Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz)
Bauweise, die Schäden an Gebäuden entweder verhindert oder so gering wie möglich hält. Anhaltspunkte dazu können der Hochwasserschutzfibel (abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/w ohnen/hochwasserschutzfibel.pdf?__blob=publication=3) entnommen werden, in der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hilfreiche Maßnahmen zum Thema „hochwasserangepasstes Bauen“ zusammengetragen hat. Darüber hinaus hat auch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) das Merkblatt M 553 erarbeitet, das sich ebenfalls mit hochwasserangepasstem Planen und Bauen beschäftigt. Solche Maßnahmen können zum Beispiel der Einbau von Türschwellen, die Verbesserung der Standfestigkeit von Bauwerken, die Umnutzung von hochwassergefährdeten Geschossen bis hin zu Umplanungen im Hinblick auf den Standort eines Gebäudes sein.
Für die Ermittlung der im Einzelfall gebotenen hochwasserangepassten Bauweise kommt es insbesondere auf folgende Kriterien an:
• Wie wahrscheinlich ist der Eintritt des Hochwasserereignisses?
• Welche Schäden sind hinsichtlich welcher Schutzgüter bei einem Hochwasserereignis zu befürchten? Oberste Priorität hat hierbei der Schutz von Leben und Gesundheit. Hier geht es insbesondere um Standsicherheit und Evakuierung des Gebäudes bei Hochwasserereignissen, wobei auch die jeweils zu erwartenden Vorwarnzeiten und ein etwaiger nutzungsspezifisch höherer Evakuierungsaufwand (z. B. bei Pflegeheimen) zu berücksichtigen sind.
• Welche technisch möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Vorkehrungen oder Maßnahmen können zur Schadensvermeidung oder -minderung getroffen werden, ohne die funktionalen oder aus gesetzlichen Vorschriften resultierenden Anforderungen an die bauliche Anlage (z. B. zur Barrierefreiheit) zu vernachlässigen?
Hochwasserempfindlichkeit
Objektiv feststellbarer Grad der Beeinträchtigung einer Nutzung oder Funktion gegenüber den Einwirkungen des Hochwassers. Beispielsweise ist die Hochwasserempfindlichkeit eines Krankenhauses als hoch zu bemessen, da die Mobilität von Krankenhauspatienten eingeschränkt ist.
Hochwasserrisiko
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte (§ 73 WHG).
Hochwasserschutzanlagen
Zum technischen Hochwasserschutz zählen der Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen wie Dämmen, Deichen, Poldern oder Hochwasserschutzmauern, Warften u. ä., aber auch von Talsperren, Sperrwerken und -toren sowie Hochwasserrückhaltebecken. Zur Hochwasserschutzanlage gehören, soweit nicht in einem festgestellten Plan oder in einer Genehmigung etwas anderes bestimmt ist, erstens die Grundfläche, auf der die Anlage ruht, einschließlich der Außen- und Binnenberme und der Schutzstreifen, zweitens der Körper der Anlage sowie drittens das Zubehör, die Verteidigungswege und die zum Schutz der Anlage errichteten Werke.
Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur
Infrastrukturen des Kernnetzes der europäischen Verkehrsinfrastruktur sind solche im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
Industrieemissionsrichtlinie
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
Kritische Infrastrukturen
Kritische Infrastrukturen werden nach § 1 Nummer 1 BSI-Kritisverordnung wie folgt definiert: Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Nach § 1 Nummer 3 BSI-Kritisverordnung ist eine „Kritische Dienstleistung“ eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8 BSI-Kritisverordnung, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde. Die Sektoren nach §§ 2 bis 8 BSI-Kritisverordnung umfassen Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr.
