Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Amtsbezeichnungen
(XXXX)
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Geschäftsführender Direktor).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.