Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1995
Rentenversicherung für 1995
Eingangsformel
Auf Grund des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1995 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 18,6 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 vom Hundert.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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