Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Eingangsformel
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 in Verbindung mit Satz 2 und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126) in Verbindung mit § 3 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin, der Eigentümer, der Ausrüster und der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin)
(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit der nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindestbesatzung besetzt ist.
(2) Die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils
sicherzustellen, dass die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe l Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung der zuständigen Behörde nachzuweisen und
nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe m der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung der zuständigen Behörde die Teilnahme an Fahrten einzuräumen und Zugang zu der Fernsteuerungszentrale zu gewähren.
(3) Die Eigentümer sowie die Ausrüster dürfen jeweils die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
der Operator oder die Operatorin das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
der Operator oder die Operatorin alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
der Operator oder die Operatorin für die Navigation und Kommunikation die in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Einrichtungen und Geräte verwendet,
die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.
(4) Der Operator oder die Operatorin darf die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur durchführen, wenn
er oder sie das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
er oder sie in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
er oder sie alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Schiffsführer oder Schiffsführerin, Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig besetzt ist;
als Eigentümer oder Eigentümerin oder Ausrüster oder Ausrüsterin
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird,
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 die Haftpflichtversicherung nicht nachweist,
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 3 die Teilnahme an Fahrten nicht einräumt oder Zugang nicht gewährt,
entgegen § 2 Absatz 3 die Fernsteuerung des Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
entgegen § 1.28 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in dem dort genannten Fall Bilder nicht aufzeichnet oder nicht zur Verfügung stellt,
entgegen § 1.28 Nummer 8 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
als Operator oder Operatorin
entgegen § 2 Absatz 4 die Fernsteuerung des Fahrzeugs durchführt,
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in Verbindung mit § 1.03 Nummer 4 Satz 3 seine oder ihre Tätigkeiten ausübt,
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung für die Navigation oder Kommunikation nicht die dort genannten Geräte verwendet,
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe k der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht abgibt;
als Schiffsführer oder Schiffsführerin
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht in der Lage ist, die Kontrolle zu übernehmen,
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die Anwesenheit nicht sicherstellt,
entgegen § 1.28 Nummer 4 Buchstabe j der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung in den dort genannten Fällen die Kontrolle nicht übernimmt,
entgegen § 1.28 Nummer 6 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass die dort genannte Unterlage mitgeführt wird,
entgegen § 1.28 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung die dort genannte Unterlage nicht aushändigt oder zur Verfügung stellt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2027 außer Kraft.
Anhang (zu § 1)Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 112, S. 4 - 6)
I. Inhaltsübersicht
• Inhaltsverzeichnis (Angabe zu § 1.28 – neu)
• Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden (§ 1.28 – neu)*
II. Vorübergehende Regelungen
Das Inhaltsverzeichnis der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um die nachstehende Angabe zu § 1.28 ergänzten Fassung anzuwenden:
„1.28 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden”.
Das Kapitel 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist in der um den nachstehenden § 1.28 ergänzten Fassung anzuwenden: „§ 1.28Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation
ferngesteuert wahrgenommen werden
Zu Versuchszwecken kann die zuständige Behörde auf Antrag für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Navigation ferngesteuert wahrgenommen werden sollen, Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung für einen bestimmten Zeitraum für einen bestimmten Streckenabschnitt widerruflich genehmigen. Die Genehmigung darf nur auf der Grundlage einer Begutachtung der für die technische Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Stelle nach Maßgabe der Nummer 2 erfolgen. Die Genehmigung ist – auch nachträglich – mit den für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutz von Personen und Ladung erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen; dies gilt auch hinsichtlich Anforderungen an die Einrichtung, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs sowie die Einrichtung und die Ausrüstung der Fernsteuerungszentrale und den Betrieb des Fahrzeugs durch die Fernsteuerungszentrale.
Die Begutachtung nach Nummer 1 Satz 2 muss Aussagen zu den Mindestanforderungen an die Besatzung, an die Einrichtung, die Ausrüstung und den Betrieb des Fahrzeugs sowie an die Einrichtung und die Ausrüstung der Fernsteuerungszentrale und den Betrieb des Fahrzeugs durch die Fernsteuerungszentrale enthalten, mittels derer gewährleistet werden kann, dass das Fahrzeug bei der ferngesteuerten Wahrnehmung der Aufgaben der Navigation Die Eignung zur Fernsteuerung ist durch die zuständige Behörde in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den sicheren Schiffsbetrieb nicht beeinträchtigt und
über ein den anderen auf den Wasserstraßen im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrenden Fahrzeugen der vergleichbaren Fahrzeugart gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt.
Die Fernsteuerungszentrale muss ihren Sitz im Inland haben.
Im Falle einer Genehmigung nach Nummer 1 gelten unbeschadet der sich infolge der Begutachtung nach Nummer 2 ergebenden Anforderungen folgende Vorgaben:
Das Fahrzeug ist mit der nach seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde vorgeschriebenen Mindestbesatzung zu besetzen.
Der oder die nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde vorgeschriebene Schiffsführer oder Schiffsführerin ist für die Schiffsführung, insbesondere für die Steuerung des Fahrzeugs, und den Schiffsbetrieb weiterhin uneingeschränkt allein verantwortlich.
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
aa) muss in der Lage sein, jederzeit und unverzüglich die Kontrolle über das Fahrzeug zu übernehmen;
bb) ist gegenüber der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin), im Hinblick auf die Steuerung des Fahrzeugs weisungsbefugt;
cc) hat die ständige Anwesenheit eines Besatzungsmitgliedes im Steuerhaus sicherzustellen.
Der Operator oder die Operatorin muss besitzen.
aa) ein Befähigungszeugnis zum Führen des Fahrzeugs, das Gegenstand der Genehmigung ist, und für die zu befahrende Strecke,
bb) im Falle des Befahrens eines Streckenabschnittes, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, die hierfür erforderliche besondere Berechtigung nach der Binnenschiffspersonalverordnung und
cc) im Falle einer Radarfahrt die besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis
Auf den Operator oder die Operatorin ist § 1.03 Nummer 4 entsprechend anzuwenden.
Der Operator oder die Operatorin muss jederzeit alle Schallzeichen der Verkehrsteilnehmer so zeitnah wahrnehmen können, dass er oder sie auf diese für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Schiffsverkehr reagieren kann.
Für die Navigation und die Kommunikation des Fahrzeugs mit anderen Fahrzeugen und Landfunkstellen hat der Operator oder die Operatorin die an Bord vorhandenen Einrichtungen und Geräte zu verwenden.
Die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen müssen dem Operator oder der Operatorin Sichtverhältnisse bieten, die denen nach Artikel 7.02 ES-TRIN für Steuerstände an Bord gleichwertig sind. Insbesondere ist eine Sicht zu gewährleisten, die derjenigen nach § 1.07 Nummer 2 gleichwertig ist.
Die Fernsteuerung des Fahrzeugs darf während der Radarfahrt nur erfolgen, wenn
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.