Nähere Informationen hierzu sind abrufbar unter https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/einfuehrung_node.h tml
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 ROG werden raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen wie folgt definiert: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Planungen und Maßnahmen zum Hochwasserschutz sind alle Planungen und Maßnahmen, die dem Hochwasserschutz dienen sollen. Dies sind neben konkreten Vorhaben und Projekten wie Hochwasserschutzanlagen auch die Hochwasserrisikomanagementpläne und die Hochwasserschutzkonzeptionen der Länder sowie Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder und Regionen und Darstellungen bzw. Festsetzungen in Bauleitplänen, die den Hochwasserschutz betreffen, beispielsweise Flächenausweisungen für den Hochwasserschutz.
Retentionsraum
Eine Retention bewirkt die Dämpfung von Hochwasserwellen und die Verzögerung von Hochwasserabflussspitzen. Retentionsräume sind Gebiete wie Seen, Talsperren, der Speicherraum im Boden- und Grundwasserkörper, Auen oder Überschwemmungsräume von Fließgewässern, in denen sich Hochwasser ausbreiten kann und damit die genannten Wirkungen erzielt werden.
Risikogebiete
§ 73 Absatz 1 Satz 1 WHG: Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko.
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte (vgl. dazu § 73 Absatz 1 Satz 2 WHG).
Ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht auch für Gebiete, die erst bei einem Hochwasser überschwemmt werden, mit dem seltener als einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Risikogebiete umfassen grundsätzlich auch die nach § 76 Absatz 2 WHG festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete (siehe dort). Sollen diese nicht umfasst sein, spricht § 78b WHG von „Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten“. Soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, nicht als Risikogebiete (§ 78b Absatz 1 WHG).
ROG
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist.
Schutzwürdigkeit
Subjektive Wertung, die sich aus einem politisch legitimierten Zielsystem ergibt. Die Schutzwürdigkeit bringt den politischen Willen zum Ausdruck, bestimmte Raumnutzungen und -funktionen weitgehender schützen zu wollen als andere Nutzungen und Funktionen. Beispielsweise wird die Schutzwürdigkeit eines Krankenhauses, da es dort um den Schutz von Leben und Gesundheit geht, höher zu bewerten sein als die einer Freizeitanlage oder eines Factory-Outlet-Centers.
Seveso-III-Richtlinie
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates von Bedeutung für den EWR (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
Siedlung
Bebaute und nicht bebaute Flächen, die der Wohnnutzung sowie Gewerbe- und Industrienutzung (in Abgrenzung zu Freiraumnutzung) dienen. Eine konkrete Differenzierung dieser Nutzungen nach Baugebieten, z. B. „allgemeines Wohngebiet“ oder „Gewerbegebiet“, erfolgt in der Regel auf Ebene der Bauleitplanung.
Starkregen
Starkregen ist eine große Niederschlagsmenge pro Zeiteinheit. Er kann überall auftreten und zu schnell ansteigenden Wasserständen und ggf. Überschwemmungen führen. Häufig geht Starkregen mit Bodenerosion einher. Starkregenereignisse sind in ihrer zunehmenden Intensität und Häufigkeit auch regionale Folgen des Klimawandels. Starkregen kann zu Gefährdungen sowohl infolge von fluvialen (durch fließendes Wasser verursacht) wie auch von pluvialen (durch Regen verursacht) Überflutungen führen.
Störfallrelevante Betriebsbereiche im Sinne der Seveso-III-Richtlinie
Die Seveso III-Richtlinie bezweckt die Verhütung von schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um in der Europäischen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Sie gilt für alle Betriebe, in denen bestimmte gefährliche Stoffe vorhanden sind oder bei einem Unfall entstehen können. Maßgebend ist das Überschreiten von Mengenschwellen, die im Anhang I der Richtlinie festgelegt sind. Abhängig von den vorhandenen Mengen bestehen sowohl für die Betreiber von Seveso-Betrieben als auch für die Behörden unterschiedliche Verpflichtungen.
Gemäß § 3 Nummer 5a BImSchG ist ein Betriebsbereich der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen. Ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
Unionsliste der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung
Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinem Interesse (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1).
