Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-09-27
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung§ 3Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils§ 4Voraussetzungen für die Kennzeichnung§ 5Gestaltung der Kennzeichnung§ 6Zutatenübersicht§ 7Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos§ 8Auszeichnung des Bio-Anteils§ 9Berechnung und Zertifizierung des Bio-AnteilsAbschnitt 3Unternehmerpflichten§ 10Allgemeine Pflichten der Unternehmer§ 11Aufzeichnungspflichten bei Kennzeichnung nach § 4§ 12Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-AnteilsAbschnitt 4Kontrolle§ 13Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung§ 14Veranstaltungszertifikat§ 15Kontrollbericht§ 16Duldungs- und Mitwirkungspflichten§ 17Feststellung von VerstößenAbschnitt 5Ordnungswidrigkeiten§ 18OrdnungswidrigkeitenAnlage 1 (zu § 8 Absatz 2 und 3)AHV-Kennzeichen in 3 KategorienAnlage 2 (zu § 13 Absatz 3)MusterzertifikatAnlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 4)Musterveranstaltungszertifikat

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.

„Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung“: Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S.18),

2.

„Unternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung in dem ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung erfüllt werden,

3.

„Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1),

4.

„Zutat“: Zutat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f der VO (EU) 1169/2011 von Erzeugnissen der Außer-Haus-Verpflegung,

5.

„Erzeugnis der Außer-Haus-Verpflegung“: Lebensmittel, das in einem Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung hergestellt oder zubereitet und dort an Verbraucher abgegeben wird,

6.

„ökologische/biologische Zutat“: Zutat, welche aus ökologischer/biologischer Produktion gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) stammt, ausgenommen eine solche, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird,

7.

„ökologisches/biologisches Erzeugnis“: Erzeugnis, welches aus ökologischer/biologischer Produktion gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 stammt, ausgenommen ein solches, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird,

8.

„Umstellungsprodukt“: Zutat oder Erzeugnis, das während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird,

9.

„ökologische/biologische Produktion“: ökologische/biologische Produktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848,

10.

„Bio-Anteil“: der in Prozent ausgewiesene Anteil der ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse am Geldwert des Gesamtwareneinkaufs der von einer Betriebseinheit bezogenen Zutaten und Erzeugnisse,

11.

„zuständige Behörde“: die nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zuständige Behörde,

12.

„Betriebseinheit“: Unternehmen oder Teil eines Unternehmens der Außer-Haus-Verpflegung mit eigenständiger Organisation und Abrechnung,

13.

„Bio-Zutatenübersicht“: Übersicht aller Zutaten und Erzeugnisse, die mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind,

14.

„Nicht-Bio-Zutatenübersicht“: Übersicht aller nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten und Erzeugnisse einschließlich der Umstellungsprodukte,

15.

„Veranstaltungszertifikat“: Zertifikat, das von einer Kontrollstelle für einen Anlass, der bis auf eine Dauer von bis zu zwei Monaten befristet ist, ausgestellt wird.

Abschnitt 2 Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung

§ 3 Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils

(1) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln darf ein Unternehmer

1.

Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und

2.

den Bio-Anteil an Zutaten und Erzeugnissen nach Maßgabe des § 8 zusätzlich auszeichnen, sofern eine Kennzeichnung nach Nummer 1 erfolgt.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass er im Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 oder der zusätzlichen Auszeichnung nach Satz 1 Nummer 2 im Besitz eines gültigen Zertifikats nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ist.

(2) Es ist verboten, Zutaten und Erzeugnisse in anderer als der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Weise zu kennzeichnen.

(3) Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, unterliegen der Zertifizierungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nur, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das Kennzeichen nach § 8 Absatz 2 verwenden. Die Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach § 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet werden. Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10 nicht.

§ 4 Voraussetzungen für die Kennzeichnung

(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann

1.

als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)

als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)

im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,

2.

als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse

a)

als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder

b)

im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.

(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit

1.

verwendet oder verwenden lässt und

2.

lagert oder lagern lässt.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.

§ 5 Gestaltung der Kennzeichnung

(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert worden sind.

(2) Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen/biologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss. Zulässig ist

1.

eine in Produktgruppen zusammenfassende Kennzeichnung,

2.

bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten aus ökologischer/biologischer Produktion für eine Speise oder ein Getränk eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle Zutaten dieser Speise oder dieses Getränks biologisch/ökologisch produziert worden sind,

3.

bei ausschließlicher Verwendung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion im Unternehmen eine zusammenfassende Kennzeichnung in Form einer Feststellung, dass alle im Unternehmen verwendeten Zutaten und Erzeugnisse biologisch/ökologisch produziert worden sind.

(3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.

§ 6 Zutatenübersicht

(1) Ergänzend zur Kennzeichnung auf Speiseplänen, Tafeln, Schriftstücken oder anderen Übersichten, auch in elektronischer Form, hat ein Unternehmer eine tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht in einer für Gäste leicht zugänglichen Form bereitzuhalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Unternehmer eine Nicht-Bio-Zutatenübersicht bereithalten, die keine ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse enthalten darf.

