Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2018-09-21
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 5
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Inhaltsverzeichnis

Teil IWasserstraßen der Zone 2-BinnenKapitel 1Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen§§1.01Allgemeines1.02Sonderbestimmungen für FahrgastschiffeTeil IIWasserstraßen der Zone 2-SeeKapitel 2Allgemeines2.01AllgemeinesKapitel 3Festigkeit(ohne Inhalt)Kapitel 4Sicherheitsabstand und Freibord4.01Sicherheitsabstand4.02FreibordKapitel 5Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten5.01Aufbauten5.02Türen5.03Fenster und Oberlichter5.04Abdeckung der LaderäumeKapitel 6Ausrüstung6.01Ankerketten6.02Kompass6.03Navigationsradaranlage6.04Sende- und Empfangsanlagen6.05Rettungsmittel6.06Sonstige AusrüstungKapitel 7Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe7.01Allgemeines7.02Festigkeit7.03Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord7.04Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste7.05Anker7.06RettungsmittelKapitel 8Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr(ohne Inhalt)Kapitel 9Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte(ohne Inhalt)Teil IIIWasserstraßen der Zone 1Kapitel 10Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 110.01Allgemeines10.02Sicherheitsabstand10.03Freibord10.04Verschlusszustand10.05Festigkeit10.06Zulässige Fahrtbedingungen10.07Zusätzliche Ausrüstung10.08Sonderbestimmungen für FahrgastschiffeTeil IVKapitel 11Übergangsbestimmungen11.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind11.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sindAnlage 1Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter

Teil I Wasserstraßen der Zone 2-Binnen

Kapitel 1 Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen

§ 1.01 Allgemeines
1.

Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

2.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.

3.

Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.

4.

Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf

a)

der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,

b)

dem Nord-Ostsee-Kanal,

c)

der Kieler Förde,

d)

der Trave unterhalb Stülper Huk,

e)

der Unterwarnow und Breitling und

f)

im Wolgaster Hafengebiet

§ 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
1.

Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Kapitel 19 ES-TRIN folgende Bestimmungen:

a)

Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand abweichend von Artikel 19.04 Nummer 1 Satz 2 ES-TRIN mindestens 0,80 m betragen.

b)

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.

2.

Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.

Teil II Wasserstraßen der Zone 2-See

Kapitel 2 Allgemeines

§ 2.01 Allgemeines
1.

Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

2.

Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2 anzuwenden.

Kapitel 3 Festigkeit

Kapitel 4 Sicherheitsabstand und Freibord

§ 4.01 Sicherheitsabstand
1.

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.

2.

Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.

3.

Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.

§ 4.02 Freibord
1.

Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.

2.

Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden:

a)

Dabei ist

aa) die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,

bb) für den tatsächlichen Sprung Sv im Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und

cc) für den tatsächlichen Sprung Sa im Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm

b)

Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.

c)

Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet: In diesen Formeln bedeuten: Wenn  kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.

le die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,

l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],

b die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],

B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m],

h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.

3.

Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Der Sicherheitsabstand beträgt

aa) bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,

bb) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,

cc) bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.

b)

Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.

Kapitel 5 Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

§ 5.01 Aufbauten
1.

Alle Öffnungen in den Aufbauten müssen mit Süllen von mindestens 0,15 m Höhe über dem Schottendeck versehen sein.

2.

Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.

3.

Sofern Deckel von Einstiegsluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.

§ 5.02 Türen

Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser- und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.

§ 5.03 Fenster und Oberlichter
1.

Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende versehen sein.

2.

Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.

3.

Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.

4.

Fenster und Oberlichter gelten als

a)

wasserdicht, wenn ihre Ausführung mindestens der Baureihe B und der nicht zu öffnenden Bauart der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;

b)

sprühwasser- und wetterdicht, wenn ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015, und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015, entspricht;

c)

offen, wenn ihre Ausführung den in Buchstabe a und b genannten Normen nicht entspricht.

§ 5.04 Abdeckung der Laderäume
1.

Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:

a)

Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.

aa) einer Belastung durch Wasser von q = 1,00 – h [t/m2] zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel,

bb) einer Belastung von 0,075 t als Punktlast

h Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m].

b)

Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.

2.

Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:

a)

Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen.

b)

Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.

3.

Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen.

Kapitel 6 Ausrüstung

§ 6.01 Ankerketten

Abweichend von Artikel 13.01 Nummer 10 ES-TRIN muss jede Bugankerkette mindestens 60 m lang sein.

§ 6.02 Kompass
1.

Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.

2.

Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.

3.

Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil 1 entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.

4.

Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen

a)

vor dem Einbau von der zuständigen Behörde geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,

b)

entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein und

c)

vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei jeder Verlängerung der Fahrttauglichkeitsbescheinigung reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle mitzuführen.

§ 6.03 Navigationsradaranlage
1.

Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN ausgerüstet sein.

2.

Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.

§ 6.04 Sende- und Empfangsanlagen

Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.

§ 6.05 Rettungsmittel
1.

Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser, ein weiteres Drittel muss mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.

2.

Zusätzlich zu Artikel 13.08 ES-TRIN muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Nummer 7 bis 9 vorhanden sein.

§ 6.06 Sonstige Ausrüstung

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

a)

die in Artikel 13.02 Nummer 2, 3 und 4 ES-TRIN aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;

b)

zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;

c)

vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung

aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,

bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,

cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;

d)

an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN und nach der Prüfvorschrift „Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus zur Darstellung von digitalen Seekarten nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung“, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 20. Dezember 2018 (BAnz AT 20.12.2018 B6) bekannt gemacht wurde, dargestellt werden.

Kapitel 7 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 7.01 Allgemeines

Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See gelten Kapitel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des § 6.05 nicht.

§ 7.02 Festigkeit

Abweichend von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN muss der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass das Fahrgastschiff nach den Bauvorschriften für die Zone 2-See gebaut oder umgebaut worden ist.

§ 7.03 Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord
1.

Abweichend von den Bestimmungen nach Artikel 19.04 Nummer 1 ES-TRIN muss

a)

der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m und

b)

bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m

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