Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse§ 1Organisation und Aufgaben§ 2Befugnisse§ 3Besondere Auskunftsverlangen§ 4Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten§ 5Besondere Formen der DatenerhebungAbschnitt 2Weiterverarbeitung von Daten§ 6Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten§ 7Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsbeschränkung personenbezogener Daten§ 8Dateianordnungen§ 9Auskunft an den BetroffenenAbschnitt 3Übermittlung von Daten und gemeinsame DateienUnterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst§ 9aZweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten§ 9bProtokollierung der Übermittlung§ 9cVerbundene personenbezogene Daten§ 9dPflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten§ 9eVerbot der Übermittlung§ 9fSchutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen§ 9gSchutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen§ 9hÜbermittlung zum Schutz der betroffenen PersonUnterabschnitt 2Datenübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst§ 10Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst§ 10aÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen QuellenUnterabschnitt 3Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen§ 11Übermittlung an inländische Nachrichtendienste§ 11aÜbermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden§ 11bÜbermittlung an inländische öffentliche Stellen§ 11cÜbermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen§ 11dÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische StellenUnterabschnitt 4Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen§ 11eÜbermittlung an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen§ 11fÜbermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen§ 11gÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche StellenUnterabschnitt 5Gemeinsame Dateien§ 12Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen§ 13Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 14Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 15Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 16Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 17Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 18(weggefallen)Abschnitt 4Technische AufklärungUnterabschnitt 1Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 19Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 20Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 21Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen§ 22Kernbereichsschutz§ 23Anordnung§ 24Eignungsprüfung§ 25Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung§ 26Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten§ 27Auswertung der Daten und Prüfpflichten§ 28Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche StelleUnterabschnitt 2(weggefallen)§ 29(weggefallen)§ 30(weggefallen)Unterabschnitt 3Kooperationen im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung§ 31Kooperationen mit ausländischen öffentlichen Stellen§ 32Verarbeitung von selektierten personenbezogenen Daten im Rahmen von Kooperationen§ 33Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von KooperationenUnterabschnitt 4Besondere Formen der technischen Aufklärung§ 34Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland§ 35Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen§ 36Kernbereichsschutz§ 37Anordnung§ 38(weggefallen)§ 39(weggefallen)Unterabschnitt 5Unabhängige Rechtskontrolle§ 40Ausübung der unabhängigen Rechtskontrolle§ 41Unabhängiger Kontrollrat§ 42Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes§ 43Besetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates§ 44Rechtstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans§ 45Amtszeit der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Ruhestand§ 46Besoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans§ 47Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans§ 48Amtsbezeichnungen§ 49Spruchkörper des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Beschlussfassung§ 50Leitung des administrativen Kontrollorgans§ 51Zuständigkeit des administrativen Kontrollorgans§ 52Beanstandungen§ 53Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates§ 54Geheimhaltung; Aussagegenehmigung§ 55Bericht des Unabhängigen Kontrollrates an das Parlamentarische Kontrollgremium§ 56Pflicht des Bundesnachrichtendienstes zur Unterstützung§ 57Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung§ 58Austausch zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und dem Unabhängigen Kontrollrat; Zusammenarbeit zwischen dem Unabhängigen Kontrollrat, der G 10-Kommission und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die InformationsfreiheitUnterabschnitt 6Mitteilungen und Evaluierung§ 59Mitteilung an Betroffene und Benachrichtigungspflichten§ 60Mitteilungsverbote§ 61Evaluierung§ 62DienstvorschriftenAbschnitt 5Gemeinsame Bestimmungen§ 63Unabhängige Datenschutzkontrolle§ 64Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes§ 65Politische Unterrichtung und Information der ÖffentlichkeitAbschnitt 6Sicherung von Verschlusssachen im BundesnachrichtendienstUnterabschnitt 1Befugnisse, Durchführung und Anordnung§ 65aMaßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht§ 65bKontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65cKontrolle und Durchsuchung von Räumen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65dIT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65eAnordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65fDurchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; BegriffsbestimmungUnterabschnitt 2Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen§ 65gKennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung§ 65hSchutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung§ 65iPersonenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen§ 65jSchutz von minderjährigen Personen§ 65kProtokollierung§ 65lÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von VerschlusssachenAbschnitt 7Straf- und Bußgeldvorschriften§ 66Strafvorschriften§ 67BußgeldvorschriftenAbschnitt 8Schlussvorschriften§ 68Einschränkung von Grundrechten§ 69Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
§ 1 Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.
(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis 63.
§ 2 Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.
(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen und nutzen.
(1b) Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 3 Besondere Auskunftsverlangen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
§ 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche und
im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
(3) (weggefallen)
§ 4 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
eine Niederlassung haben oder
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können
mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:
zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte im Ausland,
zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,
zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,
zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT-Systemen,
zur organisierten Kriminalität,
zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,
zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder
zu hybriden Bedrohungen,
zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,
Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder
außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland,
zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der Menschen berühren.
(4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.