Überschwemmungsgebiete
§ 76 Absatz 1 WHG: Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Überschwemmungsgebiete im Sinne des Wasserrechts dienen der schadlosen Abführung von Hochwasser und sichern die dafür erforderlichen Flächen für den Hochwasserabfluss sowie Retentions- oder Rückhalteräume.
Überschwemmungsgebiete, festgesetzte und vorläufig gesicherte
Gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 WHG setzen die Länder durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete fest:
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete.
Noch nicht nach § 76 Absatz 2 Satz 1 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind vorläufig zu sichern (vgl. dazu § 76 Absatz 3 WHG).
WaStrG
Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist.
WHG
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist.
Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG)
1. Rechtliche Grundlagen und wesentlicher Regelungsinhalt
Das Verfahren zur Aufstellung der Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) wurde nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, durchgeführt.
Nach Abschluss des Verfahrens ist zusammen mit der bekanntgemachten BRPHV gemäß § 10 Absatz 3 ROG eine „zusammenfassende Erklärung“ zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. Die „zusammenfassende Erklärung“ legt dar, auf welche Art und Weise die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan mit seinen Festlegungen nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Sie ist zugleich eine Erklärung über die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt, die sich infolge der Durchführung der Raumordnungsplanung ergeben können.
Nach dem Konzept des Bundesraumordnungsplans sollen mittels einer vorsorgenden, planvollen Flächennutzung Hochwasserrisiken und -schäden minimiert werden. Der Bundesraumordnungsplan ist komplementär zum Fachrecht (Wasserhaushaltsgesetz) konzipiert. Er wahrt zugleich die Planungshoheit der Länder und Kommunen, und er steht auch hochwasserangepassten Entwicklungsmöglichkeiten von Siedlungsgebieten und Industriebetrieben nicht entgegen.
Der Bundesraumordnungsplan sieht insbesondere vor:
• eine bundesweite Harmonisierung raumplanerischer Standards (Unterliegerschutz, einheitliche Definition von Hochwasserrisiken),
• die Einführung eines risikobasierten Ansatzes in der Raumordnung zur Berücksichtigung differenzierter Aspekte unter Sicherheits- und Schutzaspekten (nicht alle Nutzungen sind gleich risikobehaftet),
• Regelungen zu „Kritischen Infrastrukturen“ zur Verbesserung des Schutzes von Anlagen von nationaler oder europäischer Bedeutung.
Für die vollständige Entfaltung der Wirkung des Bundesraumordnungsplans ist gegebenenfalls eine partielle Anpassung einiger Raumordnungspläne der Länder und Regionen sowie einiger Bauleitpläne der Kommunen an die Vorgaben des Bundesraumordnungsplans erforderlich.
2. Berücksichtigung der Umweltbelange
Bei der Aufstellung des Bundesraumordnungsplans ist gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ROG eine Strategische Umweltprüfung (SUP) obligatorisch durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Plans (hier: seiner als Ziele und Grundsätze formulierten Festlegungen) auf folgende Schutzgüter frühzeitig zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten sind:
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Die im Umweltbericht zum vorliegenden Bundesraumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz angewandte Methodik wurde mit dem Entwurf des Untersuchungsrahmens am 18. Mai 2020 an die öffentlichen Stellen versendet, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Bundesraumordnungsplans berührt werden können. Sie wurde beim Scoping-Termin am 28. Mai 2020 vorgestellt und mit Vertretern und Vertreterinnen von betroffenen öffentlichen Stellen diskutiert. Nach erfolgter Auswertung der übersendeten diesbezüglichen Stellungnahmen wurde die Methodik darauf aufbauend in ihre jetzige Ausgestaltung weiterentwickelt, im überarbeiteten Untersuchungsrahmen festgelegt und an die Teilnehmenden des Scoping versandt. Entsprechend wurde die Vorgehensweise für die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen zugrunde gelegt.
Der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan für den Hochwasserschutz enthält Planfestlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Diese haben die Minimierung des Hochwasserrisikos in Deutschland zum Ziel. Hierdurch soll das Risiko von Schäden durch Hochwasserereignisse gemindert werden.
