Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-12-02
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 55
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(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.

Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 40 Kontrollen und Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnungen.

Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.

§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.

Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Teil 4 Zentrales Register

§ 44 Register Biostrom

Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.

Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,

2.

Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

3.

Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

4.

Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 11,

5.

Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,

6.

Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,

7.

Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,

8.

Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

9.

Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2,

10.

Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagenbetreiber und

11.

Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

§ 45 Datenabgleich

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab

1.

in die Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,

2.

in die Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen, und

3.

in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.

(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige Register übermitteln.

(3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt davon unberührt.

§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:

1.

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,

2.

Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

3.

sonstige Zweifel an

a)

der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

b)

der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.

Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1.

die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.

zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder

3.

die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.

§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.

§ 49 Datenübermittlung

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

1.

eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:

a)

das Bundesministerium der Finanzen,

b)

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

c)

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

d)

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder

e)

die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.

Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3.

Organe der Europäischen Union,

4.

anerkannte Zertifizierungssysteme oder

5.

anerkannte Zertifizierungsstellen.

§ 50 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.

§ 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde

Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 52 Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.

für die Zertifikate nach § 21,

2.

für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37 und 38 und

3.

für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18.

(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

§ 53 Informationsaustausch

Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen.

Teil 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 54 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 55 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.

die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und

2.

aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.

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