Bundespersonalvertretungsgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-06-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Teil 1Personalvertretungen im BundesdienstKapitel 1Allgemeine Vorschriften§  1Anwendungsbereich§  2Grundsätze der Zusammenarbeit§  3Ausschluss abweichender Regelungen§  4Begriffsbestimmungen§  5Gruppen von Beschäftigten§  6Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen§  7Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen§  8Vertretung der Dienststelle§  9Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen§  10Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot§  11Schweigepflicht§  12UnfallfürsorgeKapitel 2PersonalratAbschnitt 1Wahl und Zusammensetzung des Personalrats§  13Bildung von Personalräten§  14Wahlberechtigung§  15Wählbarkeit§  16Zahl der Personalratsmitglieder§  17Sitzverteilung auf die Gruppen§  18Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter§  19Wahlgrundsätze und Wahlverfahren§  20Wahlvorschläge§  21Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat§  22Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung§  23Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle§  24Aufgaben des Wahlvorstands§  25Schutz und Kosten der Wahl§  26Anfechtung der WahlAbschnitt 2Amtszeit§  27Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit§  28Vorzeitige Neuwahl§  29Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen§  30Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personalrats§  31Erlöschen der Mitgliedschaft§  32Ruhen der Mitgliedschaft§  33Eintritt von ErsatzmitgliedernAbschnitt 3Geschäftsführung§  34Vorstand§  35Vorsitz§  36Anberaumung von Sitzungen§  37Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen§  38Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit§  39Beschlussfassung§  40Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und in Gruppenangelegenheiten§  41Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung§  42Aussetzung von Beschlüssen§  43Protokoll§  44Geschäftsordnung§  45Sprechstunden§  46Kosten der Personalratstätigkeit§  47Sachaufwand und Büropersonal§  48Bekanntmachungen und Aushänge§  49Verbot der BeitragserhebungAbschnitt 4Rechtsstellung der Personalratsmitglieder§  50Ehrenamtlichkeit§  51Versäumnis von Arbeitszeit§  52Freistellung§  53Auswahl der freizustellenden Mitglieder§  54Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen§  55Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung§  56Besonderer Schutz der AuszubildendenKapitel 3Personalversammlung§  57Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung§  58Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte§  59Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung§  60Zeitpunkt, Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten§  61BefugnisseKapitel 4Beteiligung des PersonalratsAbschnitt 1Allgemeines§  62Allgemeine Aufgaben§  63Dienstvereinbarungen§  64Durchführung der EntscheidungenAbschnitt 2Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz§  65Monatsgespräch§  66Informationspflicht der Dienststelle§  67Beratende Teilnahme an Prüfungen§  68Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung§  69DatenschutzAbschnitt 3MitbestimmungUnterabschnitt 1Verfahren der Mitbestimmung§  70Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat§  71Stufenverfahren§  72Anrufung der Einigungsstelle§  73Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle§  74Verfahren der Einigungsstelle§  75Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle§  76Vorläufige Maßnahmen§  77Initiativrecht des PersonalratsUnterabschnitt 2Angelegenheiten der Mitbestimmung§  78Mitbestimmung in Personalangelegenheiten§  79Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten§  80Mitbestimmung in organisatorischen AngelegenheitenAbschnitt 4MitwirkungUnterabschnitt 1Verfahren der Mitwirkung§  81Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat§  82Stufenverfahren§  83Vorläufige MaßnahmenUnterabschnitt 2Angelegenheiten der Mitwirkung§  84Angelegenheiten der Mitwirkung§  85Ordentliche KündigungAbschnitt 5Anhörung§  86Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung§  87Weitere Angelegenheiten der AnhörungKapitel 5Stufenvertretungen und GesamtpersonalratAbschnitt 1Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen§  88Errichtung§  89Wahl und Zusammensetzung§  90Amtszeit und Geschäftsführung§  91Rechtsstellung§  92ZuständigkeitAbschnitt 2Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats§  93Errichtung§  94Anzuwendende Vorschriften§  95ZuständigkeitKapitel 6Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte§  96Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte§  97Geschäftsführung und Rechtsstellung§  98Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden DigitalisierungsmaßnahmenKapitel 7Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung§  99Errichtung§ 100Wahlberechtigung und Wählbarkeit§ 101Größe und Zusammensetzung§ 102Wahl, Amtszeit und Vorsitz§ 103Aufgaben§ 104Zusammenarbeit mit dem Personalrat§ 105Anzuwendende Vorschriften§ 106Jugend- und Auszubildendenversammlung§ 107StufenvertretungenKapitel 8Gerichtliche Entscheidungen§ 108Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes§ 109Bildung von Fachkammern und FachsenatenKapitel 9SondervorschriftenAbschnitt 1Vorschriften für besondere Verwaltungszweige§ 110Grundsatz§ 111Bundespolizei§ 112Bundesnachrichtendienst§ 113Bundesamt für Verfassungsschutz§ 114Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung§ 115Deutsche Bundesbank§ 116Deutsche Welle§ 117Geschäftsbereich des Bundesministeriums der VerteidigungAbschnitt 2Dienststellen des Bundes im Ausland§ 118Grundsatz§ 119Allgemeine Regelungen§ 120Vertrauensperson der lokal Beschäftigten§ 121Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts§ 122Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts§ 123Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes§ 124Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der VerteidigungAbschnitt 3Behandlung von Verschlusssachen§ 125Ausschuss für Verschlusssachen und VerfahrenTeil 2Für die Länder geltende Vorschriften§ 126Anwendungsbereich§ 127Besonderer Schutz von Funktionsträgern§ 128Beteiligung bei KündigungenTeil 3Schlussvorschriften§ 129Verordnungsermächtigung§ 130(weggefallen)§ 131(weggefallen)

Teil 1 Personalvertretungen im Bundesdienst

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(4) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen Dienststelle und Personalvertretung sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertretung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,

2.

Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,

3.

Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,

4.

Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,

5.

Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,

6.

Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,

7.

Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.

deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder

2.

die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

§ 5 Gruppen von Beschäftigten

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.

§ 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

§ 8 Vertretung der Dienststelle

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

§ 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

§ 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

§ 11 Schweigepflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die Schweigepflicht nicht

1.

für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung,

2.

für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung,

3.

gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat sowie

4.

für die Anrufung der Einigungsstelle.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 12 Unfallfürsorge

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Kapitel 2 Personalrat

Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§ 13 Bildung von Personalräten

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

§ 14 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.

infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

2.

am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder

3.

Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

§ 15 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.

seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.

Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(2) Nicht wählbar sind

1.

Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,

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