Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
213aAls Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte angeordnet oder zugelassen, dessen Bereifung, die in § 36 Absatz 4 oder Absatz 4a StVZO beschriebenen Eigenschaften nicht erfüllt, wenn das Kraftfahrzeug gemäß § 2 Absatz 3a StVO bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit solchen Reifen gefahren werden darf, die die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllen§ 31 Absatz 2 i. V. m. § 36 Absatz 4 und 4a § 69a Absatz 5 Nummer 375 €
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
214Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 30 Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 1
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen§ 38 § 41 Absatz 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Absatz 16, 17 § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3 § 69a Absatz 3 Num-mer 3, 9, 13
214.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern180 €
214.2bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen 90 €
Erlöschen der Betriebserlaubnis
214aFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b
214a.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
214a.2bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen 90 €
214bFahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt§ 19 Absatz 5 Satz 1 § 69a Absatz 2 Nummer 1b
214b.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen180 €
214b.2bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen90 €
Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
215Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen§ 42 Absatz 2 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 3 25 €
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
216Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht§ 43 Absatz 3 Satz 2 § 69a Absatz 3 Nummer 3 5 €
Stützlast
217Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Be-trieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde§ 44 Absatz 3 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 3 60 €
(218)(aufgehoben)
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
219Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen§ 49 Absatz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 17 20 €
220Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt§ 49 Absatz 4 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 5d 10 €
Lichttechnische Einrichtungen
221Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
221.1unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen§ 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a, 10 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 18 5 €
221.2unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen§ 49a Absatz 1 Satz 1 § 69a Absatz 3 Nummer 18 20 €
222Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.1Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht§ 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5, Absatz 9 § 69a Absatz 3 Nummer 18a 15 €
222.2Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler§ 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4, Absatz 3 § 69a Absatz 3 Nummer 18b 15 €
222.3seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten§ 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, 3 § 51b Absatz 2 Satz 1, 3, Absatz 5, 6 § 69a Absatz 3 Nummer 18c 15 €
222.4zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten§ 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 Satz 2, 3, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 2, 4, Absatz 9 Satz 2 § 69a Absatz 3 Nummer 18e 15 €
222.5Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler§ 53 Absatz 1 Satz 1, 3bis 5, 7, Absatz 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Absatz 4 Satz 1 bis 4, 6, Absatz 5 Satz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 2, Absatz 8, 9 Satz 1, § 53d Absatz 2, 3 § 69a Absatz 3 Num-mer 18g, 19c 15 €
222.6Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage§ 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, 5 § 69a Absatz 3 Nummer 19 15 €
222.7Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen§ 53b Absatz 1 Satz 1bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 § 69a Absatz 3 Nummer 19a 15 €
Arztschild
222aBescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt§ 52 Absatz 6 Satz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 5f 10 €
Geschwindigkeitsbegrenzer
223Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt§ 57c Absatz 2, 5 § 31d Absatz 3 § 69a Absatz 3 Num-mer 1c, 25b100 €
224Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde§ 31 Absatz 2 i. V. m. § 57c Absatz 2, 5 § 31d Absatz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 3150 €
225Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
225.1nicht mehr als ein Monat§ 57d Absatz 2 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 6d 25 €
225.2mehr als ein Monat§ 57d Absatz 2 Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 6d 40 €
vergangen ist
226Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 57d Absatz 2 Satz 3 § 69a Absatz 5 Nummer 6e 10 €
(227)(aufgehoben)
(228)(aufgehoben)
Einrichtungen an Fahrrädern
229Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen§ 64a § 69a Absatz 4 Nummer 4 15 €
230Fahrrad oder Fahrradanhänger oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen§ 67 § 67a § 69a Absatz 4 Nummer 8, 9 20 €
Ausnahmen
231Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt§ 70 Absatz 3a Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 7 10 €
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen§ 71 § 69a Absatz 5 Nummer 8 15 €
233Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen§ 71 § 69a Absatz 5 Nummer 8 70 €
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Betriebsbeschränkungen
234Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 170 €
234aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 370 €
235Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 140 €
235aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 340 €
236Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt§ 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 § 14 Nummer 130 €
236aDie Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen§ 2 Absatz 4 § 14 Nummer 330 €
237Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b § 14 Nummer 120 €
237aElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Nummer 115 €
237bElektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d § 14 Nummer 125 €
Verhaltensrechtliche Anforderungen
238Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 515 €
238.1 – mit Behinderung§ 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 § 1 Absatz 2 StVO § 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO20 €
238.2 – mit Gefährdung25 €
238.3 – mit Sachbeschädigung30 €
238aMit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren§ 11 Absatz 1 § 14 Nummer 615 €
238a.1 – mit Behinderung§ 11 Absatz 1 § 14 Nummer 6 § 1 Absatz 2 StVO § 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO20 €
238a.2 – mit Gefährdung25 €
238a.3 – mit Sachbeschädigung30 €
Lfd. Nr.TatbestandFerienreise-VerordnungRegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
Ferienreise-Verordnung
239Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt§ 1 § 5 Nummer 1 60 €
240Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen§ 1 § 5 Nummer 1150 €
Lfd. Nr.TatbestandStraßenverkehrsgesetz (StVG)Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG
0,5-Promille-Grenze
241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt§ 24a Absatz 1500 €Fahrverbot1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 000 €Fahrverbot3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 500 €Fahrverbot3 Monate
3,5-ng/ml-Tetrahydrocannabinol-Grenze
242Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum§ 24a Absatz 1a500 €Fahrverbot1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 000 €Fahrverbot3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 500 €Fahrverbot3 Monate
Berauschende Mittel
243Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu§ 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt§ 24a Absatz 2 Satz 1500 €Fahrverbot1 Monat
243.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 000 €Fahrverbot3 Monate
243.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 500 €Fahrverbot3 Monate
Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und Cannabiskonsumentinnen
243aAls Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum und 1.ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder2.die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks angetreten§ 24a Absatz 2a1 000 €Fahrverbot1 Monat
243a.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister1 500 €Fahrverbot3 Monate
243a.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister2 000 €Fahrverbot3 Monate
Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
243bIn der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol angetreten§ 24c Absatz 1250 €
Abschnitt II Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
Zuwiderhandlungen gegen § 24 Absatz 1 StVG
Straßenverkehrs-Ordnung
Bahnübergänge
244Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a700 €Fahrverbot 3 Monate
245Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a350 €
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
246Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt§ 23 Absatz 1a § 49 Absatz 1 Nummer 22
246.1beim Führen eines Fahrzeugs100 €
246.2– mit Gefährdung§ 23 Absatz 1a Satz 1, § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22150 €Fahrverbot 1 Monat
246.3– mit Sachbeschädigung200 €Fahrverbot 1 Monat
246.4beim Radfahren§ 23 Absatz 1a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2255 €
247Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt§ 23 Absatz 1c § 49 Absatz 1 Nummer 22 75 €
247aBeim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt§ 23 Absatz 4 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 2260 €
248(weggefallen)
249(weggefallen)
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 46 Absatz 3 Satz 3 § 49 Absatz 4 Nummer 5 10 €
Fahrerlaubnis-Verordnung
Verkehrseinrichtungen zum Schutz der Infrastruktur
250aVorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem die Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen (Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tatsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3 StVO) gekennzeichnet ist.§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 27 Spalte 3, lfd. Nr. 29 (Zeichen 251) Spalte 3, lfd. Nr. zu 36 bis 40, lfd. Nr. 39 (Zeichen 265) § 43 Absatz 3 Satz 2 § 49 Absatz 3 Nummer 4, 6500 €Fahrverbot 2 Monate
Fahrerlaubnis-VerordnungAushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
251Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 4 Absatz 2 Satz 2, 3 § 5 Absatz 4 Satz 2, 3 § 48 Absatz 3 Satz 2 § 48a Absatz 3 Satz 2 § 74 Absatz 4 Satz 5 § 75 Nummer 4 § 75 Nummer 13 10 €
251aBeim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt§ 48a Absatz 2 Satz 1 § 75 Nummer 9 70 €
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapieren
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 28 Satz 2 § 31 Satz 3 § 52 Absatz 1 Satz 6 § 77 Nummer 410 €
Betriebsverbot und Beschränkungen
