Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1972-06-26
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 5
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und Ziegen

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.

Brucellose festgestellt ist;

a)

im Falle von Rindern, wenn Brucella abortus durch

aa) bakteriologische oder molekularbiologische Untersuchung oder

bb) mindestens zwei unterschiedliche serologische Untersuchungsverfahren in Verbindung mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Untersuchungen oder epidemiologischen Anhaltspunkten,

b)

im Falle von Hausschweinen, wenn Brucella suis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung,

c)

im Falle von Schafen und Ziegen, wenn Brucella melitensis durch eine in Buchstabe a genannte Untersuchung

2.

Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis einer klinischen, pathologisch-anatomischen, bakteriologischen, molekularbiologischen oder serologischen Untersuchung in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten den Ausbruch der Brucellose befürchten lässt.

Abschnitt 2 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2

Impfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3

(1) Der Halter von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens drei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.

(1a) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Der Halter von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch eine Blutuntersuchung nach Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen.

(4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen und Ziegen

1.

eine Absonderung,

2.

eine amtliche Beobachtung

anordnen.

§ 3a

Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.

die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,

2.

die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,

3.

für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und

4.

das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend.

§ 4

Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:

1.

Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.

2.

Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.

§ 5

Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt.

§ 6

Der Tierhalter hat ansteckungsverdächtige Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten Gehöften befinden, unverzüglich nach Bekanntgabe des Ausbruchs abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu beobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.

Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder

§ 7

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über zwölf Monate alten Rindern des Bestandes eine Blutprobe entnehmen zu lassen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Rinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate alte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.

§ 8

(1) Ist bei Rindern der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1.

seuchenverdächtige Rinder von den übrigen Rindern des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2.

die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,

3.

die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

4.

Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

5.

sicherzustellen, dass die Rinder des Bestandes

a)

nicht aus dem Bestand verbracht werden und

b)

nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1.

seuchenverdächtige Rinder ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2.

die Rinder des Bestandes aufzustallen sind,

3.

Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Rinder befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren müssen,

4.

Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Rinder gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 9

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 8 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinderbrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand die Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine

§ 10

(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1

1.

zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und

2.

für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,

anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.

§ 11

(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1.

seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern,

2.

die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,

3.

Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,

4.

sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes

a)

nicht aus dem Bestand verbracht werden und

b)

nicht gedeckt oder künstlich besamt werden.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass

1.

die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,

2.

die Schweine des Bestandes aufzustallen sind,

3.

Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,

4.

Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen

1.

von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a

a)

für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind,

b)

für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

2.

von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 11a

(1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 11 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinebrucellose – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 12

Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr

1.

in dem gefährdeten Gebiet

a)

das Decken der Schweine anderer Tierhalter,

b)

den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,

c)

Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;

2.

das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,

soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.

Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen

§ 13

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziegen des Verdachtsbestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen.

(2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1

1.

zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf- oder Ziegenbestandes und

2.

für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,

anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.

§ 14

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes

1.

seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern,

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