Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
I.
Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit
dem Bundesfinanzhof der Bundesschuldenverwaltung den Oberfinanzdirektionen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
die Befugnis, den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Beamten die Ausübung der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBG aufgeführten Nebentätigkeiten zu genehmigen.
Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.
Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..
II.
Diese Anordnung tritt am 19. August 1965 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister der Finanzen
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