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet§ 5 Absatz 1 Satz 1 § 77 Nummer 670 €
Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungErlöschen der Betriebserlaubnis
253aÄnderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen§ 19 Absatz 2 Satz 3 § 69a Absatz 2 Nummer 1a
253a.1– als Hersteller oder Importeur800 €
253a.2– als Gewerbetreibender400 €
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2 § 69a Absatz 5 Nummer 4c 50 €
Ausnahmen
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt§ 70 Absatz 3a Satz 1 § 69a Absatz 5 Nummer 7 10 €
Anhang (zu Nummer 11 der Anlage)Tabelle 1
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4701 - 4703)
Geschwindigkeitsüberschreitungen
a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)11.1.1bis 10403011.1.211 – 156050 Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei BegehungFahrverbote in Monaten bei Begehunginnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften11.1.3bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt160140––11.1.416 – 20160140––11.1.521 – 25175150––11.1.626 – 302351751 Monat–11.1.731 – 403402551 Monat1 Monat11.1.841 – 505604802 Monate1 Monat11.1.951 – 607006003 Monate2 Monate11.1.10über 608007003 Monate3 Monate
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)11.2.1bis 107060 Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)11.2.211 – 1512070
Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei BegehungFahrverbote in Monaten bei Begehunginnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften11.2.3bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt320240––11.2.416 – 20320240––11.2.521 – 253602801 Monat–11.2.626 – 304804001 Monat1 Monat11.2.731 – 406405602 Monate1 Monat11.2.841 – 508007003 Monate2 Monate11.2.951 – 609008003 Monate3 Monate11.2.10über 609509003 Monate3 Monate
c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten KraftfahrzeugeLfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehunginnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaften11.3.1bis 10302011.3.211 – 15504011.3.316 – 207060 Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
Lfd. Nr.Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei BegehungFahrverbote in Monaten bei Begehunginnerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalbgeschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften11.3.421 – 25115100––11.3.526 – 30180150––11.3.631 – 402602001 Monat–11.3.741 – 504003201 Monat1 Monat11.3.851 – 605604802 Monate1 Monat11.3.961 – 707006003 Monate2 Monate11.3.10über 708007003 Monate3 Monate
Anhang (zu Nummer 12 der Anlage)Tabelle 2
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3935)
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr.Regelsatz in EuroFahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern
12.5a)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes .......... 75
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes ..........100
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes ..........160
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes ..........240
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes ..........320
12.6b)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes .......... 75
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes ..........100
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes ..........160Fahrverbot 1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes ..........240Fahrverbot 2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes ..........320Fahrverbot 3 Monate
12.7c)bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.7.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes ..........100
12.7.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes ..........180
12.7.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes ..........240Fahrverbot 1 Monat
12.7.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes ..........320Fahrverbot 2 Monate
12.7.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes ..........400Fahrverbot 3 Monate
Anhang (zu den Nummern 198 und 199 der Anlage)Tabelle 3
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 544)
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro198.1für Inbetriebnahme198.1.12 bis 5 30198.1.2mehr als 5 80198.1.3mehr als 10110198.1.4mehr als 15140198.1.5mehr als 20190198.1.6mehr als 25285198.1.7mehr als 30380199.1für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme199.1.12 bis 5 35199.1.2mehr als 5140199.1.3mehr als 10235199.1.4mehr als 15285199.1.5mehr als 20380199.1.6mehr als 25425
b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro198.2.1 oder 199.2.1mehr als 5 bis 10 10198.2.2 oder 199.2.2mehr als 10 bis 15 30198.2.3 oder 199.2.3mehr als 15 bis 20 35198.2.4 oder 199.2.4mehr als 20 95198.2.5 oder 199.2.5mehr als 25140198.2.6 oder 199.2.6mehr als 30235
Anhang (zu § 3 Absatz 3)Tabelle 4
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3936 - 3937)
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euromit Gefährdung
auf Euromit Sachbeschädigung
auf Euro 60 75 90 70 85 105 75 90 110 80100 120 90110 135 95115 140100120 145110135 165120145 175130160 195135165 200140170 205150180 220160195 235165200 240180220 265190230 280200240 290210255 310235285 345240290 350250300 360270325 390280340 410285345 415290350 420320385 465350420 505360435 525380460 555400480 580405490 590425510 615440530 640480580 700500600 720560675 810570685 825600720 865635765 920680820 9857008401 0007609151 000
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euromit Sachbeschädigung auf Euro 60 75 70 85 75 90 80100100120150180
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