Mit der Umsetzung dieser Planfestlegungen können auch Auswirkungen auf die Umwelt – in diesem Sinne auf die Schutzgüter Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter – verbunden sein. Diese Auswirkungen werden unter dem Begriff der Umweltauswirkungen zusammengefasst.
Im Umweltbericht werden positive und negative Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet. Bei der Bewertung werden die geltenden Umweltziele berücksichtigt. Die Bewertung unter Zuhilfenahme dieser Umweltziele gibt Aufschluss darüber, ob die jeweilige Planfestlegung das Erreichen des Umweltziels unterstützt oder behindert. Diese Umweltziele sind vor allem im Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Baugesetzbuch, Bundes-Bodenschutzgesetz, Bundes-Klimaschutzgesetz sowie in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung enthalten.
Um die Bewertung der Umweltauswirkungen durchführen zu können, wurde eine Bestandsaufnahme der tatsächlichen Umwelteigenschaften im Planungsraum als Grundlage für den Vergleich des Umweltzustands, wie er sich a) bei Umsetzung der Planfestlegungen und b) bei Nichtdurchführung des Plans voraussichtlich entwickeln wird, durchgeführt.
Eine Umweltprüfung muss nur so konkret sein wie der Inhalt und Detaillierungsgrad des zu prüfenden Plans. Aufgrund des hohen Abstraktionsniveaus des Bundesraumordnungsplans orientiert sich die Methodik der Umweltfolgenabschätzung der einzelnen Planfestlegungen am Konzept der StrategieFolgenAbschätzung (SFA-Werkzeug) des Umweltbundesamts (UBA; vgl. UBA 2019), weshalb die Abschätzung gestuft erfolgt.
Aus diesem Grund wurde für die Bestandsaufnahme nicht der Zustand aller grundsätzlich für die Umsetzung der Planfestlegungen infrage kommenden Flächen ermittelt. Stattdessen wurden Flächenkategorien mit bundesweiten Rauminformationen verwendet. Die Flächenkategorien geben Aufschluss darüber, welche Umwelteigenschaften eine Fläche hat. Beispiele für solche Flächenkategorien sind Naturschutzgebiete, Siedlungen, Fließgewässer oder Ackerland.
Die Auswirkungen (im Sinne von Veränderungen) durch die Planfestlegungen bezogen auf die Umwelt wurden mit Hilfe einer gestuften Umweltprüfung abgeschätzt. Diese wurde für jede Planfestlegung in Form eines Prüfbogens dokumentiert.
Zusammengefasst besteht die Umweltprüfung zuerst (1. Stufe) aus einer Beurteilung, ob die jeweilige Planfestlegung geeignet ist, auf den Zustand der Schutzgüter einzuwirken. Dies kann bejaht oder verneint werden. Wird die 1. Stufe bejaht, folgt in der 2. Stufe die Abschätzung dieser möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter. Die Leitfrage ist, ob die Planfestlegung zu einer positiven (↑), negativen (↓), zu einer sowohl positiven als auch negativen (↑↓) oder aber zu keiner Veränderung (●) des jeweiligen Schutzguts führt. Die Planfestlegungen führen nicht zum Bau neuer Vorhaben oder ähnlichem. Weil die Planfestlegungen Vorhaben oder Nutzungen nur ‚lenken‘, wird die durch den Plan beeinflusste Entwicklung zu solchen Entwicklungen und Umweltauswirkungen ins Verhältnis gesetzt, die ohnehin stattfinden würden. Dies betrifft grundsätzlich auch jene Veränderungen, die aufgrund des Klimawandels zu erwarten sind. Die 3. Stufe dient dann der Prognose und Bewertung der nachteiligen Umweltauswirkungen einzelner Planfestlegungen. Ob die 3. Stufe der Umweltprüfung durchgeführt wird, hängt vom Vorliegen mehrerer Voraussetzungen ab.
