Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1998-12-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1999 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1999

Eingangsformel

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und

auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 1999 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.

§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1999 monatlich 340 Deutsche Mark.

(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1999 monatlich 287 Deutsche Mark.

§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte

(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1999 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag

bis 16.000 DM 272 DM

16.001 - 17.000 DM 261 DM

17.001 - 18.000 DM 250 DM

18.001 - 19.000 DM 239 DM

19.001 - 20.000 DM 228 DM

20.001 - 21.000 DM 218 DM

21.001 - 22.000 DM 207 DM

22.001 - 23.000 DM 196 DM

23.001 - 24.000 DM 185 DM

24.001 - 25.000 DM 174 DM

25.001 - 26.000 DM 163 DM

26.001 - 27.000 DM 152 DM

27.001 - 28.000 DM 141 DM

28.001 - 29.000 DM 131 DM

29.001 - 30.000 DM 120 DM

30.001 - 31.000 DM 109 DM

31.001 - 32.000 DM 98 DM

32.001 - 33.000 DM 87 DM

33.001 - 34.000 DM 76 DM

34.001 - 35.000 DM 65 DM

35.001 - 36.000 DM 54 DM

36.001 - 37.000 DM 44 DM

37.001 - 38.000 DM 33 DM

38.001 - 39.000 DM 22 DM

39.001 - 40.000 DM 11 DM.

(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1999 wie folgt festgesetzt:

Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag

bis 16.000 DM 230 DM

16.001 - 17.000 DM 220 DM

17.001 - 18.000 DM 211 DM

18.001 - 19.000 DM 202 DM

19.001 - 20.000 DM 193 DM

20.001 - 21.000 DM 184 DM

21.001 - 22.000 DM 174 DM

22.001 - 23.000 DM 165 DM

23.001 - 24.000 DM 156 DM

24.001 - 25.000 DM 147 DM

25.001 - 26.000 DM 138 DM

26.001 - 27.000 DM 129 DM

27.001 - 28.000 DM 119 DM

28.001 - 29.000 DM 110 DM

29.001 - 30.000 DM 101 DM

30.001 - 31.000 DM 92 DM

31.001 - 32.000 DM 83 DM

32.001 - 33.000 DM 73 DM

33.001 - 34.000 DM 64 DM

34.001 - 35.000 DM 55 DM

35.001 - 36.000 DM 46 DM

36.001 - 37.000 DM 37 DM

37.001 - 38.000 DM 28 DM

38.001 - 39.000 DM 18 DM

39.001 - 40.000 DM 9 DM.

§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1999 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1999

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10.775,6460,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.088,0037,

b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000928019,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001100352,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14.279,0580,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12.042,7241,

b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000700326,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000830377.

(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.