Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-07-06
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.

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