Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1997 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1996-12-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1997 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997

Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 1997 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.

§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1997 monatlich 328 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 monatlich 282 Deutsche Mark.

§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte

(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag

bis 16.000 DM 262 DM

16.001 - 17.000 DM 252 DM

17.001 - 18.000 DM 241 DM

18.001 - 19.000 DM 231 DM

19.001 - 20.000 DM 220 DM

20.001 - 21.000 DM 210 DM

21.001 - 22.000 DM 199 DM

22.001 - 23.000 DM 189 DM

23.001 - 24.000 DM 178 DM

24.001 - 25.000 DM 168 DM

25.001 - 26.000 DM 157 DM

26.001 - 27.000 DM 147 DM

27.001 - 28.000 DM 136 DM

28.001 - 29.000 DM 126 DM

29.001 - 30.000 DM 115 DM

30.001 - 31.000 DM 105 DM

31.001 - 32.000 DM 94 DM

32.001 - 33.000 DM 84 DM

33.001 - 34.000 DM 73 DM

34.001 - 35.000 DM 63 DM

35.001 - 36.000 DM 52 DM

36.001 - 37.000 DM 42 DM

37.001 - 38.000 DM 31 DM

38.001 - 39.000 DM 21 DM

39.001 - 40.000 DM 10 DM

(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag (Ost)

bis 16.000 DM 226 DM

16.001 - 17.000 DM 217 DM

17.001 - 18.000 DM 208 DM

18.001 - 19.000 DM 199 DM

19.001 - 20.000 DM 190 DM

20.001 - 21.000 DM 180 DM

21.001 - 22.000 DM 171 DM

22.001 - 23.000 DM 162 DM

23.001 - 24.000 DM 153 DM

24.001 - 25.000 DM 144 DM

25.001 - 26.000 DM 135 DM

26.001 - 27.000 DM 126 DM

27.001 - 28.000 DM 117 DM

28.001 - 29.000 DM 108 DM

29.001 - 30.000 DM 99 DM

30.001 - 31.000 DM 90 DM

31.001 - 32.000 DM 81 DM

32.001 - 33.000 DM 72 DM

33.001 - 34.000 DM 63 DM

34.001 - 35.000 DM 54 DM

35.001 - 36.000 DM 45 DM

36.001 - 37.000 DM 36 DM

37.001 - 38.000 DM 27 DM

38.001 - 39.000 DM 18 DM

39.001 - 40.000 DM 9 DM

§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1997 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1997

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10.922,6180,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.385,3050,

b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000915531,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001065495,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14.473,8140,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12.436,6850,

b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000690903,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000804073.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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