Verordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Eingangsformel
Auf Grund des § 47 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Prüfungsausschüsse§ 1Errichtung§ 2Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung§ 3Ausschluss von der Mitwirkung und ordnungsgemäße Besetzung§ 4Geschäftsführung§ 5VerschwiegenheitAbschnitt 2Vorbereitung der Prüfung§ 6Prüfungstermine und Prüfungsort§ 7Antrag auf Zulassung§ 8Entscheidung über die ZulassungAbschnitt 3Durchführung der Abschlussprüfung§ 9Gliederung der Abschlussprüfung§ 10Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge§ 11Sonstiger Nachteilsausgleich§ 12Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss§ 13Nichtöffentlichkeit§ 14Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern§ 15Ausweispflicht und Belehrung§ 16Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße§ 17Rücktritt und NichtteilnahmeAbschnitt 4Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses§ 18Bewertung§ 19Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung§ 20Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung§ 21Prüfungszeugnis§ 22Bescheid über nicht bestandene AbschlussprüfungAbschnitt 5Wiederholung der Abschlussprüfung§ 23Wiederholung der AbschlussprüfungAbschnitt 6Schlussbestimmungen§ 24Rechtsbehelfsbelehrung§ 25Prüfungsunterlagen§ 26Übergangsregelung§ 27Inkrafttreten
Abschnitt 1 Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
Für die Durchführung der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bundesverwaltung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung errichtet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Beschlussfähigkeit und Entschädigung
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Zusammensetzung und Berufung richten sich nach § 40 des Berufsbildungsgesetzes, die Beschlussfähigkeit richtet sich nach § 41 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach § 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung und ordnungsgemäße Besetzung
(1) Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und bei der Abschlussprüfung selbst dürfen Personen, bei denen die in § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegen oder die Besorgnis der Befangenheit besteht, weder anwesend sein noch mitwirken.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft vor der Prüfung die zuständige Stelle und während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Das betroffene Mitglied darf bei dieser Entscheidung nicht mitwirken.
(3) Wird einem Prüfungsausschussmitglied bekannt, dass bei ihr oder ihm die Besorgnis der Befangenheit besteht, so ist dies von dem betroffenen Mitglied vor der Prüfung der zuständigen Stelle und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Ausbilderinnen und Ausbilder des Prüflings sollen bei der Prüfung nicht mitwirken, sofern nicht besondere Umstände eine Mitwirkung bei der Prüfung zulassen oder erfordern.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere die Einladungen, die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der Sitzungen, die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Bei Ausfall von ordentlichen Mitgliedern werden stellvertretende Mitglieder in geeigneter Weise über den Sitzungstermin unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.
§ 5 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung
§ 6 Prüfungstermine und Prüfungsort
(1) Die zuständige Stelle gibt einheitliche überregionale Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung vor. Sie bestimmt überregional abgestimmte Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt den Ausbildenden die Prüfungstermine, den Prüfungsort und die Anmeldefristen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise bekannt. Die Ausbildenden haben die Auszubildenden unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die zuständige Stelle hat der zuständigen zivilen Gleichstellungsbeauftragten, der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung die Prüfungstermine und den Prüfungsort bekannt zu geben.
§ 7 Antrag auf Zulassung
(1) Die Ausbildenden stellen für die Auszubildenden fristgerecht mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags ablehnen.
(2) Der Prüfling muss selbst einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung einreichen, wenn § 43 Absatz 2 oder § 45 Absatz 2 oder 3 des Berufsbildungsgesetzes für ihn gilt oder wenn bei Wiederholung der Prüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
in den Fällen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
die Zustimmungserklärung der oder des Auszubildenden,
die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, es sei denn, der Prüfling hat unverschuldet an der Zwischenprüfung nicht teilnehmen können und
den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis,
in den Fällen des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes
die Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und
eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen oder sonstigen Bildungsgangs,
im Fall des § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1
das letzte Zeugnis oder
eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes
der Tätigkeitsnachweis,
gegebenenfalls der Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und
gegebenenfalls die glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit,
in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes
die glaubhafte Darlegung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit oder
die Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
im Fall des § 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.
(4) Für eine Wiederholung der Abschlussprüfung genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung. Auf die Anmeldung zur Wiederholung der Abschlussprüfung ist Absatz 3 nicht anzuwenden.
§ 8 Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung bestimmen sich nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes ist dem Prüfling rechtzeitig, spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn, schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. In der Mitteilung über die Zulassung ist anzugeben:
der Prüfungstag und -ort und
die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, soweit diese nicht bereitgestellt werden.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mit Begründung bekannt zu geben.
(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden, wenn Gründe im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen, die dazu führen, dass der Prüfling sich nicht auf Vertrauen in den Bestand der Zulassung berufen kann. Die Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung ist dem Prüfling schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung
§ 9 Gliederung der Abschlussprüfung
(1) Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
(2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt:
„Verwaltungsbetriebswirtschaft“ mit 135 Minuten Prüfungszeit,
„Personalwesen“ mit 120 Minuten Prüfungszeit,
„Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ mit 120 Minuten Prüfungszeit und
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 90 Minuten Prüfungszeit.
(3) Nach dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung wird der praktische Teil im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ mit 45 Minuten Prüfungszeit durchgeführt. Hiervon entfallen bei jedem Prüfling 25 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch.
(4) Mündliche Ergänzungsprüfungen bei mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen richten sich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
§ 10 Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge
(1) Einem Prüfling mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf
die Dauer der Prüfung,
die Zulassung von Hilfsmitteln und
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
(2) Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 7 nachzuweisen.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, es sei denn, der behinderte Mensch ist damit nicht einverstanden. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.
(4) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.
§ 11 Sonstiger Nachteilsausgleich
(1) Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.
(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.
§ 12 Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.
(2) Überregional von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen sind vom Prüfungsausschuss ohne Einsichtnahme und Beschlussfassung zu übernehmen, sofern der Aufgabenerstellungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist.
(3) Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. Er setzt sich entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen und wird von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.
§ 13 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter und Vertreterinnen des fachlich zuständigen Referats des Bundesministeriums der Verteidigung, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können bei der Prüfung anwesend sein.
(3) Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(4) Nimmt ein Prüfling mit Behinderung an der Prüfung teil, so hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an dieser Prüfung teilzunehmen. Über dieses Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ist der Prüfling mit Behinderung durch die zuständige Stelle oder den Prüfungsausschuss zu informieren. Der Prüfling kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
(5) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste bei dem Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. An der Beratung über die Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.
§ 14 Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. § 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass das Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung“ und mündliche Ergänzungsprüfungen unter folgenden Maßgaben als Fernprüfungen mit Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden:
den Prüflingen eines Prüfungsausschusses ist die Durchführung als Fernprüfung spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekanntzugeben,
die Prüflinge befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen unter Aufsicht,
die Mitglieder des Prüfungsausschusses befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen,
an den festgelegten Orten ist die Videokonferenztechnik der Dienststellen zu nutzen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen,
den Prüflingen und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,
während der Abnahme der Prüfungsleistung hat an den festgelegten Orten eine für die Videokonferenztechnik technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,
bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechenden Zeitverlängerung auszugleichen und
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