Bundesnotarordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1937-02-13
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Teil 1Das Amt des NotarsAbschnitt 1Bestellung zum Notar§   1Stellung und Aufgaben des Notars§   2Beruf des Notars§   3Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare§   4Bedürfnis für die Bestellung eines Notars§   4aBewerbung§   5Eignung für das notarielle Amt§   5aWeitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare§   5bWeitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare§   6Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung§   6aVersagung und Aussetzung der Bestellung§   7Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung§   7aNotarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung§   7bSchriftliche Prüfung§   7cMündliche Prüfung§   7dBescheid; Zeugnis; Rechtsmittel§   7eRücktritt; Versäumnis§   7fTäuschungsversuche; Ordnungsverstöße§   7gPrüfungsamt; Verordnungsermächtigung§   7hGebühren§   7iVerordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung§   8Nebentätigkeit§   9Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung§  10Amtssitz§  10aAmtsbereich§  11Amtsbezirk§  11aZusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar§  12Bestellungsurkunde§  13VereidigungAbschnitt 2Ausübung des Amtes§  14Allgemeine Berufspflichten§  15Verweigerung der Amtstätigkeit§  16Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung§  17Gebühren§  18Pflicht zur Verschwiegenheit§  18aZugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken§  18bForm des Zugangs zu Forschungszwecken§  18cSchutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwecken§  18dKosten des Zugangs zu Forschungszwecken§  19Amtspflichtverletzung§  19aBerufshaftpflichtversicherungAbschnitt 3Die Amtstätigkeit§  20Beurkundungen und Beglaubigungen§  21Bescheinigungen§  22Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen§  23Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen§  24Betreuung und Vertretung der BeteiligtenAbschnitt 4Sonstige Amtspflichten des Notars§  25Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächtigung§  26Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen§  26aInanspruchnahme von Dienstleistungen§  27Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung§  28Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit§  29Werbeverbot§  30Ausbildungspflicht§  31Verhalten des Notars§  32(weggefallen)§  33Elektronische Signatur§  34MeldepflichtenAbschnitt 4aFührung der Akten und Verzeichnisse§  35Führung der Akten und Verzeichnisse§  36Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen§  37(weggefallen)Abschnitt 5Abwesenheit und Verhinderung des Notars; Notarvertretung§  38Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung§  39Notarvertretung§  40Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf§  41Amtsausübung der Vertretung§  42Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung§  43Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung§  44Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung§  45Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung§  46Amtspflichtverletzung der VertretungAbschnitt 6Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter§  47Erlöschen des Amtes§  48Entlassung§  48aAltersgrenze§  48bAmtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege§  48cAmtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen§  49Strafgerichtliche Verurteilung§  50Amtsenthebung§  51Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes§  51aAblieferung verwahrter Gegenstände§  52Weiterführung der Amtsbezeichnung§  53Übernahme von Räumen oder Angestellten des ausgeschiedenen Notars§  54Vorläufige Amtsenthebung§  55Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amtsenthebung§  56Notariatsverwalter§  57Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters§  58Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen§  59Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer§  60Überschüsse aus Notariatsverwaltungen§  61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters§  62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung§  63Einsicht der Notarkammer§  64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; KostenforderungenAbschnitt 7Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren§  64aAnwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze§  64bBestellung eines Vertreters§  64cErsetzung der Schriftform§  64dÜbermittlung von DatenTeil 2Notarkammern und BundesnotarkammerAbschnitt 1Notarkammern§  65Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung§  66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht§  67Aufgaben; Verordnungsermächtigung§  68Organe§  69Vorstand§  69aVerschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§  69bAbteilungen§  69cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds§  70Präsident§  71Kammerversammlung§  71aDurchführung der Kammerversammlung§  72Regelung durch Satzung§  73Erhebung von Beiträgen§  74Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht§  75ErmahnungAbschnitt 2Bundesnotarkammer§  76Bildung; Sitz§  77Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung§  78Aufgaben§  78aZentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung§  78bAuskunft und Gebühren§  78cZentrales Testamentsregister; Verordnungsermächtigung§  78dInhalt des Zentralen Testamentsregisters§  78eSterbefallmitteilung§  78fAuskunft aus dem Zentralen Testamentsregister§  78gGebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister§  78hElektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung§  78iZugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv§  78jGebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv§  78kElektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung§  78lNotarverzeichnis§  78mVerordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis§  78nBesonderes elektronisches Notarpostfach; Verordnungsermächtigung§  78oBeschwerde§  78pVideokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung§  78qGebührenerhebung für das Videokommunikationssystem§  79Organe§  80Präsidium§  81Wahl des Präsidiums§  81aVerschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§  82Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums§  83Generalversammlung§  84(weggefallen)§  85Einberufung der Generalversammlung§  86Zusammensetzung und Beschlussfassung der Generalversammlung§  87Bericht des Präsidiums§  88Status der Mitglieder§  89Regelung durch Satzung§  90Auskunftsrecht§  91Erhebung von BeiträgenTeil 3Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen NotarsachenAbschnitt 1Aufsicht§  92Aufsichtsbehörden§  93Befugnisse der Aufsichtsbehörden§  94MissbilligungAbschnitt 2Disziplinarverfahren§  95Einleitung eines Disziplinarverfahrens§  95aVerjährung§  96Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung§  97Disziplinarmaßnahmen§  98Verhängung der Disziplinarmaßnahmen§  99Disziplinargericht§ 100Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts durch Rechtsverordnung§ 101Besetzung des Oberlandesgerichts§ 102Bestellung der richterlichen Mitglieder§ 103Bestellung der notariellen Beisitzer§ 104Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer§ 105Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts§ 106Besetzung des Bundesgerichtshofs§ 107Bestellung der richterlichen Mitglieder§ 108Bestellung der notariellen Beisitzer§ 109Anzuwendende Verfahrensvorschriften§ 110Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen§ 110aTilgungAbschnitt 3Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen§ 111Sachliche Zuständigkeit§ 111aÖrtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung§ 111bVerfahrensvorschriften§ 111cBeklagter§ 111dBerufung§ 111eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse§ 111fGebühren§ 111gStreitwert§ 111hRechtsschutz bei überlangen GerichtsverfahrenTeil 4Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 112Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung§ 113Notarkasse und Ländernotarkasse§ 113a(weggefallen)§ 113bNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse§ 114Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg§ 115(weggefallen)§ 116Sondervorschriften für einzelne Länder§ 117(weggefallen)§ 117aNotarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern§ 117bSondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern§ 118Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse§ 119Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen§ 120Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches ArchivAnlage 1 (zu § 18d Absatz 1)Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)Anlage 2 (zu § 111f Satz 1)Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)

Teil 1 Das Amt des Notars

Abschnitt 1 Bestellung zum Notar

§ 1 Stellung und Aufgaben des Notars

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

§ 2 Beruf des Notars

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

§ 3 Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

§ 4a Bewerbung

(1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.

(2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

§ 5 Eignung für das notarielle Amt

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.

sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,

2.

aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder

3.

sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5a Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare

Zum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst zum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.

§ 5b Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare

(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

1.

mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war,

2.

die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorgesehenen Amtsbereich ausübt,

3.

die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestanden hat und

4.

ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen teilgenommen hat.

(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens außer Betracht. Auf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkungen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft oder wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 genannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht als Unterbrechung.

(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere abgesehen werden, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zudem eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei einem Notar durchlaufen wurden, der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. Die Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notarkammer in einer Ausbildungsordnung, die der Genehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.

§ 6 Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

§ 6a Versagung und Aussetzung der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.

(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.

§ 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung

(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.