei im leeren Zustand vertrimmten Schiffen – durch Flächen, die sich in einer Geraden schneiden, in Eichschichten geteilt.
(2) Die Dicke der Eichschichten ist so zu wählen, dass die Berechnung ihres Rauminhaltes mit der in § 14 geforderten Genauigkeit erfolgen kann und dass die Arealkurve nach Absatz 7 einen gleichmäßigen Verlauf erhält.
(3) Für das Aufmaß der Flächen nach Absatz 1 (Schnittflächen) und zur Berechnung ihrer Inhalte wird der Eichraum durch Querschnitte, deren Lage sich nach der Schiffsform richtet, geteilt: in einen Mittelteil, einen vorderen und einen hinteren Endteil und – wenn notwendig – in einen vorderen und einen hinteren Überhang.
(4) Der Mittelteil erstreckt sich über die Länge, in der die Außenwände über die ganze Höhe des Eichraums parallel oder annähernd parallel zur Längsachse des Schiffes verlaufen. Daran schließen sich die Endteile an, die bis zu den Schnittpunkten der unteren Eichebene mit den Steven reichen. Die so erhaltenen Flächenabschnitte werden, sofern ihre seitlichen Begrenzungen gleichmäßig gekrümmt verlaufen, durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse in mindestens vier Teile gleicher Länge unterteilt. Die Flächeninhalte der Überhänge werden – wenn erforderlich – gesondert berechnet.
(5) Flächenabschnitte mit Knick in der Begrenzungskurve sind an der Stelle des Knicks zu teilen. Der Inhalt jeder Teilfläche ist gesondert zu berechnen.
(6) Für die Berechnung der Flächeninhalte der von Kurven begrenzten Schnittflächen nach den Absätzen 3, 4 und 5 ist die I. Simpsonregel anzuwenden.
(7) Zur Vorbereitung der Berechnung der Rauminhalte sind die nach den Absätzen 3 bis 6 errechneten Flächeninhalte der Schnittflächen als Kurve (Arealkurve) in Abhängigkeit von den jeweiligen gemittelten Eintauchungen aufzutragen. Die gemittelten Eintauchungen der Schnittflächen ergeben sich
bei parallelen Flächen nach Absatz 1 aus der Aufteilung nach Absatz 2,
bei sich schneidenden Flächen nach Absatz 1 aus dem senkrechten Abstand der jeweiligen Schnittfläche von der gemittelten unteren Eichebene bis zum Schnittpunkt dieser Schnittfläche mit der Senkrechten, die durch den aus oberer und unterer Eichebene gemittelten Schwerpunkt verläuft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.