Verordnung zur Durchführung des § 6 Absatz 3 des Bodenschätzungsgesetzes

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2012-02-23
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Musterstücke

Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 1)Verzeichnis der Musterstücke in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 31. Dezember 2013

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 963 - 1034)

Vorbemerkungen

Das nachfolgende Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:

1.

Spalte 1: Sechsstellige Nummer zur Kennzeichnung des Musterstücks, bestehend aus der vierstelligen bundeseinheitlichen Finanzamtsnummer und – nach einem Punkt – aus einer zweistelligen laufenden Nummer der Musterstücke innerhalb eines Finanzamtsbezirks. Dabei erhalten Acker-Musterstücke die laufenden Nummern 01 bis 49, Grünland-Musterstücke die laufenden Nummern 51 bis 99,

2.

Spalte 2: Belegenheit des Musterstücks nach Land, Finanzamtsbezirk und Gemarkung,

3.

Spalten 3 und 4: Lage des Musterstücks mit der am 31. Dezember 2013 gültigen Bezeichnung,

4.

Spalten 5 und 6: Ergebnis der Schätzung mit Angaben über Klasse und Wertzahlen des Musterstücks,

5.

Spalte 7: Jahr der Schätzung des Musterstücks.

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