Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Mutterschutz§ 4Stellenausschreibungspflicht§ 5Schwerbehinderte MenschenAbschnitt 2EinstellungUnterabschnitt 1Gemeinsame Vorschriften§ 6Gestaltung der Laufbahnen§ 7Erlangen der Laufbahnbefähigung§ 8Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung§ 9Ämter und Amtsbezeichnungen der LaufbahnenUnterabschnitt 2Vorbereitungsdienste§ 10Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation§ 11Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren§ 12Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst§ 13Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung§ 14Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst§ 15Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst§ 16Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst§ 17Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst§ 18Verlängerung der Vorbereitungsdienste§ 19Verkürzung der Vorbereitungsdienste§ 20Laufbahnprüfung und sonstige PrüfungenUnterabschnitt 3Anerkennung von Befähigungen§ 21Allgemeine Regelungen§ 22Einfacher Dienst§ 23Mittlerer Dienst§ 24Gehobener Dienst§ 25Höherer Dienst§ 26Andere Bewerberinnen und BewerberUnterabschnitt 4Sonderregelungen§ 27Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des einfachen Dienstes§ 28Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes§ 29Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes§ 30Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes§ 31Zeiten im berufsmäßigen Wehrdienst§ 32Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen§ 33Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen§ 34Einstellung in ein Beförderungsamt§ 35Einstellung von Richterinnen und Richtern sowie früheren Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in ein Beförderungsamt§ 36Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und BeamteAbschnitt 3Berufliche EntwicklungUnterabschnitt 1Probezeit§ 37Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung§ 38Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten§ 39Verlängerung der ProbezeitUnterabschnitt 2Beförderung§ 40Voraussetzungen einer Beförderung§ 41Auswahlentscheidungen§ 42ErprobungszeitUnterabschnitt 3Aufstieg§ 43Voraussetzungen für den Aufstieg§ 44Auswahlverfahren für den Aufstieg; Auswahlkommission§ 45Vorbereitungsdienste§ 46Fachspezifische Qualifizierungen§ 47Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation§ 48Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn§ 49Erstattung der Kosten einer AufstiegsausbildungUnterabschnitt 4Sonstiges§ 50Laufbahnwechsel§ 51Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern§ 52Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten§ 53Wechsel in eine Laufbahn des Bundes§ 54Internationale VerwendungenAbschnitt 4Personalentwicklung und Qualifizierung§ 55Personalentwicklung§ 56Dienstliche QualifizierungAbschnitt 5Dienstliche Beurteilung§ 57Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung§ 58Inhalt der dienstlichen Beurteilung§ 59Beurteilungsverfahren und BeurteilungsmaßstabAbschnitt 6Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 60Überleitung der Beamtinnen und Beamten§ 61Vorbereitungsdienste§ 62Beamtenverhältnis auf Probe§ 63Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden§ 64Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik§ 65Ausnahmen für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich WehrtechnikAnlage 1Zu den Laufbahnen gehörende Ämter; AmtsbezeichnungenAnlage 2Eingerichtete VorbereitungsdiensteAnlage 3PrüfungsnotenAnlage 4Übergeleitete Laufbahnen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung im Sinne dieser Verordnung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung im Sinne dieser Verordnung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung im Sinne dieser Verordnung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung im Sinne dieser Verordnung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.
(5) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit, die
entgeltlich ist,
gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und
in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.
(6) Probezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.
(8) Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
§ 3 Mutterschutz
Zeiten des Mutterschutzes sind auf diejenigen Zeiten anzurechnen, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Einstellung nach Abschnitt 2 oder für die berufliche Entwicklung nach Abschnitt 3 sind. Die Verlängerung eines Vorbereitungsdienstes nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
§ 4 Stellenausschreibungspflicht
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Stellen:
Stellen der politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen anderer oberster Bundesbehörden und Leitungen anderer der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.
(3) Von einer Stellenausschreibung kann darüber hinaus in folgenden Fällen abgesehen werden:
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.
§ 5 Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.
Abschnitt 2 Einstellung
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
der technische Verwaltungsdienst,
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
der naturwissenschaftliche Dienst,
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
der sportwissenschaftliche Dienst und
der kunstwissenschaftliche Dienst.
§ 7 Erlangen der Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
durch den erfolgreichen Abschluss
eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
§ 8 Anerkennung und Mitteilung der Laufbahnbefähigung
(1) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe a), so erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen und Bewerber die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung (§ 7 Nummer 2 Buchstabe b) erworben, so erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin und dem Bewerber die Anerkennung der Laufbahnbefähigung schriftlich oder elektronisch mit. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung anzugeben. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Mitteilungspflicht auf andere Behörden übertragen.
§ 9 Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.
(2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.
Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation
(1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.
§ 11 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren
(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. Die Tests können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Zum Auswahlverfahren nicht zuzulassen sind Bewerberinnen und Bewerber, die aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits einmal entlassen worden sind wegen
des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung in diesem Vorbereitungsdienst oder
des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung in diesem Vorbereitungsdienst.
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.
§ 12 Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes. Dafür kann Folgendes geprüft werden:
Allgemeinwissen,
kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,
Intelligenz,
Persönlichkeitsmerkmale,
Motivation,
Fachwissen,
Sprachkenntnisse,
körperliche Fähigkeiten und
praktische Fertigkeiten.
(2) Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(3) Für den schriftlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
Aufsatz,
Leistungstest,
Persönlichkeitstest,
Simulationsaufgaben,
biographischer Fragebogen.
Hat eine Laufbahn besondere Anforderungen, so kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Für den schriftlichen Teil kann Informationstechnik genutzt werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.
(4) Für den mündlichen Teil ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente zu nutzen:
strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
⋯
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