(3) Soweit es sich bei Zutaten um zusammengesetzte Zutaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1169/2011 handelt, ist eine gesonderte Nennung der Bestandteile der Zutat in der Zutatenübersicht nicht erforderlich.

§ 7 Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos

(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes darf zur Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden.

(2) Länderkennzeichen, Verbandslogos und sonstige private Kennzeichen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen

1.

zur Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden, welche die Voraussetzungen des jeweiligen Kennzeichens oder Logos erfüllen, und

2.

darüber hinaus genutzt werden, wenn unabhängig von einer Zutat oder einem Erzeugnis der ökologische Landbau beworben wird, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Herstellungsprozess im Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 erfolgt.

§ 8 Auszeichnung des Bio-Anteils

(1) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 darf ein Unternehmer für seine Betriebseinheiten deren jeweiligen Bio-Anteil nur auszeichnen, sofern dieser von der nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Kontrollstelle geprüft und zertifiziert wurde.

(2) Für die Auszeichnung nach Absatz 1 darf ein Unternehmer nur das Kennzeichen nach Anlage 1 (AHV-Kennzeichen) verwenden, das für den eingesetzten Bio-Anteil die nach Satz 2 zutreffende Kategorie ausweist. Die Kategorien des Kennzeichens sind:

1.

erste Kategorie bei einem Bio-Anteil von 20 bis 49 Prozent,

2.

zweite Kategorie bei einem Bio-Anteil von 50 bis 89 Prozent und

3.

dritte Kategorie bei einem Bio-Anteil von 90 bis 100 Prozent.

Der Bio-Anteil ist kaufmännisch auf ganze Zahlen zu runden.

(3) Das AHV-Kennzeichen hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 zu richten. Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten.

(4) Es ist verboten,

1.

eine Kategorie des Kennzeichens nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden, die einen größeren Bio-Anteil als den tatsächlichen Bio-Anteil auszeichnet oder

2.

eine dem AHV-Kennzeichen nachgemachte Kennzeichnung, die zur Irreführung über den Bio-Anteil geeignet ist, zu verwenden.

§ 9 Berechnung und Zertifizierung des Bio-Anteils

(1) Die Berechnung des Bio-Anteils ist vom Unternehmer selbstständig durchzuführen. Sie ist monatlich zu aktualisieren.

(2) Die Kontrollstelle hat die Richtigkeit der Berechnung des Bio-Anteils im Rahmen der Kontrolle gemäß § 13 anhand der nach § 11 vom Unternehmer zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen. Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung hat sie das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 entsprechend zu ergänzen.

(3) Für die erste Zertifizierung des Bio-Anteils hat die Kontrollstelle als Berechnungszeitraum die letzten drei Monate vor dem Kontrollbesuch zugrunde zu legen. Bei den Folgekontrollen ist jeweils der Berechnungszeitraum der letzten zwölf Monate zugrunde zu legen.

(4) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Bio-Anteils jederzeit von seiner Kontrollstelle prüfen und zertifizieren lassen. Es gilt der Berechnungszeitraum nach Absatz 3 Satz 2.

(5) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Satzes 2 der Kontrollstelle eine Verringerung des durchschnittlichen Bio-Anteils im Berechnungszeitraum nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 mitzuteilen, sobald diese

1.

mehr als einen Monat angedauert hat und

2.

zur Einordnung in eine andere Auszeichnungskategorie führt oder der untere Schwellenwert der ersten Kategorie nicht mehr erreicht wird.

Die Mitteilung hat unverzüglich nach Ablauf des Monats zu erfolgen. Die Kontrollstelle hat die Verringerung zu überprüfen und für den festgestellten Bio-Anteil ein aktualisiertes Zertifikat auszustellen.

Abschnitt 3 Unternehmerpflichten

§ 10 Allgemeine Pflichten der Unternehmer

(1) Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung des Bio-Anteils hat ein Unternehmer die Absicht der Verwendung oder Auszeichnung unter Angabe der Daten des Absatzes 2 Satz 1 und 3 der zuständigen Behörde mitzuteilen. Darüber hinaus hat er über ein gültiges Zertifikat seiner Kontrollstelle nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 zu verfügen.

(2) Der Unternehmer hat eine vollständige Beschreibung seiner Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 gekennzeichnet werden, zu erstellen. Er hat diese Beschreibung fortlaufend zu aktualisieren. Die Beschreibung hat zu umfassen:

1.

den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

2.

die Bezeichnung seiner Betriebseinheiten und

3.

die Beschreibung der Tätigkeiten seiner Betriebseinheiten.

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer nach § 3 Absatz 3.

(3) Ein Unternehmer muss sich vor Warenannahme über den Zertifizierungsstatus seiner Lieferanten informieren. Satz 1 gilt nicht beim Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel und vergleichbaren Einkaufsstätten, auf Märkten, in Hofläden oder bei einem Bezug von Zutaten aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, die Umstellungsprodukte sowie die nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse im Lager eindeutig voneinander getrennt und als solche erkennbar sind und jedes Vertauschen ausgeschlossen ist. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Unternehmer nach § 3 Absatz 3.

(5) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der Kontrollstelle, die das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ausgestellt hat, unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.

die Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion aufgegeben hat,

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