Das Ergebnis der Prüfung der Umweltauswirkungen der Planfestlegungen zeigt, dass einzelne Planfestlegungen sowohl positive als auch negative Umweltwirkungen haben können. Die Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter kann sehr unterschiedlich sein.
Insgesamt sind weit überwiegend positive Umweltwirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ergebnisse in Tabelle 40 des Umweltberichts verweisen, wo die einzelnen Schutzgüter zusammengefasst werden.
3. Verfahrensablauf und Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der Bundesraumordnungsplan wird gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 ROG als Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien aufgestellt. Für den Erlass sind daher einerseits die verfahrensrechtlichen Regelungen des ROG sowie die Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) zu beachten:
3.1 Mit Schreiben vom 11. März 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gemäß § 9 Absatz 1 ROG die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die beabsichtigte Aufstellung des BRPH unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Danach wurden der Planentwurf sowie — als Ergebnis einer strategischen Umweltprüfung — der zugehörige Umweltbericht erarbeitet (s. dazu auch oben unter 2.).
Im Anschluss daran hat das BMI die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 ROG mit Schreiben vom 28. September 2020 beteiligt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf und zum Umweltbericht bis zum 6. November 2020 gegeben.
3.2 Nach der Ressortabstimmung wurde in der Zeit vom 3. Mai bis zum 28. Mai 2021 die Länder- und Verbändeanhörung nach §§ 47, 62 GGO zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV) durchgeführt.
3.3 Am 19. Juli 2021 wurde nach abschließender Prüfung gemäß §§ 50, 62 GGO das nach § 17 Absatz 2 ROG erforderliche Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erzielt.
3.4 Der Planentwurf und der Umweltbericht wurden im Lichte der Stellungnahmen, die während der Beteiligungen nach § 9 Absatz 2 ROG und §§ 47, 62 GGO eingingen, fortlaufend weiterentwickelt und optimiert.
Insbesondere wurden die Festlegungen zu den Überschwemmungsgebieten (§ 76 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und zu den Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b WHG) im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes synchronisiert. Des Weiteren wurden die Festlegungen zum Küstenschutz im Sinne der Interessen der Küstenländer in der Weise angepasst, dass hier auch zukünftige bauliche und industrielle Entwicklungen in verhältnismäßiger Weise möglich bleiben, und dass zwischen ausreichend geschützten und nicht ausreichend geschützten Küstengebieten differenziert wird.
Im Zuge der abschließenden Herstellung des Einvernehmens mit den fachlich betroffenen Bundesministerien wurde ergänzt, dass zum überwiegenden öffentlichen Interesse, welches Ausnahmen von einer Hochwasserschutzregelung rechtfertigt, auch der Klimaschutz zählen kann (Anlagen, die primär und unmittelbar dem Klimaschutz dienen).
Des Weiteren wurde die erste Stufe des Zulassungsverfahrens – die Bundesfachplanung – von Energieleitungsvorhaben, die dem Zulassungsregime des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes unterliegen, aus dem Anwendungsbereich der Planfestlegungen für Kritische Infrastrukturen ausgenommen, soweit sie in Überschwemmungsgebieten nach § 76 WHG oder Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG liegen. Auf der zweiten Stufe des Zulassungsverfahrens – der Planfeststellung – finden die Planfestlegungen hingegen Anwendung.
Die einschränkenden Regelungen zugunsten des Hochwasserschutzes für Betriebe nach der Industrieemissionsrichtlinie und nach der SEVESO-III-Richtlinie gelten nur noch für die besonders hochwassergefährdeten Überschwemmungsgebiete. Anders als ursprünglich vorgesehen sind diese Regelungen für die Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten und für Küstengebiete entfallen.
4. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Etwaige anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht ernsthaft in Betracht.
Im Aufstellungsverfahren nach § 9 ROG wurden auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten Öffentlichkeit kontinuierlich verschiedene Festlegungsalternativen betrachtet und in mehreren Abstimmungsrunden mit verschiedenen Akteuren aus Bund und Ländern unter- und gegeneinander abgewogen. Dies gilt auch für die Länder- und Verbändeanhörung, die zur Rechtsverordnung nach § 47 GGO durchgeführt wurde.
Die im Ergebnis getroffenen Festlegungen sind wesentlich geprägt von zahlreichen Vergleichen verschiedener Festlegungsalternativen.
Im Ergebnis sind alle Planfestlegungen und Formulierungen, die ernsthaft in Betracht kommen, im vorliegenden Planentwurf enthalten. Alle darüber hinaus erwogenen Festlegungs- oder Formulierungsalternativen wurden im Prozess der Planaufstellung verworfen. Dies geschah – je nach überlegter Planfestlegung – insbesondere aus drei Gründen:
Eine etwaige andere Planfestlegung hätte einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in andere zu berücksichtigende Belange bedeutet (fehlerhafte Abwägung), oder
durch eine Veränderung der Festlegungen könnte der Zweck des Plans, den Hochwasserschutz zu verbessern, nicht besser erfüllt werden, oder
eine bessere Erfüllung des Ziels, den Hochwasserschutz zu verbessern, könnte nur durch Festlegungen erreicht werden, für die es keine rechtliche Kompetenz der Raumordnung gäbe: Erstens dürfen die Festlegungen im Raumordnungsplan den fachrechtlichen Regelungen zum Hochwasserschutz, insbesondere also denen des Wasserhaushaltsgesetzes, nicht widersprechen. Zweitens dürfen statt der jetzt verwandten Grundsätze der Raumordnung nur dann Ziele der Raumordnung formuliert werden, wenn ihr Inhalt bestimmt oder bestimmbar ist und die Auswirkungen der Festlegungen auf alle von ihnen berührten Belange abschließend abgewogen werden können. Drittens dürfen gegenüber den Landesplanungen keine unmittelbaren, unbedingten Handlungsaufträge (Ziele der Raumordnung) erteilt werden.
5. Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen nach § 8 Absatz 4 ROG
Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt werden in Kapitel 5 des Umweltberichts beschrieben.
Die Überwachung der tatsächlich eintretenden Umweltauswirkungen dient einerseits der Schadensbegrenzung bzw. -beseitigung (Nachsorgefunktion) und andererseits dem Erkenntnisgewinn, insbesondere zur Verbesserung der Prognosegenauigkeit, für den Fall einer Fortschreibung des Plans (Vorsorgefunktion).
Weil die aus den Zielen und Grundsätzen des Raumordnungsplans potentiell resultierenden Vorhaben, Maßnahmen oder Nutzungen jeweils weiteren Planungs- und Zulassungsverfahren unterliegen, erfolgt in diesen Verfahren eine erneute Umweltprüfung. Diese dürfte aufgrund der zunehmenden Konkretisierung der nachfolgenden Planung bzw. Zulassung eine deutlich höhere Prognosegenauigkeit aufweisen. Deshalb wird das Ausmaß der tatsächlichen Umweltauswirkungen an diesen Prognosen zu messen sein. Die Notwendigkeit zum Ergreifen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bzw. -beseitigung wird so erst aus der Überwachung auf den nachfolgenden Planungsebenen abzuleiten sein.
Um den mit der Überwachung angestrebten Erkenntnisgewinn zu erreichen, plant das BMI, alle fünf Jahre die im Umweltbericht prognostizierten Umweltauswirkungen mit jenen in den Umweltprüfungen der nachfolgenden Planungs- bzw. Genehmigungsebenen vorgenommenen Prognosen abzugleichen. Aufgrund des höheren Konkretisierungsgrads der nachfolgenden Umweltprüfungen sollen diese beispielsweise als Maßstab für die Beurteilung genutzt werden, ob die angenommenen Umweltauswirkungen sich bestätigen und ob die Wirkräume für die raumbezogene Umweltprüfung richtig abgegrenzt wurden. Damit verbunden soll auch überprüft werden, ob die dort angenommenen Ausprägungen der Schutzgüter hinreichend genau abgebildet wurden.
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